rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Minderung des Gewinns i.S. des § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO um eine Ansparrücklage
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vorschrift des § 7a Abs. 6 EStG umfasst nicht Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 EStG, so dass der zur Bestimmung einer Buchführungspflicht maßgebliche Gewinn i.S. des 141 Abs. 1 Nr. 4 AO nicht um eine Ansparabschreibung zu erhöhen ist.
2. Selbst wenn § 7a Abs. 6 EStG auch Rücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG betreffen würde, wäre neben der Gewinnerhöhung aufgrund der Bildung einer Ansparrücklage die Auflösung einer Ansparrücklage gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 7a Abs. 6; AO § 141 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 7g Abs. 3, § 4 Abs. 1, 3
Tenor
Die Buchführungsanordnung vom 30. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. März 2007 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Mitteilung, für seinen Gaststättenbetrieb mit Beginn des Jahres 2007 buchführungspflichtig zu sein.
Der Kläger ist Inhaber einer auf dem Grundstück in L geführten Gastwirtschaft. Seine Gewinne ermittelte er auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – für die Jahre 2003 und 2004 durch den Ansatz des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Laut seiner Gewinnermittlung 2004 überstiegen seine Einnahmen, denen in Höhe von 9.000,– EUR die Auflösung einer 2002 angesetzten Ansparabschreibung zugrunde lag, seine Ausgaben, die ihrerseits auf einer in Höhe von 17.400,– EUR für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs, einer Gefrierzelle sowie eines Imbisswagens neu gebildeten Ansparabschreibung beruhten, so dass er in seiner Überschussrechnung insgesamt einen Gewinn in Höhe von 20.799,55 EUR angab. Diesen Gewinn erhöhte er in seiner Einkommensteuererklärung 2004 um den Zinszuschlag nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG in Höhe von 1.080,–EUR, so dass sich ein erklärter Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 21.879,– EUR ergab.
Bei den Buchführungsvoraussetzungen nach § 141 Abs. 1 Nr. 4 der Abgabenordnung – AO – ging der Beklagte für das Jahr 2004 dem gegenüber von einem Gewinn in Höhe von 38.200,– EUR aus und teilte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 30. März 2006 mit, dass er für seinen Gaststättenbetrieb ab dem 1. Januar 2007 Bücher führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahme Abschlüsse machen müsse. Da nach § 7a Abs. 6 EStG erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen die u.a. in § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO bezeichneten Buchführungsgrenzen nicht beeinflussten, seien die vom Kläger angegebenen Ausgaben um den Betrag der insofern angesetzten Ansparabschreibung in Höhe von 17.400,– EUR zu vermindern bzw. sein Gesamtgewinn entsprechend auf 38.200,– EUR zu erhöhen gewesen.
Seinen dagegen umgehend erhobenen Einspruch begründete der Kläger damit, dass im Lichte von § 7a Abs. 6 EStG dann konsequenterweise auch aus seinen Einnahmen der auf die Auflösung der früheren Ansparabschreibung entfallende Betrag von 9.000,– EUR herausgerechnet werden müsse. Dann aber habe er im Jahr 2004 mit einem Gewinn in Höhe von 29.199,55 EUR die entscheidende Buchführungsgrenze von 30.000,– EUR nach § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO nicht erreicht.
Mit Einspruchsentscheidung vom 15. März 2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Gesetzesfassung von § 7a Abs. 6 EStG gebe für den Umkehrschluss, dass aufgelöste, gewinnerhöhende Ansparabschreibungen bei der Ermittlung der Buchführungsgrenzen ebenfalls unbeachtlich bleiben müssten, nichts her.
Mit seiner am 11. April 2007 „wegen Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ab dem 01.01.2007, Mitteilung vom 30.03.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes Luckenwalde vom 15.03.2007” eingereichten Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen aus dem Vorverfahren weiter. Er nimmt seine Einspruchsbegründung auf und führt ergänzend an, es sei bereits zu bezweifeln, dass durch § 7g Abs. 3 EStG ermöglichte Rücklagen tatsächlich als erhöhte Absetzungen bzw. als Sonderabschreibungen im Sinne von § 7a Abs. 6 EStG anzusehen sein sollten. Jedenfalls aber müssten von dem für die Buchführungsgrenzen maßgeblichen Gewinn der Betrag der Auflösung einer Ansparabschreibung ebenso wie anerkanntermaßen auch die gewöhnlichen Abschreibungssätze nach § 7 Abs. 1, 4 EStG abgerechnet werden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Nichtigkeit der Aufforderung vom 30. März 2006 zur Buchführungspflicht ab 2007 festzustellen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er hält die auf eine Feststellung gerichtete Klage angesichts dessen, dass dem erkennbaren Interesse des zumal sachkundig vertretenen Klägers eine auf die Aufhebung der Buchführungsanordn...