Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung auf Einmalzahlung zurückzuführender Leibrente bei unentgeltlicher Zuwendung der Einmalzahlung. Keine Übertragung eines nicht ausgeschöpften Sparerfreibetrags auf sonstige Einkünfte i.S. des § 22 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Leibrentenzahlungen sind beim Empfänger auch in solchen Fällen als sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern, in denen ihm der für das Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses aufzubringende Einmalbeitrag von dritter Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Zuwendung des Einmalbetrags zur Entstehung von Schenkungs- oder Erbschaftsteuer geführt hat.

2. Ein nicht vollständig ausgeschöpfter Sparerfreibetrag mindert die sonstigen Einkünfte i.S. des § 22 EStG nicht.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 Sätze 1-2, 3 Buchst. a, § 20 Abs. 4; ErbStG § 7; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.03.2011; Aktenzeichen X R 12/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die als Eheleute zusammen veranlagten Kläger wenden sich gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2000, um von der Klägerin bezogene Rentenleistungen nicht als sonstige Einkünfte versteuern zu müssen.

Die Klägerin hatte im Streitjahr u.a. Einnahmen aus einem mit der …Lebensversicherung mit Wirkung zum 1. Oktober 1997 abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag. Der auf Seiten der damals 49jährigen Klägerin hierfür zu Beginn des Versicherungsverhältnisses zu entrichtende Einmalzahlungsbeitrag in Höhe von 205.961,50 DM war von ihrer seinerzeit 89jährigen, zwischenzeitlich im August 2000 verstorbenen und von ihr beerbten Tante F aufgebracht worden.

Ihrer Einkommensteuererklärung 2000 legten die Kläger auf Seiten der Klägerin keine sonstigen mit dem Bezug von Rentenzahlungen zusammenhängenden Einkünfte zugrunde. Mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 17. Januar 2003 veranlagte der Beklagte die Kläger insofern zunächst erklärungsgemäß. Mit Bescheid vom 22.06.2004 wurde die Einkommensteuerfestsetzung gemäß § 124 AbgabenordnungAO – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestellt.

Eine Kontrollmitteilung vom 2. August 2001 über eine bei den Klägern erfolgte Betriebsprüfung ließ den Beklagten alsdann erfahren, dass die Klägerin ab dem Jahr 1997 eine monatliche Gewinnrente in Höhe von 1.171,70 DM bezogen habe. Hierauf änderte der Beklagte im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen die aus anderen Gründen angegriffene, zwischenzeitlich auch mehrfach geänderte Einkommensteuerfestsetzung 2000 erneut und setzte sie mit Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2004 auf Seiten der Klägerin nach einem Jahresrentenbetrag in Höhe von 14.060,– DM und dem Ansatz eines Ertragsanteils in Höhe von 44 vom Hundert (v.H.) als sonstige Einkünfte fest. Einkünfte aus Kapitalvermögen blieben nach Abzug des Sparerfreibetrages von insgesamt 3.641,– DM ohne steuerliche Auswirkung.

Wegen der im hiesigen Verfahren nicht streitigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Objekt …straße 47 in W nimmt das Gericht auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil vom gleichen Tage (7 K 1674/04) Bezug.

Ihre hiergegen am 23. August 2004 eingereichte Klage begründen die Kläger damit, dass der Beklagte der Klägerin zu Unrecht sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen angerechnet habe. Der entsprechende Versicherungsvertrag sei von der Tante der Klägerin abgeschlossen worden und auf sie ohne Vereinbarung jeglicher Gegenleistung erst im Wege der Erbfolge übergegangen. Die erbschaftsteuerliche Erfassung dieses Vorgangs schließe eine nochmalige ertragsteuerliche Berücksichtigung desselben aus. So unterfielen als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 des EinkommensteuergesetzesEStG – auch nur solche Einnahmen, die sich im weitesten Sinne als Produkt eigener Leistungen erklärten. Die für das Zustandekommen des Lebensversicherungsvertrages bzw. der Auszahlung der Rentenzahlungen notwendige Einmalzahlung sei seinerzeit aber im Sinne einer unentgeltlichen Zuwendung an die Klägerin ausschließlich von ihrer Tante aufgebracht worden. Da ihr ihre Tante wegen der klaren Verwendungsbestimmung ihrer Zahlungsleistung der Sache nach den Versicherungsanspruch geschenkt hätte, müssten die ihr ausgezahlten Rentenleistungen auch im Hinblick auf § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG von der Besteuerung bei ihr ausgenommen bleiben.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 12. November 2004 änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung 2000 wiederum aus hier nicht streitgegenständlich gewordenen sonstigen Umständen.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinnentsprechend,

die Einkommensteuer 2000 abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 12. November 2004 ohne Berücksichtigung von Einnahmen der Klägerin aus dem Rentenversicherungsvertrag der … Lebensversicherung als sonstige Einkünfte festzusetzen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er stützt seine Rechtsverteidigung vornehmlich darauf, dass die Klä...

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