Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung der Beteiligung eines Fondanlegers an einem Gold-ETF: Steuerpflicht als „Kapitalforderung” i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG trotz des Wahlrechts des Anlegers zum Erhalt einer physischen Goldlieferung anstelle der grundsätzlich vorgesehenen Barauszahlung
Leitsatz (redaktionell)
Auch wenn der Anleger bei einem Gold-Exchange Traded Funds (ETF) im Falle der Veräußerung seiner Fondsbeteiligung das Wahlrecht hat, statt der prinzipiell vorgesehenen Auszahlung des Beteiligungswertes in bar eine wertgleiche Auszahlung in Gold als so bezeichnete Sachauszahlung verlangen zu können, stellt die Fondsbeteiligung des Anlegers eine auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 2015 zu versteuernde Kapitalforderung dar (Abgrenzung zu BFH, Urteile v. 12.5.2015, VIII R 35/14 und VIII R 4/15).
Normenkette
EStG 2015 § 20 Abs. 1 Nr. 7 Sätze 1-2, Abs. 2 S. 1 Nr. 7, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2015 hinsichtlich ihr auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streit- jahr 2015 geltenden Fassung – EStG 2015 – als sonstige Kapitalforderung zugeschriebene (Kapital-)Erträge, da die zugrunde liegende Kapitalanlage aus ihrer Sicht nicht auf eine (Geld-)Forderungsauszahlung, sondern als Inhaberschuldverschreibung auf die (physische) Überlassung bestimmter Gold-(stücken-)mengen angelegt gewesen sei.
Der Klägerin erwarb 2009 eine Beteiligung an einem in der Schweiz von der B… Bank aufgelegten Gold Fond E(xchange)T(raded)F(unds) [Fonds-]Vermögen. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgelegte (vereinfachte) Verkaufsprospekt legte dessen Anlageziel dahin fest, langfristig die Wertentwicklung des (Naturstoffes des) Goldes zu reflektieren. Insofern solle die Anlage in Anteile des Anlagefonds eine effiziente Alternative zu einer direkten Anlage in physisches Gold darstellen. Zu diesem Zweck werde der Anlagefonds seinerseits ausschließlich in physisches Gold in kuranter (= metallwertbeziehungsweise [bzw.] hier goldbarrengedeckter) Form investieren. Für den Fall der Aufkündigung ihrer Fondsbeteiligung schrieb der Verkaufsprospekt den Anlegern aller Anteilsklassen die Berechtigung zu, statt der Auszahlung des Rücknahmebetreffnisses (= Beteiligungswertes) in bar eine Auszahlung in Gold als so bezeichnete Sachauszahlung verlangen zu können.
Für das Streitjahr 2015 schrieb die C… Bank der Klägerin hinsichtlich ihrer Fondsbeteiligung als nicht vom inländischen Steuerabzug erfasste ausländische Kapitalerträge in Höhe von 37.427,01 EUR zu. Nach dem Ansatz derselben veranlagte sie der Beklagte entsprechend auch ihrer Einkommensteuererklärung mit Einkommensteuerbescheid 2015 vom 21. Juli 2016.
Zur Begründung ihres am 25. August 2016 erhobenen Einspruchs machte die Klägerin mit Verweis auf zwei neuere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH – (Urteile beide vom 12. Mai 2015 – VIII R 35/14 – Entscheidungen des BFH – BFHE – 250, 71, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2015, 834, Deutsches Steuerrecht – DStR – 2015, 2007, und VIII R 4 /15 – BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835, DStR 2015, 1009) nunmehr geltend, dass die Bemessungsgrundlage ihrer zu versteuernden Einkünfte zu mindern sei, soweit ihr die C… Bank im Rahmen der Veräußerung ihrer angegebenen Fondsbeteiligung auf den 23. März 2015 einen Gewinnbetrag in Höhe von 26.519,– EUR ausgewiesen habe. Da der von ihr gezeichnete Fonds bzw. die entsprechenden Fondsbestände vollständig in physisches Gold investiert worden seien, müsse der Sache nach von einem Finanzprodukt ausgegangen werden, das einer nicht auf eine Kapitalforderung, sondern auf eine Sachleistung betreffend einen börsengehandelten (Gold-)Rohstoff ausgerichteten Inhaberschuldverschreibung gleichgelegen habe. Die Veräußerung solcher Inhaberschuldverschreibungen, die den direkten Erwerb nicht von Geldforderungen, sondern von Sachgegenständen in Form beispielsweise [bspw.] von Goldbarren oder -münzen beträfen, aber zöge keine hier (im Bundesgebiet) auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 2015 zu versteuernden ausländischen Kapitalerträge nach sich.
Der Beklagte entgegnete dem Einspruch der Klägerin, dass die von ihr für richtig gehaltene Gleichstellung mit den in den herausgestellten BFH-Entscheidungen behandelten Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen nicht angängig sein dürfte. Ungeachtet dessen, dass die von der Klägerin erworbene „normale”) Fondsbeteiligung schon äußerlich nicht als Inhaberschuldverschreibung verkauft gewesen sei, habe sie im Falle ihrer Veräußerung oder Einlösung auch keine zwingend nur im Wege der Lieferung einer Sache in Form von Gold oder von einem anderen Rohstoff erfüllbaren Leistungsanspruch verbrieft. Unter diesen Umständen habe der mit der Veräußerung der Fondsbeteiligung verbundene (Verrec...