Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit und Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung. Zurechnung von Leistungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die tatsächliche Verständigung ist ein zulässiges Instrument, um in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung das Besteuerungsverfahren zu fördern und zu beschleunigen. Dies gilt insbesondere in Schätzungsfällen.
2. An einer zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung müssen sich beide Beteiligten festhalten lassen. Dies entspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, der im Steuerrecht als allgemeine Rechtsgrundlage uneingeschränkt anerkannt ist.
3. Allein die Tatsache, dass jemandem eine Steuernummer erteilt worden ist und er ein Gewerbe angemeldet hat, lässt keinen Schluss darauf zu, dass von ihm ausgestellten Rechnungen eine eigene Leistung zugrunde liegt.
Normenkette
AO §§ 162, 88, 90; UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 14
Tenor
Die Einkommensteuerbescheide für 1994, 1995 und 1996 vom 16. März 2001 und vom 22. März 2001 und die Gewerbesteuerbescheide für 1994, 1995 und 1996 vom 22. März 2001 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. September 2005 werden mit der Maßgabe geändert, dass weitere Betriebsausgaben für 1994 in Höhe von brutto 6.710,14 DM, für 1995 in Höhe von brutto 77.344,09 DM und für 1996 in Höhe von brutto 5.074,25 DM berücksichtigt werden.
Die Umsatzsteuerbescheide für 1994, 1995 und 1996 vom 16. März 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. September 2005 werden mit der Maßgabe geändert, dass weitere Vorsteuerbeträge auf Eingangsrechnungen in Höhe von 6.710,14 DM brutto für 1994, 77.344,09 DM brutto für 1995 und 5.074,25 DM brutto für 1996 berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 2/3 und den Klägern zu 1/3 auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen Einkommensteuer-Änderungsbescheide des Beklagten für die Jahre 1994 bis 1996. Der Kläger zu 1. wendet sich weiterhin gegen geänderte Gewerbesteuerbescheide und gegen geänderte Umsatzsteuerbescheide, jeweils für die Jahre 1994 bis 1996.
Die Kläger sind miteinander verheiratet und wurden in den Streitjahren gemeinsam veranlagt. Der Kläger betrieb in den Streitjahren das Gewerbe G. Gegenstand des Unternehmens war u.a. …. Den Gewinn seines Betriebes, in welchem der Kläger diverse Mitarbeiter beschäftigte, ermittelte der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Die Klägerin bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Sie war beim Kläger angestellt.
Durch den Beklagten wurde im Zeitraum 21. Juni 1999 bis zum 07. Juni 2000 eine Betriebsprüfung für die Jahre 1994 bis 1996 durchgeführt. Betriebsprüferin war Frau D; seinerzeit zuständiger Sachgebietsleiter Herr E. Der Sachgebietsleiter war zudem befugt, über die Veranlagung zu entscheiden.
Im Betriebsprüfungsbericht ist festgehalten, dass die Prüfung ergab, dass Feststellungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sprechen. Das Kassenbuch sei zu verwerfen, da eine Vielzahl von Geschäftsvorfällen nicht zeitlich korrekt erfasst und nicht kontiert worden seien. Der Kassenbestand habe nicht den tatsächlichen Beständen entsprochen. Die Herkunft der Kasseneinlagen sei nur teilweise geklärt. Einnahmen seien nicht immer über die Geschäftskonten oder die Kasse gebucht worden. Wirtschaftsgüter seien teilweise mit falschen Anschaffungskosten aktiviert und mit zu geringer Nutzungsdauer abgeschrieben worden. Arbeitsverträge für die im Unternehmen des Klägers beschäftigte Klägerin und die Tochter hätten nicht vorgelegen. Barauszahlungen des an die Tochter gezahlten Lohns seien nicht quittiert worden. Weiterhin seien im Betriebsvermögen befindliche Pkw trotz Eigennutzung nicht berücksichtigt worden. An die Klägerin und eine weitere Angestellte seien Beträge zu Unrecht als Abfindung gebucht worden, obwohl diese tatsächlich nicht entlassen worden seien.
Weiterhin stellte die Betriebsprüferin im Betriebsprüfungsbericht fest, dass die Firma F, deren Inhaberin die Schwägerin des Klägers war, kein selbständiges Unternehmen sei. Der Teilbetrieb F sei durchgängig durch den Kläger geführt worden. Die Einnahmen dieser Firma seien dem Unternehmen des Klägers zuzurechnen, da es sich um einen Teilbetrieb des klägerischen Unternehmens gehandelt habe. Für das Jahr 1995 folge aus der Zurechnung der Firma F eine Gewinnerhöhung beim Kläger in Höhe von 164.839,81 DM und für 1996 in Höhe von 19.309,84 DM. Es seien Abfindungen an die Klägerin und eine Angestellte, welche zeitweise als Arbeitskräfte der Firma F geführt wurden, in Höhe von 28.720, – DM nachträglich der Lohnsteuer zu unterwerfen. Diese Arbeitskräfte seien auf Grund der Nichtanerkennung der Firma durchgängig beim Kläger beschäftigt gewesen. Weiterhin stellte die Betriebsprü...