rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehensrückzahlung als Sanierungsgewinn. Beurteilung eines Gewinns als Sanierungsgewinn im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung. Verstoß des Sanierungserlasses gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Leitsatz (redaktionell)
1. Vereinbart eine zahlreiche Wohneinheiten eines Grundstücks vermietende KG mit einer Bank, dass sie in zwei den Barwert der Darlehensforderung entsprechenden Raten diese Forderung tilgen kann, ist das Vorliegen eines Sanierungsgewinns i. S. d. BMF-Schreibens v. 27.3.2003 (IV A 6-S-2140-803, BStBl I 2003, 240, künftig Sanierungserlass) nicht deshalb zu verneinen, weil die vorzeitige Rückzahlung der Schuld zum aktuellen Wert nicht als Erlass einer Schuld, sondern als zinsähnlicher außerordentlicher Ertrag anzusehen sei. Hat das Unternehmen nur die Verbindlichkeit gemindert um die bisherigen Tilgungsleistungen und keine zukünftigen bisher nicht entstandenen Zinsverbindlichkeiten passiviert, steht die Betriebsvermögensmehrung allein mit dem Wegfall des Teilbetrags der Hauptschuld in Zusammenhang. Für die Qualifikation als Sanierungsgewinn sind die wirtschaftlichen Erwägungen und Motive der Parteien eines Erlassvertrages unbeachtlich.
2. Beurteilt das FA ermessensfehlerhaft einen Gewinnbestandteil nicht als Sanierungsgewinns i. S. d. Sanierungserlasses, hat die KG bereits allein aus diesem Grund einen Anspruch auf Neubescheidung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen.
3. Offen blieb, ob die Entscheidung über die Qualifikation des Gewinnanteils als Sanierungsgewinn eine im Bescheid nach § 180 Abs.1 Nr. 2 Buchst. a AO aufzunehmende Feststellung ist.
4. Ebenfalls blieb unentschieden, ob der Sanierungserlass gegen den Vorrang des Gesetzes verstößt.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1; EStG a.F. § 3 Nr. 66; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, §§ 5, 227
Tenor
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 vom 15. Februar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2011 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Qualifikation des Gewinnanteils in Höhe von 2.163.805 EUR neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 50 % und dem Beklagten zu 50 % auferlegt.
Beschluss:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im außergerichtlichen Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG. Komplementärin und Geschäftsführerin ist die Grundstücksgesellschaft B. GmbH; Kommanditisten sind insgesamt 31 Anleger mit unterschiedlich hohen Beteiligungen. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG –.
Die Klägerin ist seit 1977 Eigentümerin des mit 41 Wohneinheiten bebauten Grundstückes C.-Straße in D.. Diese Wohnungen unterlagen der Wohnraumbindung. Die Errichtung des Gebäudes wurde durch ein Aufwendungsdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau i. H. v. 7.679.356,00 DM gefördert.
Die Klägerin erhielt bis einschließlich 2007 sog. Aufwendungszuschüsse durch die Wohnungsbaukreditanstalt (WBK), die im Kalenderjahr 2006 154.118,94 EUR und im Kalenderjahr 2007 149.519,63 EUR betrugen. Ab dem Kalenderjahr 2008, dem Streitjahr, wurde ein solcher Zuschuss nicht mehr gewährt. Die Jahresüberschüsse der Gesellschaft betrugen im Kalenderjahr 2006 149.764,97 EUR und im Kalenderjahr 2007 155.838,86 EUR und entsprachen damit in etwa der Höhe des jeweiligen WBK-Zuschusses.
Die Klägerin hatte zum 31. Dezember 2007 Verbindlichkeiten i. H. v. 4.888.219,31 EUR passiviert, darunter das Darlehen der Investitionsbank D…, Rechtsnachfolgerin der WBK, das noch mit 3.920.128,00 EUR valutierte.
Am 5. Juni 2008 vereinbarten die Investitionsbank D. und die Klägerin in einem Änderungsvertrag zum Aufwendungsdarlehen eine Rückzahlungsvereinbarung, wonach bezogen auf das Restkapital zum 31. Mai 2008 in Höhe von 3.920.127,70 EUR bis zum 31. Mai 2008 eine erste Rate in Höhe von 1.737.859,51 EUR und am 01. November 2009 eine zweite Rate in Höhe von 17.563,17 EUR an die Investitionsbank D. zu leisten war. Die Summe der beiden Raten entsprach dem von der Investitionsbank D. ermittelten Barwert der Darlehensforderung. Nach Zahlung der beiden Raten buchte die Klägerin die Restverbindlichkeit gegenüber der Investitionsbank D. in Höhe von 2.163.805 EUR ertragswirksam aus.
Die Rückzahlung wurde ausweislich der Bilanz auf den 31. Dezember 2008 nicht durch ein weiteres langfristiges Darlehen refinanziert. Die Verbindlichkeit der Investitionsbank D. (erste Rate) wurde über ein Kontokorrentkonto der E. Bank (Buchungskonto …1240) zwischenfinanziert. Ferner gewährte der Gesellschafter F. ein Gesellschafterdarlehen, welches zum 31. Dezember 2008 noch mit 123.183,97 EUR valutierte. In den Jahren 2009 bis 2012 veräußerte die Klägerin 14 ihrer insgesamt 41 Wohnungen für insgesamt 2....