rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom FA erklärte Aufrechnung des Gewerbesteuerguthabens für ein abweichendes, kurz vor Insolvenzeröffnung beendetes Wirtschaftsjahr mit Gewerbesteuernachforderung für früheres Wirtschaftsjahr
Leitsatz (redaktionell)
1. Stand bereits zum Ende eines abweichenden Wirtschaftsjahres und damit vor der späteren Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmens fest, dass sich aufgrund von in diesem Wirtschaftsjahr geleisteten Gewerbesteuervorauszahlungen ein Gewerbesteuerguthaben zugunsten des Unternehmers ergeben wird, so ist das FA nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehindert, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dieses Gewerbesteuerguthaben mit Gewerbesteuernachforderungen für frühere, ebenfalls vor der Insolvenzeröffnung liegende Wirtschaftsjahre aufzurechnen.
2. Hinsichtlich der Frage, ob ein ertragsteuerrechtlicher Anspruch (Gewerbe-, Körperschaft- oder Einkommensteuer) zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob zu diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war.
3. Für Steuervorauszahlungen erlangt der Steuerpflichtige bereits mit deren Entrichtung einen Erstattungsanspruch, der allerdings unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass am Ende des Besteuerungszeitraums die geschuldete Steuer geringer ist als die Vorauszahlung. Auch die Frage, zu welchem Zeitpunkt der bedingte Erstattungsanspruch aus den Steuervorauszahlungen unbedingt geworden ist, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden und es ist nicht auf den Zeitpunkt der steuerlichen Entstehung (hier: § 18 GewStG) abzustellen.
4. Die bloße Zahlung festgesetzter Gewerbesteuervorauszahlungen durch den späteren Insolvenzschuldner ist grundsätzlich keine nach §§ 129 ff. InsO anfechtbare Rechtshandlung (Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Anfechtung nach den §§ 129 bis 133 InsO).
Normenkette
InsO § 96 Abs. 1 Nrn. 1, 3, §§ 95, 38, 129-133; GewStG § 19 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 14 S. 2, § 18; AO § 218 Abs. 2, § 226 Abs. 1, § 47; BGB §§ 389, 387
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Aufrechnung eines Guthabens aus der Gewerbesteuer für 2013.
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der B… GmbH & Co. KG (im Weiteren: „KG”). Die KG wurde als C… KG im Jahr 1952 gegründet. Sie betrieb durch Tochtergesellschaften die X…-fabrik D….
Auf Antrag vom 25. Juli 2013 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts E… vom 29. Juli 2013 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der KG angeordnet (Az. 36s IN 3132/13). Das Insolvenzverfahren wurde am 01. Oktober 2013 eröffnet, und der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Firma wurde am 21. November 2013 geändert und lautet nunmehr Abwicklungsgesellschaft B… GmbH & Co. KG.
Die KG verfügte über ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. Für das Wirtschaftsjahr 01. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 leistete die KG Vorauszahlungen für Gewerbesteuer in festgesetzter Höhe von vierteljährlich 1.213 EUR und zwar am 09. August 2012, 12. November 2012, 14. Februar 2013 und 14. Mai 2013.
Am 29. August 2014 rechnete der Beklagte gegenüber dem Kläger über Gewerbesteuer 2012 (Wirtschaftsjahr 2011/2012) und 2013 (Wirtschaftsjahr 2012/2013) ab. Für die KG ergab sich für den Erhebungszeitraum 2012 eine Nachzahlung (9.936,30 EUR) und für den Erhebungszeitraum 2013 ein Guthaben (4.852,00 EUR). Am 17. September 2014 erstellte der Beklagte eine Umbuchungsmitteilung und verwendete das Guthaben für 2013 zur anteiligen Tilgung der Nachzahlung für 2012.
Der Kläger widersprach dieser Umbuchung und beantragte einen Abrechnungsbescheid.
Am 14. Januar 2015 erließ der Beklagte einen entsprechenden Abrechnungsbescheid, mit dem er feststellte, dass das Guthaben für 2013 mit der offenen Gewerbesteuerverbindlichkeit für 2012 verrechnet worden sei.
Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Die Umbuchung sei gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 129 ff. Insolvenzordnung –InsO– unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH– (Urteil vom 02. November 2010, VII R 6/10) verstießen Aufrechnungen mit Steuerguthaben, die innerhalb des dreimonatigen Anfechtungszeitraums entstanden sind, gegen das Aufrechnungsverbot. Das Guthaben aus der Gewerbesteuer 2013 sei in voller Höhe in die Masse zu erstatten.
Mit Einspruchsentscheidung vom 17. September 2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der insolvenzrechtliche Rechtsgrund für den Erstattungsanspruch aufgrund zu hoher Steuervorauszahlungen werde mit der Entrichtung der Vorauszahlungen gelegt, so dass das Finanzamt als Insolvenzgläubiger einen erst während des ...