rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Halten einer Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Mitunternehmerschaft keine kürzungsschädliche Tätigkeit i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Halten einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Grundstücks-GbR durch eine gewerblich geprägte KG schließt bei unentgeltlicher Übernahme der Geschäftsführung der GbR und der Nichtausübung sonstiger schädlicher Nebentätigkeiten die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht aus. Für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ist nicht auf das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken, sondern auf die ertragsteuerliche Zurechnung der Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen der KG abzustellen. Ein Gesellschaftsanteil an einer mitunternehmerischen Personengesellschaft stellt kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar (entgegen BFH v. 19.10.2010 I R 67/09, BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367).
2. Da die erweiterte Kürzung auf Erträge abstellt, ist nicht eine weitere Tätigkeit als solche kürzungsschädlich, sondern nur etwaige Erträge aus dieser weiteren Tätigkeit.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Die Bescheide über
- • den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 2006, zuletzt geändert am 4. September 2012,
- • den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 2007, zuletzt geändert am 4. September 2012,
- • den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 2008, zuletzt geändert am 5. Oktober 2012,
- • den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 2009, zuletzt geändert am 5. Oktober 2012,
- • den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 2010, zuletzt geändert am 5. Oktober 2012,
- • den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 2011 vom 5. Oktober 2012,
- • den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für Zwecke der Vorauszahlungen für 2012, zuletzt geändert am 5. Oktober 2012 und
- • den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für Zwecke der Vorauszahlungen für 2013, zuletzt geändert am 5. Oktober 2012,
alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2013, werden dahingehend geändert, dass nach Anwendung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff GewStG die Gewerbesteuermessbeträge jeweils in Höhe von 0,– EUR festgesetzt werden.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes – GewStG –.
Die Klägerin, eine Familiengesellschaft, wurde im Dezember 2006 im Handelsregister eingetragen. Gründungsgesellschafter der Klägerin waren die B. GmbH als Komplementärin sowie als Herr C. als Kommanditist, der seine Beteiligung kurz nach der Gründung auf seine Töchter Frau D. (Beteiligung am Kapital der Klägerin: 60 %) und Frau E. (Beteiligung am Kapital der Klägerin: 40 %) übertrug.
Gesellschafter der zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin berechtigten Komplementär-GmbH war Herr C.. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH waren Herr C. und Frau D..
Unternehmensgegenstand der Klägerin waren nach dem Gesellschaftsvertrag vom 22. Dezember 2006 die Entwicklung und Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere Immobilienvermögens, sowie das Halten von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften. Die Klägerin erzielte als gewerblich geprägte Personengesellschaft gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG – Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Herr C. war Eigentümer des Grundstücks F.-straße 102 in G. und außerdem zu ⅔ am Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts F.-straße (nachfolgend als GbR F.-straße bezeichnet) beteiligt, die Eigentümerin der Nachbargrundstücke F.-straße 98-100 war. An der GbR F.-straße war neben Herrn C. die H. GbR mit einem Anteil am Vermögen von ⅓ beteiligt. Bei der GbR F.-straße handelte es sich um eine vermögensverwaltende Gesellschaft. Sie erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG.
Mit notariellem Einbringungsvertrag vom 21. Dezember 2006 brachte Herr C. das Grundstück F.-straße 102 sowie seine Beteiligung an der GbR F.-straße in die Klägerin ein. Anschließend teilte er seinen Kommanditanteil und übertrug die Beteiligungen im Wege der Schenkung auf seine Töchter Frau D. und Frau E.. Mit notariellem Vertrag vom 6. Dezember 2007 übertrug die Klägerin das Grundstück F.-straße 102 auf die GbR F.-straße, die nunmehr Eigent...