Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer ist nicht Mittelpunkt der Tätigkeit eines Schauspielers
Leitsatz (redaktionell)
Die berufliche Tätigkeit eines Schauspielers wird maßgeblich nicht durch die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten Vorbereitungshandlungen, sondern durch die künstlerische Darbietung auf der Bühne oder vor Mikrofon und Kamera geprägt. Das häusliche Arbeitszimmer bildet daher nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Schauspielers.
Normenkette
EStG 1990 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger erzielten im Streitjahr im Wesentlichen Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit als Schauspieler und Drehbuchautor sowie aus nichtselbstständiger Arbeit als ….
Der Kläger erklärte in der Einkommensteuererklärung 1996 Verluste aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von ./. 10.808 DM. Dabei machte er bei den Betriebsausgaben 4.550 DM Aufwand für ein häusliches Arbeitszimmer sowie 15.064,94 DM Reisekosten geltend. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 13. August 1997 die Einkommensteuer 1996 auf 171.037 DM fest. Dabei legte er für den Kläger einen Verlust aus selbstständiger Arbeit in Höhe von ./. 7.328 DM zu Grunde, wobei er die eingereichte Berechnung unter anderem um den 2.400 DM übersteigenden Aufwand für das häusliche Arbeitszimmer kürzte. In den Gründen des Bescheides heißt es, nicht mehr benötigte Belege seien beigefügt.
Die Kläger legten am 15. August 1997 Einspruch hinsichtlich des Arbeitszimmers ein. Nachdem der Beklagte wegen geänderter Beteiligungseinkünfte am 7. Oktober 1997 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1996 erlassen hatte, mit dem er die Einkommensteuer auf 170.981 DM herabsetzte, ruhte das Einspruchsverfahren im Hinblick auf mehrere höchstrichterliche Verfahren zur Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers.
Der Beklagte nahm das Einspruchsverfahren Mitte 2001 wieder auf und forderte vergeblich verschiedene Belege zu den bei den Betriebsausgaben geltend gemachten Reisekosten des Klägers sowie den Fortbildungskosten der Klägerin an. Nachdem er die Kläger auf die Möglichkeit einer Verböserung hingewiesen hatte, änderte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. November 2003 die Einkommensteuerfestsetzung 1996 dahin, dass nunmehr eine Steuer in Höhe von 89.448,47 EUR (174.946 DM) festgesetzt wurde und wies den Einspruch im Übrigen zurück. Hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers machte der Beklagte geltend, eine Anerkennung über den Betrag von 2.400 DM hinaus komme nicht in Betracht. Das Arbeitszimmer sei nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Klägers. Die Tätigkeit im Arbeitszimmer sei für einen Schauspieler nicht prägend. Dies sei die Ausübung des Schauspiels, die nicht im Arbeitszimmer stattfinde, sondern durch Proben- und Drehorte bestimmt werde. Überhaupt werde die Tätigkeit im Arbeitszimmer nicht gesondert vergütet. Hinsichtlich der Reisekosten bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit komme ein ungekürzter Abzug nicht in Betracht, denn der Kläger habe dazu keine Belege vorgelegt. Insofern schätzte er den tatsächlichen Aufwand auf 50% der geltend gemachten Kosten. Im Hinblick auf § 367 Abs. 2 Abgabenordnung -AO-, der ihn verpflichte, den angefochtenen Steuerbescheid vollumfänglich nachzuprüfen, sei eine Teilbestandskraft nicht eingetreten und er berechtigt, weitere Belege zu verlangen.
Die Kläger haben am 15. Dezember 2003 Klage erhoben. Sie machen zunächst geltend, der Beklagte dürfe Reise- und Fortbildungskosten aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit nicht kürzen. Er habe dazu vorgelegte Belege nach Erlass des Steuerbescheides zurückgereicht. Der Steuerpflichtige sei nach Rückgabe der Belege aber nicht gehalten, die geprüften Unterlagen aufzuheben. Auch sei nicht klar, welche Unterlagen das Finanzamt einbehalten habe. Jedenfalls seien die zurückgereichten Belege aus den Akten entfernt und nur ein Arbeitsbogen aufbewahrt worden. Danach hätten 1996 drei Reisen stattgefunden, nämlich nach Baden, La Palma und Hamburg sowie ein Flug am 26. Dezember zu im Jahr 1997 beginnenden Dreharbeiten. Dies korrespondiere mit den Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten. Insofern habe der Kläger davon ausgehen können, dass der Beklagte die Belege nicht mehr benötige und sich insoweit selbst gebunden habe. Das Arbeitszimmer sei unbeschränkt abzugsfähig. Es sei der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit eines Schauspielers. Im Arbeitszimmer würden Stimmbildung, Körperschulung, Gestik, Mimik, Rollenrepertoire geübt und erneuert, Drehbücher gelesen und Fachliteratur zum Umfeld erarbeitet. Insofern sei die Tätigkeit im Arbeitszimmer typisch und für den Schauspielerberuf prägend. Erst wenn der Kläger dort die „Vorleistungen” e...