Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerverstrickung der vom unmittelbar Altersvorsorgezulage-Berechtigten geleisteten Beiträge keine Voraussetzung einer mittelbaren Altersvorsorgezulage-Berechtigung seines Ehegatten. Altersvorsorgezulage-Anspruch eines Steuerberaters bzw. bei Bezug von Krankengeld
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die mittelbare Zulageberechtigung eines Ehegatten nach § 79 S. 2 EStG reicht es aus, dass der andere Ehegatten alle Anforderungen für eine unmittelbare Zulageberechtigung nach § 79 S. 1 i. V. m. § 10a Abs. 1 EStG erfüllt; nicht erforderlich ist, dass für die Beiträge des unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten tatsächlich eine Altersvorsorgezulage festgesetzt worden ist bzw. der steuerliche Sonderausgabenabzug vorgenommen worden ist.
2. Die in § 10a Abs. 1 EStG verwendete Formulierung „in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte” zielt nicht auf pflichtversicherte Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke ab (im Streitfall: Steuerberater; vgl. FG Berlin-Brandenburg v 8.5.2014, 10 K 14253/12).
3. Bei Bezug von Krankengeld besteht gem. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI eine Rentenversicherungspflicht und damit auch ein unmittelbarer Altervorsorgezulage-Anspruch nach § 10a Abs. 1 EStG.
Normenkette
EStG 2005 § 10a Abs. 1, § 79 Sätze 1-2; AltZertG § 5; SGB VI § 3 S. 1 Nr. 3
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 19. Februar 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2013 verpflichtet, dem Kläger für das Beitragsjahr 2005 eine Altersvorsorgezulage in Höhe von 76 Euro (Grundzulage) zu gewähren.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger für das Beitragsjahr 2005 einen Anspruch auf Altersvorsorgezulage als mittelbar Zulageberechtigter hat.
Der Kläger war im Jahr 2005 als Steuerberater Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks. Seit dem Jahr 2002 verfügt er über einen nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – AltZertG – zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Der mittlerweile geschiedene Kläger war in 2005 noch verheiratet. Seine vormalige Ehefrau verfügte seit dem Jahr 2003 ebenfalls über einen nach § 5 AltZertG zertifizierten Altersvorsorgevertrag, auf den sie im Beitragsjahr 2005 160 Euro einzahlte. Für 2005 hatte die damalige Ehefrau des Klägers Anspruch auf Kindergeld für zwei Kinder. Sie war ursprünglich rentenversicherungspflichtige Angestellte in der Steuerberatungskanzlei des Klägers. Ihr vom 01. Januar 2004 bis einschließlich 19. Dezember 2004 bezogener Bruttoarbeitslohn betrug 12.739 Euro. Vom 20. Dezember 2004 bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 31. Mai 2006 war sie krankgeschrieben und erhielt kein Entgelt des Arbeitgebers. Ausweislich einer Bestätigung der zuständigen Krankenkasse vom 26. Januar 2005 erhielt die damalige Ehefrau des Klägers vielmehr ab dem 20. Dezember 2004 Krankengeld in Höhe von täglich 25,60 Euro brutto, wovon die Krankenkasse unter anderem 2,50 Euro Rentenversicherungsbeitrag einbehielt. Der Auszug aus dem Rentenkonto der vormaligen Ehefrau des Klägers weist daher für 2005 durchgängig Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung aus.
Der Kläger und seine vormalige Ehefrau beantragten für 2005 jeweils die Altersvorsorgezulage (Grundzulage bzw. Grundzulage und zwei Kinderzulagen). Für 2005 beantragten sie ferner die Zusammenveranlagung zu Einkommensteuer und machten darin die von der Ehefrau in Höhe von 160 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben geltend. Das zuständige Finanzamt veranlagte die damaligen Eheleute zwar zusammen zur Einkommensteuer, lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten Sonderausgaben jedoch mit der Begründung ab, dass der Anspruch auf Altersvorsorgezulage günstiger sei.
Die Beklagte ließ dem Kläger die Grundzulage für 2005 und seiner damaligen Ehefrau die Grundzulage und zwei Kinderzulagen für 2005 zunächst gutschreiben. Nach einer Überprüfung der Zulageberechtigung ließ sie die Zulagen im Jahr 2010 allerdings wieder zurückbuchen, weil sie zu jenem Zeitpunkt aus ungeklärten Gründen keine Versicherungspflicht der vormaligen Ehefrau des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung feststellen konnte. Der Kläger beantragte daraufhin fristgerecht die Festsetzung der Altersvorsorgezulage 2005 über seine Anbieterin bei der Beklagten. Seine vormalige Ehefrau tat dies nicht. Zum September 2012 kündigte die vormalige Ehefrau des Klägers ihren Altersvorsorgevertrag (schädliche Verwendung).
Mit Bescheid vom 19. Februar 2013 lehnte die Beklagte ...