rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Spendenabzug bei Verausgabung zum Zweck der Erlangung einer Gegenleistung
Leitsatz (redaktionell)
1. Zahlungen in Höhe von 51.500 Euro an eine vom Steuerpflichtigen allein gegründete Stiftung sind nicht als Spende i. S. d. § 10b Abs. 1 EStG zu beurteilen, wenn diese in unmittelbarem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens i. H. v. 27.000 EUR durch die Stiftung an den Steuerpflichtigen zum Zwecke einer möglichst renditeträchtigen Anlage am Kapitalmarkt stehen (hier: Stiftungsgründung und Abschluss des Darlehensvertrages mit der zu diesem Zeitpunkt noch vermögenslosen Stiftung am selben Tag).
2. Die Zahlungen an die Stiftung können auch nicht aufgrund der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 EStG als Spende abgezogen werden, wenn die Spendenbestätigungen der Stiftung aufgrund fehlender Gemeinnützigkeitsbestätigung seitens des FA aus formalen Gründen unrichtig sind und der Entgeltcharakter der Zahlungen an die Stiftung bereits im Gründungszeitpunkt der Stiftung bekannt ist.
Normenkette
EStG § 10b Abs. 1, 4
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für das Streitjahr 2008 Sonderausgaben nach § 10 b EStG in Höhe von 51 561 EUR wegen Zuwendungen in einen Vermögensstock steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute, die vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der 1968 geborene Kläger erzielte im Streitjahr 2008 u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von rund 147 000,00 EUR.
Der Kläger gründete mit Vertrag vom 20. November 2008 seine eigene Stiftung. Das Stiftungsvermögen betrug 30 000,00 EUR. Stiftungsträger der nichtrechtsfähigen Stiftung war eine B. GmbH. Die B. GmbH wurde 1998 als C. GmbH gegründet. Sitz des Unternehmens war der Wohnsitz des Alleingeschäftsführers D. in E., F..
Am Tag der Stiftungsgründung, dem 20. November 2008, verfügte der Kläger, dass das Stiftungskapital zu 90 v. H. als Darlehen an den Stifter, mithin ihn selbst, ausgegeben wurde. Zu diesem Zweck beantragte der Kläger von seiner Stiftung separat ein Darlehen – endfällig auf zehn Jahre – über nominal 27 000,00 EUR. Mit diesem Geld sollten unter Zwischenschaltung eines sog. Anlagehauses (hier: die G. AG) Kapitalanlagen erworben („…” – Schiffsfonds (…) der H. GmbH) werden, die zugleich als Sicherheiten für das Darlehen an die Stiftung übertragen wurden. Das Darlehen hatte einen Zinssatz von 5 v. H. und sollte zu 1,5 v. H. p. a. getilgt werden. Laut Darlehensvertrag sollte das Darlehen direkt an den vom Treuhänder verwalteten Kapitalanlagen bedient werden. Die Erträge aus den Kapitalanlagen sollten nur bis zur Höhe der Annuität in Anspruch genommen werden; darüber hinaus gehende Beträge standen dem Darlehensnehmer, mithin dem Kläger, zu (Anlage zum Darlehensvertrag Nr. 1 Satz 3).
Am Tag der Stiftungsgründung, dem 20. November 2008, war das Stiftungskapital noch gar nicht eingezahlt worden. Die Bonitätsprüfung vor Abschluss des Darlehensvertrags bestand nur aus der Vorlage folgender Unterlagen: Darlehensantrag, Ermächtigung zum Lastschrifteinzug, Kopie des Personalausweises, Gehaltsabrechnung des letzten Monats, Gehaltsabrechnung Dezember Vorjahr, letzte Bilanz, aktuelle BWA, Kopie des letzten Steuerbescheides.
In der „Stiftungsvereinbarung” vom 20. November 2008, die der Kläger als Stifter unterschrieben hat, heißt es u. a.:
„Ich biete der B. GmbH den Abschluss des Stiftungsvertrages an:
Ich errichte durch Schenkung unter Auflage eine Stiftung unter der Stiftung Zukunft mit Verantwortung nach Maßgabe des von mir unterzeichneten Stiftungsvertrages und der Stiftungssatzung und verpflichte mich, das unter Ziffer 1 genannte Stiftungskapital zzgl. der unter Ziffer 1 genannten Bearbeitungsgebühr zu entrichten. Ich erkläre, dass das Angebot ausschließlich auf meine Rechnung erfolgt.
Der Stiftungsvertrag kommt mit Eingang des Stiftungskapitals auf dem Konto der B. GmbH sowie mit der Annahmeerklärung der Stiftungsträgerin zustande. Der Stifter verzichtet bereits jetzt darauf, dass ihm die Annahmeerklärung zugehen muss. Die Stiftungsträgerin kann insbesondere mit der Annahme bis zum Ablauf einer etwaigen Widerrufsfrist warten. Das o. g. zu erbringende Stiftungskapital zzgl. der o. g. Bearbeitungsgebühr werde ich auf das mir vom Stiftungsträger zu nennende Treuhandkonto bei der I.-Bank innerhalb von 14 Tagen überweisen. …”
Außerdem unterschrieb der Kläger unter dem 20. November 2008 ein „Hinweisprotokoll FUNDRAISING – Stiftungen der Dachstiftung Zukunft mit Verantwortung”. Darin heißt es u. a.: „Der Stifter wurde insbesondere informiert über: Die vorliegende (unselbständige) Stiftung ist eine Schenkung unter Auflage. Diese Stiftung zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und auf einen Stiftungsträger (vorliegend die B. GmbH) angewie...