Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der Einprozentmethode für ein Firmenfahrzeug trotz eines mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbarten Privatnutzungsverbots. Steuerliche Anerkennung einer von der neugegründeten GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten Pensionszusage trotz einer „Erdienenszeit” von weniger als zehn Jahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein ihm zur Verfügung stehendes repräsentatives Betriebs-Fahrzeug der GmbH auch für private Fahrten, wenn das seiner Familie ansonsten zur Verfügung stehende Auto der Ehefrau von dieser an 210 Tagen im Jahr für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte genutzt wird und die jährliche Gesamtfahrleistung des Wagens der Ehefrau niedriger ist als die bei den Fahrten der Ehefrau zur Arbeitsstätte jährlich anfallende Fahrleistung. Auch ein vertraglich von der GmbH ausgesprochenes Verbot einer privaten Nutzung des Firmenwagens ist nicht geeignet, eine private Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer vollständig auszuschließen, wenn eine tatsächliche Kontrolle des Privatnutzungsverbots nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden kann.
2. Eine dem siebenundfünfzig Jahre alten Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Gründung der GmbH im Jahr 1992 erteilte Pensionszusage führt trotz einer „Erdienenszeit” von voraussichtlich nur sieben Jahren und drei Monaten ausnahmsweise nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der Geschäftsführer sein im zweiten Halbjahr 1990 unter Ausnutzung von Kontakten aus DDR-Zeiten gegründetes Einzelunternehmen in die GmbH eingebracht hat, sich im Einzelunternehmen aufgrund dieser Kontakte und der persönlichen Qualifikation des Gesellschafter-Geschäftsführers in den knapp zwei Jahren bis zur Einbringung in die GmbH ein erheblicher Firmenwert (von 210.000 DM) gebildet und wenn somit der Gesellschafter-Geschäftsführer am wirtschaftlichen Erfolg der GmbH einen über das normale Maß hinausgehenden Anteil hat.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 6a; KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2
Tenor
Die Bescheide über Körperschaftsteuer 1999 bis 2002 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2000, auf den 31. Dezember 2001 und auf den 31. Dezember 2002, sämtlich vom 21. September 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2006, werden dahingehend geändert, dass die Zuführungen zur Pensionsrückstellung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾ zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wurde im Jahr 1992 in der Weise gegründet, dass der Senior-Gesellschafter-Geschäftsführer sein im zweiten Halbjahr 1990 aufgebautes Einzelunternehmen in die Klägerin einbrachte. Die Klägerin aktivierte danach einen Firmenwert in Höhe von DM 210 000. Sie erwirtschaftete im Rumpfgeschäftsjahr 1992 einen Gewinn in Höhe von rund DM 20 000 und im Jahr 1993 – bei Umsatzerlösen von knapp DM 1 000 000 – einen Gewinn in Höhe von rund DM 46 000.
Der Beklagte nahm im Jahre 2004 bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2002 vor. Dabei wurde festgestellt, dass die Klägerin ihrem Senior-Gesellschafter-Geschäftsführer zu einem Zeitpunkt, als dieser 57 Jahre und drei Monate alt war, eine Pensionszusage erteilt hatte. Weiter stellte der Prüfer fest, dass das einzige private Kraftfahrzeug der Familie des Junior-Gesellschafter-Geschäftsführers dessen Frau gehörte und laut der Steuererklärung der Eheleute von dieser an durchschnittlich 210 Tagen im Jahr für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte genutzt wurde. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrug 31 km, so dass unter Zugrundelegung der Angaben in der Steuererklärung der Eheleute eine Gesamtfahrleistung von 13 020 km pro Jahr hätte angefallen sein müssen. Aus den Reparaturbelegen für dieses Fahrzeug ermittelte der Beklagte eine durchschnittliche Jahresfahrleistung von 12 000 km.
Der Beklagte sah die Zuführungen der Klägerin zu der Pensionsrückstellung in Höhe von DM 20 664 im Jahre 2000, DM 28 172 im Jahre 2001 und DM 4 698 im Jahre 2002 als verdeckte Gewinnausschüttungen an. Hinsichtlich des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Klägerin setzte er jeweils einen privaten Nutzungswert in Höhe von 1 % des Listenpreises an und erhöhte die Umsatzerlöse um DM 5 689,66 für das Jahr 2000, DM 6 732,76 ...