Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblichkeit einer Vermietungstätigkeit bei unüblichen Nebenleistungen des Vermieters. erweiterte Kürzung. Stromversorgung. Bewachungsleistungen. Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen. wirtschaftliches Eigentum
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Versorgung des vermieteten Objekts mit Strom stellt keine die Gewerblichkeit der Vermietung begründende Sonderleistung dar, wenn die Stromversorgung aus baulichen Gründen nur über ein auf dem Areal selbst betriebenes Netz erfolgen kann und der Vermieter das Objekt daher ohne die Bereitstellung der Stromversorgung nicht hätte vermieten können.
2. Die Verpflichtung des Vermieters zur Bereitstellung von Bewachungsdienstleistungen durch einen Sicherheitsdienst im überwiegenden Interesse des Mieters stellt eine Sonderleistung dar, die über die bloße Verwaltung der vermieteten Immobilie hinausgeht und damit zur Gewerblichkeit der Vermietung führt. Zugleich handelt es sich um ein für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG schädliches Nebengeschäft.
3. Die Überlassung von Betriebsvorrichtungen und sonstigen Mobilien, die nicht zum Grundvermögen gehören (im Streitfall ein Gabelstapler), ist regelmäßig keine Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz, sondern eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit, die sich hinsichtlich der erweiterten Kürzung begünstigungsschädlich auswirkt.
4. Der Mieter ist nicht wirtschaftlicher Eigentümer des vermieteten Gabelstaplers, wenn der Ausschluss des Eigentümers vom Zugriff auf den Gabelstapler von der Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit des Vermieters und nicht allein vom Willen des Mieters abhängt.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2 S. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die erweiterte Kürzung des Gewerbesteuermessbetrages gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG) und die notwendige Berücksichtigung des gekürzten Messbetrages in den Gewerbesteuerbescheiden der Veranlagungszeiträume 2012 und 2013. Den Ursprung des Rechtsstreites bildet die unterschiedliche Einordnung von Leistungen der Klägerin im Rahmen eines Mietverhältnisses, nämlich die Übernahme der Stromversorgung auf dem Weg von der Grundstücksgrenze bis zum eigentlichen Mietobjekt, die Verpflichtung zur Organisation eines Wachdienstes sowie die Zurverfügungstellung von Regalen, eines Krans und eines Gabelstaplers in einer Lagerhalle.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der B.-straße, das unter anderem mit einer 3.720 m² Lagerhalle bebaut ist. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte.
Am 20.10.2010 schloss die Klägerin einen Mietvertrag mit der Stiftung C. (kurz Stiftung) über die Überlassung der Lagerhalle in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.07.2024.
Der Vertrag enthielt unter anderem die folgenden Vereinbarungen:
§ 2 Beschaffenheit/Besondere Anforderungen an die Mietsache
Der Vermieter sichert zu, dass die Mietsache die nach dem Vertrag vorausgesetzte und in Anlage 1 – Verbindliche Objekteigenschaften und Dienste – ersichtliche Beschaffenheit aufweist, um den mit diesem Vertrag verbundenen Zweck dauerhaft zu erfüllen. …
§ 3 Zustand der Mietsache/Umbauten
3.1. Die Mietsache nach §§ 1 und 2 dieses Vertrages hat in tatsächlicher Hinsicht sämtliche Vorgaben der Anlage 1 – Verbindliche Objekteigenschaften und Dienste – zu entsprechen, auf deren Inhalt vollständig verwiesen wird. Der Vermieter ist verpflichtet, alle diesbezüglichen Vorgaben umzusetzen und die hierzu erforderlichen Baumaßnahmen vorzunehmen. …
3.2. Der Vermieter verpflichtet sich zur Fertigstellung sämtlicher Baumaßnahmen bis zum 31.12.2011.
3.3. Die Kosten für die Umbaumaßnahmen trägt der Vermieter.
3.4. Der Mieter gewährt dem Vermieter einen Baukostenzuschuss in Höhe von insgesamt 1.810.000,00 EUR in zwei Raten von jeweils 905.000,00 EUR. Ist der Mieter mit der Zahlung der 1. Rate in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, die Umbaumaßnahmen einzustellen.
3.5. Wird das Mietverhältnis vorzeitig beendet, ist der Mieter berechtigt, die im Rahmen der Umbaumaßnahmen eingebrachten Gegenstände wie zum Beispiel Krananlagen, Schränke, Regale und Klimaanlagen auszubauen und anderweitig zu verwenden.
§ 8 Vertragsdauer
8.1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.2012 und wird bis zum 31.07.2024 geschlossen, wobei dem Mieter die Option eingeräumt wird, den Mietvertrag durch fristgerechte einseitige Erklärung gegenüber dem Vermieter über die ursprüngliche Vertragslaufzeit hinaus bis zum 31.07.2025, hiernach bis zum 31.07.2026 zu verlängern, sowie hiernach bis zum 31.07.2027 zu verlängern.
§ 13 Sicherheit des Objektes
Der Vermieter ist verpflichtet, die Vorgaben des vereinbarten Sicherheitskonzeptes gemäß Anlage 1 – Verbindliche Objekteigenschaften und Dienste – umzusetzen und auf Dauer zu gewährleisten.
§ 14 Stromversorgung
14.1. Der Vermieter stellt dem Mieter einen e...