Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von Altersvorsorgezulage. Fehlverhalten des Anbieters bei der Antragstellung ist dem Altersvorsorgesparer zuzurechnen
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist eine Rückforderung der Altersvorsorgezulage bei fehlender Zulageberechtigung gegenüber dem Anbieter wegen Auflösung des Altersvorsorgevertrages nicht mehr möglich, kann die Rückforderung unmittelbar gegenüber dem ehemaligen Altersvorsorgesparer erfolgen.
2. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Anbieter die Zulage fehlerhaft beantragt und irrtümlich in dem an die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelten Datensatz angegeben hat, der Sparer sei unmittelbar anspruchsberechtigt. Dieses Fehlverhalten des Anbieters ist dem Sparer, nicht der Deutschen Rentenversicherung Bund zuzurechnen.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2; EStG § 96 Abs. 1, §§ 79, 89, 10a Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, für die Beitragsjahre 2008 bis 2010 erhaltene Altersvorsorgezulage in Höhe von insgesamt 462 EUR zurückzuzahlen.
Die Klägerin hatte bei der B… AG – Anbieter – vor dem Streitzeitraum einen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag endete zum 1. Mai 2010. Die Klägerin erhielt nach Aktenlage eine Abfindung einer Kleinbetragsrente.
Für die Streitjahre wurden folgende Zulageanträge gestellt und -beträge ausgezahlt:
Beitragsjahr |
Zulageantrag am |
Zulageauszahlung am |
Ausgezahlter Zulagebetrag |
Überprüfung der Zulageberechtigung am |
2008 |
12.2.2009 |
18.5.2009 |
154 EUR |
22.7.2011 |
2009 |
3.3.2010 |
18.5.2010 |
154 EUR |
4.9.2011 |
2010 |
25.2.2011 |
17.5.2011 |
154 EUR |
4.9.2011 |
In sämtlichen Altersvorsorgezulageanträgen hatte der Anbieter maschinell verschlüsselt angegeben, die Klägerin sei unmittelbar zulageberechtigt „beamter=false berech=true”).
Im Zuge ihrer Überprüfung stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin in keinem der Streitjahre die Voraussetzungen für eine unmittelbare Zulageberechtigung erfüllte. Sie forderte deshalb mit Bescheid vom 14. November 2013 für die Beitragsjahre 2008, 2009 und 2010 jeweils 154 EUR, insgesamt 462 EUR, von der Klägerin zurück.
Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Die Beklagte habe kein Recht, die Zulagen zurückzufordern. Sie, die Klägerin, habe für die Jahre 2008 bis 2010 Beiträge gezahlt. Werde der angefochtene Bescheid nicht zurückgezogen, werde sie sich an die Verbraucherzentrale wenden und ihr Anliegen in den Medien veröffentlichen. Die Altersvorsorgezulage für die Streitjahre sei jeweils vom Anbieter beantragt worden. Hier sei der erste Fehler begangen worden, indem die Zulage beantragt wurde. Sie kenne sich nicht in den Details aus und sei der Meinung gewesen, dass das seine Richtigkeit gehabt habe. Zweitens habe die Beklagte einen Fehler gemacht, indem diese den Zulageanträgen entsprochen und die Zulagen ausgezahlt habe. Die Beklagte habe hier die Prüfung der Richtigkeit versäumt. Sie, die Klägerin, habe angenommen, dass alles seine Richtigkeit gehabt habe und verlange deshalb die Rücknahme der Forderung von 462 EUR.
Mit Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2014 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Sei eine Einbehaltung und Abführung des Rückzahlungsbetrages durch den Anbieter wegen bereits erfolgter Auszahlung des verbliebenen Altersvorsorgevermögens nicht mehr möglich, so sei gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) die Zulageberechtigte des Vertrages verpflichtet, nach Festsetzung des Rückzahlungsbetrages den verbleibenden Restbetrag zu begleichen. Da eine Erstattung im Streitfall wegen der am 1. Mai 2010 erfolgten Abfindung des Altersvorsorgevertrages nach § 93 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und der damit verbundenen Beendigung desselben nicht mehr möglich gewesen sei, sei die Klägerin, nachdem das Vertragsguthaben an sie ausgezahlt worden sei, zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Altersvorsorgezulagen verpflichtet. Nach Mitteilung des inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgers habe für die Klägerin in den Kalenderjahren 2008, 2009 und 2010 weder eine Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bestanden noch habe sie zu dem in § 10a Abs. 1 EStG genannten weiteren zulageberechtigten Personenkreis gehört. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen ihre Zahlungspflicht. Unter Aufrechterhaltung ihres vorgerichtlichen Vorbringens verweist sie auf ein nunmehr vorgelegtes Schreiben des Anbieters vom 4. Juni 2014 (Blatt 25 der Akte). Darin führt der Anbieter insbesondere aus, dass die Zulagen gemäß der vorliegenden Dauerzulagevollmacht auf Basis der gezahlten Beiträge beantragt und gutgeschrieben worden seien. Eine Änderung be...