Entscheidungsstichwort (Thema)
Ferienmagazin als umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz unterliegende, überwiegend Werbezwecken einschließlich Reisewerbung dienende Veröffentlichung. vertraglich geregelte, für positive Darstellung einer bestimmten Region von einem Zweckverband geleistete Zahlung kein nicht steuerbarer Zuschuss
Leitsatz (redaktionell)
1. Veröffentlichungen, die „überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen” und deswegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 Nr. 49 nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, liegen vor, wenn sie in erster Linie wegen der darin enthaltenen Werbung herausgegeben werden (z. B. Reise- und Fremdenverkehrsprospekte, Hotel-Hausprospekte), wobei der Begriff „Werbezwecke” sowohl die geschäftliche als auch die nichtgeschäftliche (private) Werbung umfasst. Für die Abgrenzung ist nicht entscheidend auf das Raumverhältnis zwischen werbendem und anderem Text, sondern auf die Art der Aufmachung, den Inhalt und den Herausgabezweck des Druckerzeugnisses abzustellen, sofern diese Kriterien in dem Druckerzeugnis ihren Niederschlag gefunden haben.
2. Auch wenn die so genannten Präsentationsanzeigen in einem Ferienmagazin den Eindruck eines journalistischen Beitrags erwecken sollen, handelt es sich bei einem ausschließlich im Interesse und auf Kosten von Anzeigekunden erstellten Ferienmagazin um ein Druckerzeugnis, welches überwiegend Werbezwecken dient, wenn das gesamte Magazin dient dazu, eine bestimmte Region im Allgemeinen sowie dort befindliche Ausflugsziele, Pensionen, Gaststätten und sonstige an Touristen gerichtete Leistungen nach den Wünschen der Anzeigenkunden zu präsentieren, und wenn somit Zielrichtung jeden Artikels immer die positiv werbende Darstellung des entsprechenden Objekts, der Leistung oder des Reisziels bleibt. Auch soweit das Ferienmagazin in geringem Umfang auch allgemeiner gehaltene Artikel enthält, die ein Reiseziel oder Region beschreiben, ohne dass dahinter erkennbar ein kommerzieller Anbieter steht, handelt es sich dabei ebenfalls um Reisewerbung.
3. Erhält der Herausgeber des Ferienmagazins von einem an der positiven Darstellung einer bestimmten Region interessierten Zweckverband aufgrund einer vertraglichen Regelung ein Entgelt für die Veröffentlichung verschiedener Artikel, so stellt die Zahlung des Zweckverbands keinen nicht steuerbaren Zuschuss, sondern steuerpflichtiges Entgelt dar.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1; UStG Anl. 2 Nr. 49
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den Verkauf von Ferienmagazinen sowie die Behandlung einer Zuwendung als nicht steuerbaren Zuschuss.
Der Kläger ist Herausgeber einer als Ferienmagazin bezeichneten gehefteten Broschüre im A4-Format, welche in unregelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, erscheint. In den jeweiligen Ausgaben wird eine touristische Region, überwiegend aus dem Land …, vorgestellt. In redaktionell bearbeiteten Artikeln werden unter anderem Sehenswürdigkeiten, Gasthöfe, Übernachtungsmöglichkeiten und andere Ausflugsziele der entsprechenden Region beschrieben, welche mit der Angabe der jewiligen Kontaktdaten des Anbieters bzw. der zuständigen Touristeninformation enden. Zum Teil werden touristische Leistungen auch nur unter Angabe des Anbieters im Umfeld entsprechender Artikel aufgeführt. Auf fast jeder Seite des Ferienmagazins befindet sich am Rand im Querdruck das Wort „Anzeige” bzw. „Anzeigen”. Wegen des Inhalts der Magazine wird auf die sich in den beigezogenen Betriebsprüfungsakten (Bd. 1 am Ende) befindlichen Exemplare verwiesen.
Nach den Angaben auf der Internetseite des Klägers (www.xy…de) sollen sich nach dem Konzept des Unternehmens in den Ferienmagazinen Gastgeber und Veranstalter präsentieren. Erfahrene Touristiker, Hoteliers und Gastwirte seien die Gesprächspartner, die ganz individuell nach den Wünschen der Kunden in einer Präsentationsanzeige vorgestellt würden. Die Anzeigen würden entsprechend den Vorstellungen der Kunden gestaltet und geschrieben. Es könne dafür eine viertel, eine halbe oder eine ganze Zeitungsseite im Ferienmagazin entgeltlich reserviert werden. Den überwiegenden Anteil seiner Einnahmen erzielte der Kläger aus dem Verkauf dieser Anzeigen. Das Ferienmagazin wird von den Anbietern touristischer Leistungen erworben und unentgeltlich an Interessierte abgegeben, etwa auf Touristikmessen oder in Touristeninformationen und Einkaufszentren. Die Umsätze aus dem Verkauf der Ferienmagazine unterwarf der Kläger dem ermäßigten Steuersatz i.H.v. 7 %.
Im Jahr 2005 erhielt der Kläger von der U… GmbH, Zweckverband E.l (nachfolgend Zweckverband) eine als „Fördermittel” bezeichnete Zahlung i.H.v. 20.000 EUR, welche er nicht der Umsatzsteuer unterwarf. Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 14.12.2004 dem Zweckverband einen Entwurf des Ferienmagazins L. übersandt und um die Überweisung des Betrages zuz...