rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für den Besuch einer Fachoberschule als Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Fachoberschulausbildung mit dem Ziel der Fachhochschulreife stellt sich als Besuch einer allgemeinbildenden Bildungseinrichtung dar. Bei den Kosten dieser Ausbildung handelt es sich daher nicht um Werbungskosten, sondern sie sind im Rahmen des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgabe abzugsfähig.
2. Der Werbungskostenabzug von Ausbildungskosten ist nicht allein davon abhängig, dass der Steuerpflichtige ein bestimmtes berufliches Ziel vor Augen hat, sondern vielmehr davon, welche Inhalte die jeweils durchlaufenen Ausbildungsgänge haben, ob damit bereits auf einen konkreten Beruf vorbereitet wird oder ob der Steuerpflichtige noch die Möglichkeit hat, seine Vorstellungen zu ändern und auf ein anderes Berufsfeld oder einen anderen Beruf umzuschwenken.
3. Ein Ausbildungsdienstverhältnis liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige einer vollzeitlichen Berufstätigkeit nachgeht und lediglich in seiner Freizeit Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen eines mit seinem Arbeitgeber abgestimmten Berufsförderplans besucht.
Normenkette
EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1
Tenor
Abweichend vom Einkommensteuerbescheid 1999 vom 12.09.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2004 wird die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 206,– DM festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Abzug von Aufwendungen für den Besuch einer Fachoberschule als Werbungskosten.
Der Kläger ist gelernter Koch. Am 01.04.1996 trat er als Zeitsoldat in die Bundeswehr ein. Vom 01.05.1997 bis 31.03.2004 diente er als Stabsunteroffizier. In diesem Zusammenhang war er vom September 1997 bis September 2002 … in M/Niederlande stationiert. Aus dieser Tätigkeit erhielt er in Höhe von 31,4 vom Hundert seiner Gesamtbezüge steuerfreie Auslandsdienstbezüge.
Am 01.03.1999 erließ die Wehrbereichsverwaltung III einen Bescheid, wonach dem Kläger die Förderung der allgemeinberuflichen Bildungsmaßnahme zur Erlangung der Fachhochschulreife für die Zeit vom 02.08.1999 bis 01.02.2000 bewilligt wurde, sofern er regelmäßig an ihr teilnehme. Für Fahrten zwischen seiner Wohnung in N/ Niederlande und der nächstgelegenen Ausbildungsstätte in O wurde ihm ein Zuschuss für Fahrtkosten bis zur Höhe der Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel gewährt. Ein weiterer gleichartiger Bescheid erging am 16. August 2000 für die Zeit vom 02.08.1999 bis 01.08.2000 betreffend den Teilzeitunterricht des Berufskollegs … in O. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf die Bescheidkopien (Bl. 9 – 13 Gerichtsakte – GA –) Bezug.
Vom 01.08.1999 bis 31.07.2001 besuchte der Kläger die Fachoberschule am Berufskolleg … in O. Dazu suchte er das Berufskolleg an vier Tagen in der Woche auf, wobei er nach seinen Angaben unmittelbar vom Dienst dorthin fuhr (einfache Entfernung: 37 km) und vom Berufskolleg zu seiner Wohnung zurückkehrte. In seiner Einkommensteuererklärung 1999 machte der Kläger Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch der Fachoberschule für Lernmittel und Fahrtkosten in Höhe von 3.805,– DM als Werbungskosten geltend. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht auf Bl. 104 Einkommensteuerakte Bezug.
Das Finanzamt P berücksichtigte mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom 12.09.2000 diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten, sondern lediglich in Höhe von 1.800,– DM als Sonderausgaben (Ausbildungs-/Weiterbilungskosten).
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21.09.2000 Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens erweiterte der Kläger sein Begehren dahingehend, dass auch die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 03.02.2004 zurück. Er vertrat die Auffassung, dass die Ausbildung an der Fachoberschule nicht der Vermittlung spezifischer Berufskenntnisse diene, sondern die Grundlage schaffe für die Ausübung der verschiedensten Berufe. Ferner sei die Fachoberschule eine allgemeinbildende Schule, bei der die damit zusammenhängenden Aufwendungen keine Werbungskosten darstellten. Es liege auch kein Ausbildungsdienstverhältnis vor, da dann Inhalt des Dienstverhältnisses eine berufliche Ausbildung sein müsse und die erforderlichen Aufwendungen erbracht werden müssten, um den Verpflichtungen aus diesem Dienstverhältnis nachzukommen. Im Streitfall habe der Kläger dagegen die Ausbildung freiwillig und unabhängig von seinem Dienstverhältnis aufgenommen, um seinen Aufstieg in eine andere Laufbahn zu ermöglichen.
Darauf hat der Kläger am 03.03.2004 Klage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger an, der Beklagte sehe die Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung zu Unrecht als allgemeinbildende Schule an. Denn schon die Zulassung zu dieser Fachoberschule habe den Nachweis e...