Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Widerruf der Dauerfristverlängerung
Leitsatz (redaktionell)
1. Widerruft das Finanzamt die Dauerfristverlängerung, so ist die geleistete Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuervorauszahlung für denjenigen Voranmeldungszeitraum anzurechnen, für den die Dauerfristverlängerung letztmalig galt; und nicht in dem Monat, für den die Dauerfristverlängerung letztmalig gilt. Dies gilt auch im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners.
2. Nach dem Sinn und Zweck der Norm soll die Sondervorauszahlung also im letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums angerechnet werden, für den die Dauerfristverlängerung gewährt wurde. Dies ist i. d. R. der Monat Dezember, wenn die Dauerfristverlängerung für das gesamte Jahr beantragt und bewilligt war. Endet die Fristverlängerung aber früher, ist nach der Zweckbestimmung der des § 48 Abs. 4 UStDV in der im Streitjahr geltenden Fassung die Sondervorauszahlung auch früher zu verrechnen.
Normenkette
UStG 1999 § 18; UStDV 1999 § 46 Abs. 4
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen hatte der Beklagte den von der Gemeinschuldnerin gestellten Antrag auf Dauerfristverlängerung bewilligt.
Die in Höhe von 59.922,00 DM festgesetzte Sondervorauszahlung zahlte die Gemeinschuldnerin im Februar und März 2001 vollständig. Nachdem die Gemeinschuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte, widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 3.7.2001 die gewährte Dauerfristverlängerung. Mit Beschluss vom 1.8.2001 eröffnete das Amtsgericht M das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Im Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für den Monat Juli 2001 vom 11.9.2001 rechnete der Beklagte die von der Gemeinschuldnerin geleistete Sondervorauszahlung auf die Steuerschuld an. Hiergegen wandte sich der Kläger mit mehreren Schreiben, denen der Beklagte nicht folgte. Mit der Umbuchungsmitteilung vom 28.2.2002 buchte der Beklagte das Guthaben aus der von dem Kläger zur Masse-Steuernummer eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Januar 2002 um auf die Umsatzsteuerschuld für den Monat September 2001 (ebenfalls Masse-Steuernummer). Daraufhin reichte der Kläger am 14.3.2002 eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Dezember 2001 ein, in der er die Sondervorauszahlung anrechnete. In den Folgemonaten nahm der Beklagte weitere Umbuchungen von Guthaben aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Dezember 2001 und Februar bis April 2002 auf die Umsatzsteuerschulden für September 2001 sowie auf die Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für die Monate August bis Oktober 2001 vor (alles zur Masse-Steuernummer). Bei der Umbuchung des Guthabens für Dezember 2001 berücksichtigte der Beklagte die von dem Kläger angerechnete Sondervorauszahlung nicht. Einem Antrag auf Verrechnungsstundung, den der Kläger damit begründete, dass für den Monat Dezember 2001 ein höheres Guthaben wegen der Anrechnung der Sondervorauszahlung zu erwarten sei, folgte der Beklagte nicht.
Am 12.1.2004 erließ der Beklagte den von dem Kläger beantragten Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 12/01 bis 04/02 (Blatt 9 der Akte 5 K 40033/05). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Im August 2004 reichte er eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 zur Masse-Steuernummer (Zeitraum 1.8. bis 31.12.2001) ein. In dieser Steuererklärung berücksichtigte er die von der Gemeinschuldnerin geleistete Sondervorauszahlung. Der Beklagte folgte der Erklärung, ohne aber die geleistete Sondervorauszahlung anzurechnen. Gegen die Abrechnungsverfügung erhob der Kläger Einspruch, woraufhin der Beklagte am 12.1.2005 einen Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 2001 erließ (Blatt 9 der Akte 5 K 934/06). Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Mit den Einspruchsentscheidungen vom 10.2.2005 und vom 11.5.2006 wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Abrechnungsbescheide als unbegründet zurück.
Mit den Klagen macht der Kläger geltend, dass die Abrechnungsbescheide deshalb rechtswidrig seien, weil der Beklagte die von der Gemeinschuldnerin geleistete Sondervorauszahlung für den Monat Dezember 2001 habe anrechnen müssen. Die Anrechnung im Monat Juli 2001 sei rechtswidrig. Der Kläger beruft sich auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 18.7.2002 (V R 56/01) und vom 6.11.2002 (V R 21/02). In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte weiter vorgetragen, dass die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auch deshalb im Dezember habe angerechnet werden müssen, weil der Widerruf der Dauerfristverlängerung unwirksam sei. Die Rechtsbehelfsfrist sei nicht abgelaufen, weil zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Selbst wenn man den Widerruf als erfolgt anse...