Entscheidungsstichwort (Thema)
Im Zusammenhang mit der Übertragung von GmbH-Anteilen für Besserungsscheine zugunsten des Veräußerers vereinbarte Zahlung als Teil des Veräußerungspreises i. S. d. § 17 Abs. 2 S. 1 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Zum Veräußerungspreis i. S. v. § 17 Abs. 2 S. 1 EStG zählt alles, was der Veräußerer als Gegenleistung für die Übertragung von Geschäftsanteilen i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG erhalten hat. Dabei können auch Zahlungen, die der Veräußerer der Anteile auf Veranlassung des Erwerbers von Dritten oder von der Kapitalgesellschaft selbst aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält, zum Veräußerungspreis zählen.
2. Entscheidend für die Frage, ob eine im Zusammenhang mit einer Veräußerung von Gesellschaftsanteilen neben dem benannten Kaufpreis zusätzlich vereinbarte Zahlung als Teil des Veräußerungspreises für die im Privatvermögen gehaltenen Anteile an einer Kapitalgesellschaft anzusehen ist oder nicht zum Veräußerungspreis zählt, ist, ob der Vereinbarung über die zusätzliche Zahlung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt oder nicht.
3. Wird im Vertrag über die Veräußerung aller Anteile an einer GmbH u. a. vereinbart, dass der Erwerber die GmbH bezüglich zugunsten des Veräußerers bestehender Besserungsscheine so auszustatten hat, dass die GmbH auf Verlangen des Veräußerers diesem auch die Besserungsscheine auszuzahlen hat, so gehört auch die von der GmbH an den Veräußerer deswegen geleistete Zahlung zu dessen Veräußerungspreis i. S. d. § 17 Abs. 2 S. 1 EStG, wenn die Zahlung ihren Grund nicht in einer Verwertung der Besserungsscheine aufgrund eines Eintritts des Besserungsfalles hat, sondern dem Erwerber die Ertragsmöglichkeiten aus den von ihm erworbenen Geschäftsanteilen an der GmbH auf Dauer sicherstellen soll, ohne ggf. Schmälerungen durch Ansprüche des Veräußerers ausgesetzt zu sein, und wenn die wirtschaftliche Veranlassung der vereinbarten Zahlung somit in der Gegenleistung für die Übertragung der Gesellschaftsanteile und nicht im davon unabhängigen Eintritt des Besserungsfalles bei der Gesellschaft besteht.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig verblieben ist, nachdem hinsichtlich des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2006 die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend die Erledigung in der Hauptsache erklärt haben, nunmehr noch die Höhe eines bei der Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Kläger für das Jahr 2008 erfassten Veräußerungsgewinns nach § 17 Einkommensteuergesetz –EStG– aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen des Klägers an der B… GmbH.
Der Kläger hatte zu Ende 1998 sämtliche Geschäftsanteile an der B… GmbH zum Preis von 1,00 DM von der C… AG D… durch eine von ihm beauftragte Treugeberin erworben. Die Veräußerin hatte zuvor Darlehen an die B… GmbH gewährt und hinsichtlich dieser Darlehen mit der B… GmbH Erlassverträge gegen Besserungsscheine vereinbart. Mit dem Vertrag über den Erwerb der Geschäftsanteile an der B… GmbH erwarb der Kläger zugleich über seine Treugeberin auch die Rechte aus den Besserungsscheinen für 1,00 DM. Auf den als Anlage K 7 zur Klagebegründung vom 21.03.2016 dem Finanzgericht in Kopie vorgelegten Auszug aus dem Erwerbsvertrag (Gerichtsakte Bl. 53 ff.) wird verwiesen.
Wie der Kläger ausführt, habe ein vor dem Erwerb der Geschäftsanteile zwischen der B… GmbH und der Veräußerin vereinbarter Erlassvertrag vom 16.12.1998 vorgesehen, dass der Darlehenserlass gegen die Kapitalrücklage der B… GmbH habe gebucht werden sollen. Entsprechend sei verfahren worden. Ein Teil dieser Kapitalrücklage in Höhe von 1.123.498,00 DM sei im Kalenderjahr 2000 zur Durchführung einer Stammkapitalerhöhung bei der B… GmbH verwendet worden. Zusätzlich sei mit Schreiben vom 18.05.2000 insoweit ein Verzicht auf die Rechte aus dem vereinbarten Besserungsschein in Höhe von DM 1.123.498,00 erfolgt. Zum Eintritt eines Besserungsfalles kam es in der Zeit, während der der Kläger die Geschäftsanteile an der B… GmbH hielt, nicht. Laut einer mit Klägerschriftsatz vom 15.05.2017 übersandten Darstellung entwickelten sich die als eigenkapitalersetzende Darlehen behandelten Darlehen, die mit Besserungsabreden erlassen wurden, wie folgt:
Besserungsabrede |
Betrag |
Betrag |
vom |
in DM |
in EUR |
31. Dezember 1995 |
700.000 |
357.904 |
31. Dezember 1997 |
2.000.000 |
1.022.584 |
16. Dezember 1998 |
2.646.000 |
1.352.878 |
Zwischensumme |
5.346.000 |
2.733.366 |
Verwendung zur Stammkapitalerhöhung |
- 1.123.498 |
- 574.435 |
verbleibender Betrag |
4.222.502 |
2.158.931 |
Der Kläger veräußerte mit Vertrag vom 18.09.2008 seine sämtlichen Geschäftsanteile an der B… GmbH an eine E… GmbH. In dem hierzu als Anl. 8 zur Klagebegründung vom 21.03.2016 in Kopie vom Kläger überreichten Kauf- und Abtretungsvertrag übe...