Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung des R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 zur Nichtaktivierung des Feldinventars im Fall eines Strukturwandels vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Gewerbebetrieb
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Personengesellschaft, die früher landwirtschaftliche Einkünfte bezogen und nunmehr aufgrund der zusätzlichen Aufnahme einer auch gewerblichen Tätigkeit (im Streitfall: entgeltliche Vermietung von Maschinen in erheblichem Umfang) nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt, hat keinen Anspruch darauf, dass auch nach diesem Strukurwandel weiter nach R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 im Billigkeitswege gem. § 163 AO auf eine Aktivierung des Feldinventars verzichtet wird.
2. Zu den landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne von R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 zählen neben den landwirtschaftlich tätigen Unternehmen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG erzielen, auch Unternehmen, die landwirtschaftliche Einkünfte erzielen, allein aufgrund ihrer Rechtsform jedoch zu den Gewerbebetrieben gehören (z. B. Kapitalgesellschaften). Eine ausdehnende Auslegung von R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR in der Weise, dass auch landwirtschaftlich tätige Personengesellschaften, die nur infolge des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbetreibende zu beurteilen sind, in den Genuss der Billigkeitsregelung kommen sollen, kommt ausgehend von der Verwaltungsauffassung, die für die Auslegung allgemeiner ermessensleitender Verwaltungsanweisungen maßgebend ist, und eindeutig auf landwirtschaftliche Betriebe abstellt, nicht in Betracht (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 24.9.2014, 3 K 180/13).
Normenkette
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1; EStR 2008 R 14 Abs. 2 S. 3; EStR 2008 R 15 Abs. 5 S. 3; AO § 163
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts –GbR–, die im hier maßgebenden Jahr 2008 aus den Gesellschaftern B. und C. D. bestand. Sie war im Wirtschaftsjahr 2007/2008 landwirtschaftlich tätig und erbrachte daneben Leistungen an andere Unternehmer. Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG –.
Im Rahmen einer durch das Finanzamt L. angeordneten Betriebsprüfung bei der Klägerin für die Wirtschaftsjahre 2004/2005 bis 2007/2008 stellte die Prüferin unter anderem fest, dass die Klägerin in erheblichem Umfang Einnahmen aus der entgeltlichen Vermietung von Maschinen an fremde Dritte, darunter Landwirte und Nichtlandwirte, und der Erbringung von Dienstleistungen erzielte. Daraufhin qualifizierte die Prüferin die Einkünfte der Klägerin ab dem Jahr 2007 gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in solche aus Gewerbebetrieb um. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 21.07.2010 verwiesen.
Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung aktivierte das Finanzamt nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren das bisher nicht berücksichtigte Feldinventar zum 30.06.2008 mit einem Betrag von 376.166 EUR, der Gewinn für das Jahr 2008 wurde um diesen Betrag erhöht, nachdem das Feldinventar bisher gemäß R 14 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuer-Richtlinien – EStR – nicht berücksichtigt worden war. Die Klage gegen den geänderten Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 ist zum Aktenzeichen 7 K 7178/11 anhängig. Mit dieser Klage wandte sich die Klägerin gegen die Qualifizierung der Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG und stellte gleichzeitig mit der Klagebegründung den Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Abgabenordnung – AO – mit dem Ziel, auf die Aktivierung des Feldinventars gemäß R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 zu verzichten. In der mündlichen Verhandlung vor dem 7. Senat am 04.12.2013 nahm die Klägerin die Klage bezüglich der Feststellung der Einkunftsart (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zurück. Das Verfahren betreffend die Höhe der Einkünfte im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung 2008 wurde gemäß § 74 Finanzgerichtsordnung – FGO – bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme nach Abschnitt R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR ausgesetzt.
Der Beklagte lehnte den Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme nach Abschnitt R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR für das Jahr 2008 (Verzicht auf die Aktivierung von Feldinventar) mit Bescheid vom 10.04.2014 ab. Im Einspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, dass die Verwaltungsanweisung in Abschnitt R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR aus Gründen der Gleichbehandlung auch für sie gelte, und verwies hierzu auf das BFH-Urteil vom 07.12.2005 (I R 123/04), bei dem es um einen Gewerbebetrieb kraft Rechtsform gegangen sei, de...