Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer Ein-Objekt-Personengesellschaft, die ein Hotel errichten und veräußern will

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Gewerbesteuerpflicht einer Ein-Objekt-Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die ein Grundstück mit einem Hotel bebauen und das fertiggestellte Hotel anschließend veräußern will, beginnt bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Generalunternehmervertrags bezüglich der Bauarbeiten, wenn sich gleichzeitig die (mehrheitlich mit knapp 95 % beteiligte) Kommanditistin gegenüber dem späteren Hotelbetreiber aufschiebend bedingt zur Veräußerung sowie Abtretung ihrer Anteile an der KG verpflichtet und wenn wirtschaftlich betrachtet diese vertragliche Konstruktion der Übertragung des dann fertig errichteten Hotels gleichzusetzen ist.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, § 10a; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2

 

Tenor

Die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge 2009 und 2010 und über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2009 und auf den 31. Dezember 2010 werden dahingehend geändert, dass auf den 31. Dezember 2009 ein weiterer Verlust in Höhe von 1.347.245 Euro und auf den 31. Dezember 2010 ein weiterer Verlust in Höhe von 737.422 Euro festgestellt wird.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH. Sie ist die Rechtsnachfolgerin der B… GmbH & Co. KG. Diese wurde in 2008 unter der Firma C… GmbH & Co. KG gegründet. Gesellschaftszweck der C… GmbH & Co. KG waren Erwerb, Besitz, Entwicklung und Planung, Errichtung, Umgestaltung, Betriebsführung, Verwaltung, Vermietung sowie Veräußerung von Immobilienprojekten, insbesondere des Objekts D…-Straße in E…. Kommanditistin der C… GmbH & Co. KG war mit einem Kapitalanteil von 9.490 Euro (94,9 %) die F… GmbH. Das Geschäftsfeld der F… GmbH waren ebenfalls der Erwerb, die Entwicklung sowie Veräußerung von Immobilienprojekten. Weitere Gesellschafterin war mit 5,1 % die G… GmbH, deren Gesellschafterin die F… GmbH war.

Die C… GmbH & Co. KG erwarb ein Grundstück in der D…-Straße in E…. Das Grundstück sollte schlüsselfertig mit einem Hotel geplant, bebaut und ausgestattet werden. Sodann sollte das Grundstück an ein Unternehmen der H… Gruppe veräußert werden; das Hotel sollte von einem Unternehmen der H… Gruppe betrieben werden.

Am 08. Juli 2008 schloss die C… GmbH & Co. KG einen Generalübernehmervertrag mit der F… GmbH ab. Die F… GmbH verpflichtete sich darin gegenüber der C… GmbH & Co. KG zur Errichtung eines schlüsselfertigen Hotels.

Ebenfalls mit Vertrag vom 08. Juli 2008 verpflichtete sich die F… GmbH unter einer aufschiebenden Bedingung zur Abtretung ihres Kommanditanteils an der C… GmbH & Co. KG an die Klägerin, die seinerzeit die Firma I… GmbH führte. Der Kommanditanteil wurde dinglich im Februar 2011 auf die Klägerin übertragen. Sodann wurde die Umfirmierung der C… GmbH & Co. KG in B… GmbH & Co. KG beschlossen.

Die B… GmbH & Co. KG erklärte für die Jahre 2009 und 2010 gewerbesteuerliche Verluste, die der Beklagte indes nicht anerkannte. Er stellte mit Bescheid auf den 31. Dezember 2010 einen vortragsfähigen Gewerbeverlust in Höhe von 1.000.258 Euro fest. Dabei handelt es sich um den Verlust des Jahres 2008.

Die Klägerin legte gegen die Bescheide über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2009 und den 31. Dezember 2010 Einsprüche ein, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2018 zur gemeinsamen Entscheidung verband und als unbegründet zurückwies. Der Beklagte ging davon aus, dass die Klägerin – bzw. ihre Rechtsvorgängerin, die B… GmbH & Co. KG – auf dem Grundstück D…-Straße in E… ein Hotel errichtet und dieses im Jahr 2011 eröffnet habe. Die B… GmbH & Co. KG sei in den Jahren 2009 und 2010 nicht sachlich gewerbesteuerpflichtig gewesen sei. Erst mit Eröffnung des Hotels im Jahre 2011 habe die Gewerbesteuerpflicht begonnen. Maßgebend für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht sei für Einzelgewerbetreibende wie für Personengesellschaften der Beginn der werbenden Tätigkeit. Entscheidend sei, wann die Voraussetzungen für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt seien, so dass das Unternehmen sich daran mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen könne. Die Anmietung eines Geschäftslokals, die Errichtung eines Fabrikgebäudes oder eines Hotels, mit dessen Betrieb erst nach der Fertigstellung begonnen werde, zählten hingegen zu den gewerbesteuerrechtlich unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen. Der Zeitpunkt des Beginns – ebenso wie der der Einstellung – der werbenden Tätigkeit sei unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umstä...

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