rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch Einspruchseinlegung gegen Steuerbescheid oder Verrechnungsantrag des nicht mehr geschäftsführungs- oder vertretungsbefugten früheren Geschäftsführers. verbindliche Zusage
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Einlegung eines Einspruchs gegen die Steuerfestsetzung kann die Zahlungsverjährung für das in dem Steuerbescheid ausgewiesene Steuerguthaben nicht unterbrechen.
2. Ist eine GmbH als Steuerschuldnerin wegen Annahme der Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht worden, so kann ein nach der Löschung verfasstes Schreiben des früheren Geschäftsführers, mit dem er die Verrechnung eines der GmbH zustehenden Steuerguthabens beantragt hat, die Zahlungsverjährung nicht unterbrechen, wenn der vormalige Geschäftsführer erst später zum Nachtragsliquidator der GmbH bestellt worden ist.
3. Ein Schreiben des Finanzamts hat nicht die Bindungswirkung einer verbindlichen Zusage, wenn es nicht vom Vorsteher oder zuständigen Sachgebietsleiter unterschrieben worden ist und der Steuerpflichtige auch nicht in eindeutiger Weise eine verbindliche Zusage beantragt hat.
Normenkette
AO 1977 §§ 47, 228, 230, 231 Abs. 1, §§ 232, 204; GmbHG § 38
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin gab für das Jahr 1993 weder Steuererklärungen ab noch legte sie dem Beklagten einen Jahresabschluss vor. Der Beklagte schätzte daraufhin gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) die Besteuerungsgrundlagen. Aus dem danach erlassenen Körperschaftsteuerbescheid vom 05. März 1997 resultierte ein Guthaben in Höhe von DM 21 800, welches der Beklagte auf das ihm bekannte Geschäftskonto der Klägerin überwies. Dieses Konto war jedoch zwischenzeitlich erloschen, so dass der Betrag zurücküberwiesen wurde. Am 21. Mai 1997 wurde die Klägerin wegen Annahme der Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht.
Am 21. November 2001 stellte der frühere Geschäftsführer der Klägerin einen Antrag auf Verrechnung des Guthabens. Der Beklagte teilte ihm daraufhin mit, dass die Klägerin im Handelsregister gelöscht worden sei und eine Verrechnung nur noch im Rahmen einer Nachtragsliquidation möglich sei. Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 fragte der Bevollmächtigte der Klägerin bei dem Beklagten an, ob das Guthaben noch bestehe. Mit Schreiben vom 08. März 2005 teilte der Beklagte dazu mit, dass grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, das Guthaben im Rahmen einer Nachtragsliquidation zu erstatten. Er gab jedoch gleichzeitig zu bedenken, dass es sich bei dem Körperschaftsteuerbescheid 1993 um einen Schätzungsbescheid handele, der mit dem Einspruch angefochten worden sei, so dass im Rahmen der Nachtragsliquidation das Rechtsbehelfsverfahren wieder aufgenommen sowie eine Körperschaftsteuererklärung und ein Jahresabschluss für 1993 eingereicht werden müssten, was zu einer Kostenbelastung der Klägerin führen würde. Mit Beschluss des Amtsgerichts K… vom 26. Mai 2005 wurde der frühere Geschäftsführer der Klägerin zu ihrem Liquidator bestellt. Sodann nahm die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten den Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1993 zurück.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass eine Erstattung des Guthabens aus dem Körperschaftsteuerbescheid 1993 wegen zum 31. Dezember 2002 eingetretener Zahlungsverjährung nicht in Betracht komme. Dementsprechend lehnte der Beklagte die Erfüllung einer Abtretungsanzeige ab, mit der die Forderung aus der Körperschaftsteuererstattung zwecks Erfüllung von Honoraransprüchen an ihren Bevollmächtigten abgetreten werden sollte.
Mit Schreiben vom 26. September 2005 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Abrechnungsbescheides. Dieser erging am 21. Oktober 2005 und wies einen ursprünglichen Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt DM 21 800 (entspricht EUR 11 145,84) aus, der jedoch wegen Zahlungsverjährung erloschen sei. Den Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2006 als unbegründet zurück.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Lauf der Zahlungsverjährung durch den gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1993 eingelegten Einspruch gehemmt gewesen sei. Jedenfalls aber habe der von ihrem früheren Geschäftsführer und jetzigem Liquidator gestellte Verrechnungsantrag vom 21. November 2001 die Zahlungsverjährung unterbrochen. Darüber hinaus habe der Beklagte durch sein Schreiben vom 08. März 2005 einen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass die Zahlungsverjährung nicht eingetreten sei, geschaffen. Das Schreiben stellt nach Ansicht der Klägerin eine verbindliche Zusage dar. Sie, die Klägerin, habe auf diese Zusage vertraut, wie sich daran zeige, dass sie nach Erhalt des Schreibens die Bestellung ihres früheren Geschäftsführers als Nachtragsliquidator betrieben und damit nicht unerhebliche Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Justizkasse und ihrem Bevollmächtigten eingegangen sei.
Die Klägerin...