Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Nichtanerkennung eines Angehörigen-Mietvertrags wegen völlig unzureichender Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen
Leitsatz (redaktionell)
1. Haben die Steuerpflichtigen unter Verstoß gegen die ihnen für das Vorliegen steuermindernder Tatsachen obliegende Darlegungs- und Beweislast (objektive Feststellungslast) weder dargetan, wann der behauptete mündliche Mietvertrag mit dem Sohn abgeschlossen wurde, noch welchen konkreten Inhalt dieser Mietvertrag hatte, so kann davon ausgegangen werden, dass die Steuerpflichtigen tatsächlich keinen Mietvertrag abgeschlossen haben und die entsprechenden negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur erklärt haben, um sich einen steuerlichen Vorteil – durch die Erklärung erheblicher Verluste – zu verschaffen.
2. Selbst wenn man in diesem Fall vom Abschluss eines Angehörigen-Mietvertrags ausgehen würde, würde dieser mangels tatsächlicher vertragsgemäßer tatsächlicher Durchführung einem Fremdvergleich nicht Stand halten, wenn das Gericht in dieser Hinsicht – mangels einer konstruktiven Mitwirkung der Steuerpflichtigen – keinen Anhaltspunkt hat, wann die jeweilige Miete fällig war und wann der Sohn der Steuerpflichtigen die fällige Miete an die Steuerpflichtigen entrichtet hat, und wenn ferner für das Gericht nicht feststellbar ist, welche Vereinbarungen die Vertragsparteien über die vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere über die Zahlung und Abrechnung der Betriebskosten getroffen haben und ob und inwieweit diese vertraglichen Nebenpflichten tatsächlich auch vertragsgemäß erfüllt worden sind.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 2, § 12 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO §§ 85, 88; FGO § 76 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer eines in M im O-Weg belegenen Grundstücks. Das Grundstück ist mit einem im Jahr 1926 errichteten Zweifamilienhaus bebaut. Die 160 m² große Wohnung im Erdgeschoß nutzen die Kläger zu eigenen Wohnzwecken.
Die 140 m² große Wohnung im Obergeschoss vermieteten die Kläger bis zum 30. November 1989 an einen fremden Dritten für eine monatliche Warmmiete in Höhe von DM 1 100,–. Die Wohnung stand nach dem Auszug dieses Mieters bis zum 31. Juli 1995 leer. In dieser Zeit führten die Kläger eine Sanierung und Renovierung des Hauses durch; die auf die Wohnung entfallenden anteiligen Aufwendungen für die Sanierung und Renovierung betrugen DM 59 700,–. Seit dem 1. August 1995 überließen die Kläger die Wohnung im Obergeschoß unentgeltlich ihrem …Sohn A.
In den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1987 bis 1998 erklärten die Kläger hinsichtlich der eigengenutzten Wohnung und der an ihren Sohn unentgeltlich überlassenen Wohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 21 Einkommensteuergesetz – EStG – alter Fassung (sogenannte große Übergangsregelung). Dabei setzten die Kläger für die ihrem Sohn überlassene Wohnung einen Nutzungswert in Höhe von DM 1 100,– pro Monat an.
In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2004 erklärten die Kläger hinsichtlich der Wohnung im Obergeschoß Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Höhe von:
- 1999 = DM ./. 20 019,– (DM 9 600,– ./. DM 29 619,–),
- 2000 = DM 2 975,– (DM 9 600,– ./. DM 6 625,–),
- 2001 = DM 2 845,– (DM 9 600,– ./. DM 6 755,–),
- 2002 = EUR 179,– (EUR 4 908,– ./. EUR 4 729,–),
- 2003 = EUR 772,– (EUR 4 908,– ./. EUR 4 136,–) und
- 2004 = EUR ./. 970,– (EUR 4 908,– ./. EUR 5 878,–).
Für das Streitjahr 2005 erklärten die Kläger Einnahmen in Höhe von EUR 4 908,– und Werbungskosten in Höhe von EUR 22 544,–.
Der Beklagte führte aufgrund der Angaben in der Einkommensteuererklärung eine Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der betriebsnahen Veranlagung durch. Der Prüfer stellte dabei fest, dass ein schriftlicher Mietvertrag mit dem Sohn der Kläger nicht abgeschlossen wurde. Die Kläger hätten die Mietzahlungen nicht nachweisen können. Auf dieser Grundlage vertrat der Prüfer die Auffassung, dass der Mietvertrag steuerlich nicht anerkannt werden könne, weil die Durchführung des Mietverhältnisses einem Fremdvergleich nicht standhalte; auf den Vermerk vom 4. Juli 2006 wird Bezug genommen.
Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ einen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2005, in dem er die erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung in dem Gebäude O-Weg nicht berücksichtigte.
Die Kläger erhoben Einspruch. Sie führten an, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Anforderung eines Nachweises der Mietzahlungen. Ein Fremdvergleich sei nur zulässig, wenn nicht auf andere Weise festgestellt werden könne, ob die vereinbarten Leistungen dem Einkunftserzielungsbereich zugeordnet werden könnten. Zudem seien die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Vorjahren anerkannt und es seien keine Na...