Entscheidungsstichwort (Thema)
Praxisräume im Keller des Einfamilienhauses eines Arztes als häusliches Arbeitszimmer. Abzugsbeschränkung für Kosten des häuslichen Arbeitszimmers in den Jahren 2001 und 2002 verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Keller des Einfamilienhauses eines Arztes befindliche Räumlichkeiten mit Büro, Behandlungsraum und Wartezimmer, die nicht über einen separaten Eingang, sondern nur durch die Privaträume zugänglich sind, in denen nur geringer Publikumsverkehr (im Streitfall Behandlung von etwa 10 Patienten je Quartal) stattfindet, und die angesichts ihrer Ausstattung mit zur Privatnutzung durch den Arzt und seine Familie jedenfalls geeigneten Fitnessgeräten in die häusliche Sphäre eingebunden sind, sind keine Betriebsstätte der Praxis, sondern häusliches Arbeitszimmer.
2. Die Abzugsbeschränkung für Kosten des häuslichen Arbeitszimmers gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der für die Streitjahre 2001 und 2002 geltenden Fassung hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.
Normenkette
EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG 2002 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; GG Art. 3 Abs. 1; AO § 12
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist Arzt, die Klägerin Sportwissenschaftlerin im Ruhestand. Der Kläger, der unter anderem über die Qualifikation eines Sportmediziners verfügt, betreibt hauptberuflich eine Schwerpunktpraxis für Schmerztherapie in M. Im Jahr 2002 erwarben die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Eheleute ein Einfamilienhaus in N. Streitig ist, ob die anteiligen Kosten für einen Patientenbehandlungsraum und einen Warteraum in diesem Wohnhaus steuerlich bei den freiberuflichen Einkünften des Klägers berücksichtigungsfähig sind.
Die als „Privatpraxis” bezeichneten Räume liegen im Keller des Hauses. Auf den Grundriss Bl. 50 der Streitakte nimmt der Senat Bezug. Die im Vorkeller eingezeichnete Treppe verbindet diesen mit dem Hausflur im Erdgeschoss. Dieser kann durch die Hauseingangstür von außen betreten werden. Vom Hausflur führt eine weitere Treppe zu den Privaträumen der Kläger im Obergeschoss. Vom Hausflur durch Türen abgetrennt sind die Küche, das beruflich genutzte Arbeitszimmer des Klägers und das Wohnzimmer der Kläger. Am Gartentor befinden sich zwei Klingelknöpfe, von denen einer mit „Praxis” beschriftet ist. Auf Visitenkarten warb der Kläger für die Privatpraxis, auch zeigte er sie der zuständigen Ärztekammer an. Für die Praxis existierten ein eigener Rechnungskreislauf, ein eigener Praxisstempel und ein eigener Telefonanschluss. Er behandelte hier neben seiner Tätigkeit in M gelegentlich Privatpatienten. Gegenüber der Klägerin und dem Sohn der Eheleute hielt der Kläger die Räume stets verschlossen.
In den Steuererklärungen der Streitjahre machten die Kläger betreffend die Privatpraxis in der Einnahme-Überschussrechnung für Jahr 2001 unter anderem Ansparabschreibungen in Höhe von 940 DM für Einrichtungsgegenstände (Liege und Schreibtisch) geltend; in der Einnahme-Überschussrechnung für das Jahr 2002 Instandhaltungskosten in Höhe von 43.813,31 Euro, laufende Kosten in Höhe von 4.571,98 Euro, Abschreibungen für ein Ölbild, eine Sofaliege, einen Sekretär, einen Schreibtischsessel, eine Schreibtischlampe sowie einen Spiegel in Höhe von 2.473,00 Euro und Ansparabschreibungen für einen Schrank, einen Sessel und einen Stuhl in Höhe von 1.792,00 Euro.
Der Beklagte veranlagte die Kläger insoweit zunächst erklärungsgemäß. Im Rahmen einer im Jahr 2004 durchgeführten Betriebsprüfung erkannte er die genannten Aufwendungen dann jedoch unter Hinweis auf § 12 Einkommensteuergesetz – EStG – nicht mehr als Betriebsausgaben an. Maßgeblich aus Sicht der Prüferin war, dass die Privatpraxis über keinen separaten Eingang verfügte und nur durch die Privaträume zugänglich war. Da der Raum neben einer Sofaliege, einem Sekretär und einem Schrank sowie kleineren medizinischen Geräten (Stethoskop, Blutdruckmessgerät, Pulsoximeter, tragbares EKG- und Ultraschallgerät) zusätzlich zahlreiche Fitnessgeräte enthielt (Hantelbank, Sprossenwand, Matten, Fahrradergometer), schloss die Prüferin eine erhebliche private Mitbenutzung nicht aus, zumal der Patientendurchlauf mit etwa 10 Privatpatienten pro Quartal ihrer Ansicht nach eher gering ausgefallen und die vorhandene medizinische Ausstattung nur klein und leicht entfernbar gewesen sei.
Die Auswertung der Feststellungen erfolgte mit geänderten Einkommensteuerbescheiden 2001 und 2002 vom 13. Oktober 2004.
Hiergegen wehrten die Kläger sich mit fristgerecht erhobenen Einsprüchen.
Er, der Kläger, verfüge über die Qualifikation eines Sportmediziners, daher sei der Raum mit Sportgeräten ausgestattet. Zusätzlich sei auch eindeutig medizinische Ausstattung vorhanden. Soweit der Beklagte eine private sportliche Betätigung der Familie in den Praxisräumen unterstelle, sei dies unzutreffend. Dies könnten sowohl ihr Sohn als auch sie se...