Entscheidungsstichwort (Thema)
Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens oder eines sonstigen Passivpostens (insbesondere von Rückstellungen) für den Wartungsaufwand von gewerblich vermieteten Flugzeugen. ausländischer Flughafen als ausländische Betriebsstätte
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist das vom Betreiber gemieteter Flugzeuge aufgrund des Mietvertrags über die Flugzeuge gezahlte Pauschalentgelt als einheitliches Entgelt für die von der Flugzeugvermieterin in der jeweiligen Leistungsperiode zu erbringenden oder erbrachten Leistungen (Wartung, Reparatur, ständige Leistungsbereitschaft, Risikoübernahme) anzusehen und stehen sich die Zahlung der (anteiligen) Pauschalentgelte und die Leistung der Vermieterin in jeder Leistungsperiode ausgeglichen gegenüber, sind die im Rahmen des Pauschalentgelts vereinnahmten Wartungsvergütungen als Entgelt für die von der Vermieterin in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen erbrachten Leistungen anzusehen und stellen einen dem Jahr der Vereinnahmung zuzuordnenden Ertrag dar. Eine – teilweise – Überführung der Wartungsvergütungen in einen Rechnungsabgrenzungsposten scheidet dann ebenso aus, wie deren Passivierung als erhaltene Anzahlungen.
2. Eine Rückstellung für die von der Flugzeugvermieterin zu erbringenden Wartungsarbeiten ist nicht anzuerkennen, wenn die aus den zukünftigen Wartungen resultierenden Verpflichtungen rechtlich noch nicht entstanden sind, weil die für die Großwartungsereignisse vorgeschriebenen Flugstunden noch nicht erreicht sind. Dies gilt auch dann, wenn die Wartungsverpflichtung auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht (Anschluss an BFH, Urteil v. 19.5.1987 VIII R 327/83, BStBl 1987 II S. 848 [sog. „Hubschrauberurteil”] und BFH, Urteil v. 13.12. 2007 IV R 85/05, BStBl 2008 II S. 516).
3. Der Bildung einer Rückstellung stehen im Streitfall zudem die Grundsätze über die Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen. Die aus einem Vertrag entspringenden beiderseits noch nicht erfüllten Ansprüche und Verpflichtungen werden so lange und so weit nicht angesetzt, als sie sich gleichwertig gegenüberstehen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Vertragsverhältnisse, die sich in einem einmaligen Leistungs- und Gegenleistungsakt erschöpfen, sondern auch für Dauerschuldverhältnisse. Diese bleiben selbst nach teilweiser Erfüllung ein schwebendes Geschäft, wenn die beiderseits noch zu erbringenden Leistungen sich weiterhin gleichwertig gegenüberstehen.
4. Eine Fluggesellschaft unterhält auf einem ausländischen Flughafen keine – zur Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 3 GewStG führen könnende – ausländische Betriebsstätte, wenn sie diesen lediglich in Einzelflügen anfliegt.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, Abs. 1; HGB § 250 Abs. 2, § 249 Abs. 1 S. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 535 Abs. 1, §§ 536, 320; KStG § 8 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, § 9 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin für den Wartungsaufwand von Flugzeugen (sog. maintenance reserves), die sie gewerblich vermietete, einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten oder einen sonstigen Passivposten bilden konnte.
Die Klägerin unterhielt vom 01. Juli 1981 bis zum 31. Mai 1986 einen Charterflugbetrieb und war im Wesentlichen für die Unternehmen B. und C. tätig. Zum 01. Juni 1986 verlagerte die Klägerin ihren Sitz von A. nach B.. Zugleich übertrug sie ihren Flugbetrieb auf die B. Fluggesellschaft mbH – im Folgenden: B. –, einer Schwestergesellschaft der Klägerin mit Sitz in A.. Die Klägerin verpachtete der B. mit Vertrag vom 31. Mai 1986 u. a. zwei Flugzeuge vom Typ X.. In den Jahren 1987 bis 1992 schaffte die Klägerin acht weitere Flugzeuge vom Typ Y. an.
Der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der B. hat dem Senat nicht vorgelegen; eine dahingehende Aufforderung des Berichterstatters an die Klägerin vom 20. Oktober 2004 blieb ohne Antwort. Im Jahr 2008 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass die Unterlagen der Streitjahre im Jahr 2007 vernichtet worden seien.
Nach den Ausführungen der Klägerin war die B. verpflichtet, einen monatlichen Mietzins in Höhe von DM … an die Klägerin zu zahlen und darüber hinaus die Aufwendungen für Wartungsereignisse im Jahr 1986 mit DM … und ab dem Jahr 1987 mit DM … pro Blockstunde zu vergüten. Unter einer Blockstunde sollte nach der Darstellung der Klägerin die Zeit verstanden werden, in der sich das Flugzeug bewegte; dies umfasste die Flugstunden zuzüglich der sogenannten Taxizeit auf den Flughäfen. Weitere Einzelheiten der vertraglichen Regelungen, u. a. die Laufzeit der Mietverträge, sind dem Senat nicht bekannt.
Die von der Klägerin an die B. vermieteten Flugzeuge erbrachten nach dem Vortrag der Klägerin pro Jahr durchschnittlich 2.400 Blockstunden. Da ein wesentlicher vom Hersteller Boeing vorgegebener Großwartungszyklus 24.000 Blockstunden betrug, besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass aus dama...