rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten für nachträglichen Anschluss eines Hauses an öffentliches Trink- und Schmutzwassernetz nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Leitsatz (redaktionell)
Wird das Haus der Steuerpflichtigen nachträglich im Zuge einer Neuherstellung der Straße als Mischverkehrsfläche an das öffentliche Trink- und Schmutzwassernetz angeschlossen, sind die Aufwendungen der Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Anschluss an Schmutz- und Trinkwassernetz nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (Anschluss an FG Nürnberg, Urteil v. 23.2.1983, V 386/82, sowie FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 7.12.2006, 3 K 1339/06, wonach erst nach dem Erwerb eines Wohngrundstücks angefallene Straßenbaubeiträge u. a. im Hinblick auf die Gegenwertlehre nicht abzugsfähig sind).
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 3
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist die einkommensteuerliche Behandlung der im Streitjahr 2014 angefallenen Kosten im Zusammenhang mit dem Anschluss des Hauses der Kläger an das Trink- und Schmutzwassernetz.
Die Kläger werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie bewohnen mit ihren drei minderjährigen Kindern seit 2009 (vgl. Melderegisterauzug, Bl. 33 der Einkommensteuerakte – ESt –) ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus (damalige Adresse: C.-straße in D., heutige Adresse nach Straßenumbenennung: E.-straße). Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als freiberuflicher Consultant und nutzte dafür ein Arbeitszimmer in dem Haus, auf den ein Flächenanteil von 12,4% der gesamten Wohnfläche entfällt. Für diese Tätigkeit stand ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Daneben erzielte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ab September 2014 (vgl. Schreiben vom 03.11.2014, Bl. 1 ESt) zusätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Das Arbeitszimmer war nicht Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit.
Das Haus der Kläger wurde im Zuge einer Neuherstellung der Straße als Mischverkehrsfläche (vgl. Schreiben des Amts D. vom 05.04.2011, Bl. 22 der Gerichtsakte – GA –) an das öffentliche Trink- und Schmutzwassernetz angeschlossen. Für den Schmutzwasseranschluss stellten die F.-betriebe den Klägern unter dem 16.06.2014 (Bl. 24 ESt) 2.641,40 EUR in Rechnung (Gesamtbetrag 4.292,80 EUR abzgl. Vorauszahlung 1.651,40EUR), wobei in der Rechnung ein Anteil von 2.675,27 EUR (= (1.970,00 EUR + 1.332,80) * 81%) als Entgelt für „Handwerkerleistung” ausgewiesen wurde. Für den Trinkwasseranschluss stellten die F.-betriebe den Klägern mit Rechnung vom 10.03.2014 (Bl. 26 ESt) weitere 3.028,10 EUR in Rechnung (keine Vorauszahlung abgezogen); der ausgewiesene Anteil für „Arbeitsentgelt” belief sich auf 2.360,00 EUR (= 1.395,00 EUR * 80% + 960,00 EUR * 90% + 475,00 EUR * 80%). Die Kläger ließen im Streitjahr Arbeiten an der Bewässerungsanlage durch einen Handwerksbetrieb (G.) durchführen, der ihnen dafür unter dem 05.04.2014 (Bl. 28 ESt) 248,35 EUR in Rechnung stellte, davon 147,08 EUR Arbeitskosten. Die Kläger haben auf der Rechnung handschriftlich notiert, verursacht durch den Wasseranschluss-Neubau hätten Teile der Bewässerungsanlage erneuert/repariert werden müssen.
In ihrer am 30.07.2015 elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung 2014 (Bl. 52ff. ESt) machten die Kläger die folgenden Beträge als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz – EStG – geltend:
„Bauschuttentsorgung wegen Wasseranschluss-Neubau der Stadt” |
24,00 EUR |
„Eigen-Materialkosten für Wasseranschluss-Errichtungen” |
343,00 EUR |
„Trinkwasser-Anschluss […] (87,6%, da 12,4% in EÜR […] enthalten)” |
2.653,00 EUR |
„Schmutzwasser-Anschluss […] (87,6%, da 12,4% in EÜR […] enthalten)” |
2.314,00 EUR |
„RE […] G. […] (87,6%, da 12,4% in EÜR […] enthalten)” |
218,00 EUR |
„OBI […] Toreinfahrt-Ausbesserung im Zuge der Wasserleitungsarbeiten” |
108,00 EUR |
Sonstiges (ohne erkennbaren Bezug zum Wasseranschluss) |
1.722,00 EUR |
Summe: |
= 7.382,00 EUR |
Außer den oben genannten beiden Rechnungen der F.-betriebe und der Rechnung des Handwerksbetriebs G. lagen dem Beklagten zunächst keine weiteren Belege vor. In einer Erklärung der Kläger vom 27.07.2015 (Bl. 23 ESt) heißt es zu der Position „Eigen-Materialkosten für Wasseranschluss-Errichtungen”, auf Veranlassung des D. Tiefbauamtes sei in 2014 die Wasserversorgung der C.-straße im Rahmen eines kompletten Straßenneubaus völlig neu errichtet worden. Auf den Grundstücken hätten für Trink- und Schmutzwasserzuführungen Eigenleistungen erbracht werden können, wovon sie auch Gebrauch gemacht hätten. Das dazu erforderliche Material wie Schläuche, Wasserrohre, Montagezubehör, Schacht-Hilfsmittel, Gips, Beton u. ä. hätten sie in Polen eingekauft. Die Gesamtaufwendungen i. H. v. 1.491,87 PLN hätten sie zum amtlichen Umrechnungskurs am 31.12.2014 umgerechnet (Ergebnis: 343,13 EUR). Falls eine Übersendung der Einzelbelege notwendig ...