rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des Verspätungszuschlags nach dem wirtschaftlichen Vorteil aufgrund der verzögerten Steuerfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Höhe des Verspätungszuschlags i. S. v. § 152 AO darf vom FA nach dem Umfang des wirtschaftlichen Vorteils des Steuerpflichtigen aufgrund der verzögerten Steuerfestsetzung bemessen werden.

 

Normenkette

AO §§ 152, 162, 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.11.2016; Aktenzeichen VIII B 17/16)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2012 durch den Beklagten rechtmäßig war oder nicht.

Die Kläger sind Eheleute, die vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der 1968 geborene Kläger ist von Beruf Kinderarzt. Seine 1967 geborene Ehefrau ist von Beruf Ärztin für …. An der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärungen wirkte seit mehreren Jahren die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit.

Der Kläger erzielte seit dem 1. Juli 2005 laufende Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Partner der Ärztegemeinschaft B./A. GbR, C…-Str. …, D. (StNr. 1…. des Finanzamtes D….). An der Erstellung der diesbezüglichen Einkünftefeststellungserklärungen wirkte seit mehreren Jahren die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit. Am 28. Februar 2013 ging beim Beklagten eine „Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011” des Finanzamtes D… ein, wonach der Kläger aufgrund seiner Beteiligung an der vorgenannten Ärztegemeinschaft Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 130 475,55 EUR erzielt hatte.

Laut geändertem Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 5. Februar 2014 betrug das zu versteuernde Einkommen der Kläger 121 502,00 EUR, wovon 54 387,00 EUR auf die selbständige Tätigkeit der Ehefrau als Ärztin entfielen. Mit der Bekanntgabe des ersten Einkommensteuerbescheides für 2011 vom 14. November 2012 wurde eine Einkommensteuernachzahlung in Höhe von 11 334,00 EUR zum 19. Dezember 2012 fällig.

Auf einen schriftlichen Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger hin ermäßigte der Beklagte die quartalsmäßig zu leistenden Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2011 mittels Bescheides vom 24. November 2011 unter Zugrundelegung eines zu versteuernden Jahreseinkommens in Höhe von 94 588,00 EUR auf insgesamt 27 564,00 EUR und für die vier Quartale des Jahres 2012 auf jeweils 6 891,00 EUR.

Mit der Begründung, dass eine hohe Abschlusszahlung zu erwarten sei, forderte der Beklagte mit Schreiben vom 15. Januar 2013 die Einreichung der Einkommensteuererklärung 2012, der Gewinn- und Verlustrechnung 2012 sowie der Anlage EÜR 2012 (beides bezogen auf die Einkünfte der Klägerin) bei der Prozessbevollmächtigten der Kläger vorzeitig zum 31. Mai 2013 an. Eine Verlängerung der Abgabefrist wurde von Seiten der Kläger oder ihrer Prozessbevollmächtigten in der Folgezeit nicht beantragt.

Da die Einkommensteuererklärung für 2012 der Kläger gleichwohl nicht fristgerecht beim Beklagten einging, erinnerte dieser die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 17. Juni 2013 an ihre Abgabepflicht und bat darum, die Steuererklärung nunmehr bis spätestens 18.07.2013 bei ihm einzureichen. Das Erinnerungsschreiben beinhalte keine Verlängerung der Abgabefrist und schließe die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nicht aus.

Die Einkommensteuererklärung der Kläger für 2012 ging am 20. Juni 2013 ohne die Anlage EÜR beim Beklagten ein. Die Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit wurden darin mit 74 699,00 EUR beziffert. Hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus der Beteiligung an der o. g. Ärztegemeinschaft in D… wurde in der Anlage S nur angegeben, dass diesbezüglich keine Gewinnfeststellung vorliege. Die betreffende Einkünftefeststellungserklärung musste erst am 31. Dezember 2013 beim zuständigen Finanzamt D… eingereicht werden.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 12. August 2013 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2012 auf 50 278,00 EUR fest (Nachzahlungsbetrag: 22 714,00 EUR Einkommensteuer). Dabei schätzte der Beklagte die Höhe der Einkünfte des Klägers aufgrund seiner Beteiligung an der o. g. Ärztegemeinschaft auf 130 475,00 EUR (wie im Jahr 2011 der Besteuerung zugrunde gelegt). Im selben Bescheid wurde ein Verspätungszuschlag in Höhe von 1 v. H. der veranlagten Einkommensteuer = 500,00 EUR festgesetzt.

Gegen die Festsetzung dieses Verspätungszuschlags legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein. der jedoch erfolglos blieb und vom Beklagten mittels Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Zur Begründung ihres Einspruchs führten die Kläger aus, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2012 ermessensfehlerhaft sei. Zum einen sei die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nur in relativ geringem Umfang, nämlich um 20 Tage, überschritten worden. Zum anderen müsse bei der Festsetzung eines etwaigen Verspätun...

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