rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Teilwertabschreibung eines nach Einbringung in der Anfangsbilanz anzusetzenden Geschäftswerts in der folgenden Schlussbilanz bei bereits erfolgter gerichtlicher Entscheidung hinsichtlich der Körperschaftsteuer des Einbringungsjahres
Leitsatz (redaktionell)
1. Für den Umfang der Bindungswirkung gem. § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO kommt es auf den vom jeweiligen Gericht seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Sachverhalt und auf die hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen an, also auf den sog. Entscheidungsgegenstand.
2. Hat das FG in einem formell rechtskräftigen Urteil wegen Körperschaftsteuer 1993 über die steuerlichen Folgen der Einbringung einer KG-Beteiligung entschieden und sich insbesondere mit der Aufnahmebilanz beschäftigt, jedoch keine weiteren Erwägungen über die Fortentwicklung einzelner Bilanzpositionen, wie u. a. dem – in Folge unzutreffender Teilwerte anzusetzenden – derivativen Geschäftswert angestellt, kann dem Schweigen des FG zum derivativen Geschäftswert weder entnommen werden, dass der Geschäftswert in der nächsten Bilanz zum 31.12.1993 bereits auf 0 DM abzuschreiben sei, noch, dass die Frage einer Teilwertabschreibung auf 0 DM offen gelassen worden ist. Wird die erneute Änderung der für 1993 festgesetzten Körperschaftsteuer wegen der Vornahme einer Teilwertabschreibung auf den Geschäftswert in der Schlussbilanz begehrt, wäre diese Frage im Rahmen des ersten gerichtlichen Verfahren zu klären gewesen, einer erneuten gerichtlichen Entscheidung steht die Bindungswirkung des ersten FG-Verfahrens zur Körperschaftsteuer 1993 gem. § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO entgegen.
3. Werden im Rahmen der Einbringung von Betriebsvermögen in eine GmbH die stillen Reserven der Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens in vollem Umfang bis auf einen Geschäftswert aufgedeckt, liegt eine Einbringung zu Zwischenwerten i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1977 vor.
Normenkette
FGO § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UmwStG 1977 § 20; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1-2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Streitig sind der Umfang der Rechtskraft des Urteils des Finanzgerichts – FG – des Landes Brandenburg in der Sache 2 K 113/02 vom 10. Dezember 2003 sowie eine Teilwertabschreibung auf den derivativen Geschäftswert zum 31. Dezember 1993.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Juni 1991 durch die Gesellschafter K., P. und H. als A. Beteiligungs GmbH errichtet. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb von Grundstücken, die Errichtung von Baulichkeiten, die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung und der Grundstücksan- und -verkauf.
Die Klägerin war Komplementärin, die Gesellschafter der Klägerin waren Kommanditisten der A. Gewerbebau GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG). Gegenstand des Unternehmens der KG war der Erwerb von Grundstücken, die Errichtung von Baulichkeiten aller Art und die Vermietung und Verpachtung von bebauten Grundstücken sowie die Vornahme sämtlicher damit zusammenhängender und den Gesellschaftszweck fördernder Maßnahmen und der Handel mit Waren aller Art.
Die KG wurde mit Wirkung vom 01. April 1993 mit der Klägerin verschmolzen. Dabei wurde das Stammkapital der Klägerin durch die Ausgabe neuer Geschäftsanteile um 200.000 DM auf 250.000 DM erhöht. Diese neuen Geschäftsanteile übernahmen die Gesellschafter der Klägerin. Sie erbrachten ihre Einlageverpflichtung durch eine Sacheinlage, indem sie die Kommanditanteile an der KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die Klägerin einbrachten. In der Folge wuchs das Vermögen der KG auf die Klägerin an. Die Klägerin setzte das bilanzierte Vermögen der KG auf der Grundlage der Zwischenbilanz auf den 31. März 1993 zu Teilwerten unter vollständiger Aufdeckung der stillen Reserven an. Die von der Klägerin aufgedeckten stillen Reserven beliefen sich auf … Mio. DM und entfielen insbesondere auf
- • von der Klägerin erbrachte teilfertige Bauarbeiten auf fremdem Grund und Boden (B.bank P., C.stadt Center R.),
- • bebaute Grundstücke (D.baumarkt, E.-Verbrauchermarkt, F.-Verbrauchermarkt),
- • zu bebauende Grundstücke (Wohnanlage P.) und
- • unbebaute Grundstücke (B. Vorstadt, G.grundstück, H.grundstück, Grundstücke in P.).
Einen Geschäftswert wies die Klägerin nicht aus. Den überwiegenden Anteil der auf sie übergegangenen bebauten und unbebauten Grundstücke veräußerte die Klägerin zum Ende des Streitjahres.
Der Beklagte veranlagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß. Im Anschluss an eine Außenprüfung bei der Klägerin erließ der Beklagte Änderungsbescheide für das Streitjahr und vertrat die Ansicht, die Aufdeckung der stillen Reserven stelle einen Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 Abgabenordnung – AO – dar. Daher dürfe die Klägerin die stillen Reserven nicht aufdecken; auf den Abschlussbericht der Außenprüfung vom 19. Dezember 1996 wird Bezug genomm...