rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass eines erstmaligen Verlustfeststellungsbescheids nach § 10d EStG wegen geänderter Berücksichtigung von Sonderabschreibungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beantragt der Steuerpflichtige in der mündlichen Verhandlung Sonderabschreibungen so zu bemessen, dass das zu versteuernde Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags gemindert wird, kann nach der Rechtskraft des Urteils und eingetretener Festsetzungsverjährung nicht beantragt werden, den Restbetrag der Sonderabschreibung zu berücksichtigen und – trotz Ablaufs der Feststellungsfrist – einen erstmaligen Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG 1990 bzw. Abs. 4 EStG 2002 zu erlassen.

2. Eine erstmalige gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs aufgrund § 181 Abs. 5 AO scheidet aus, wenn die nachfolgenden Steuerfestsetzungen eine Steuer von 0 DM/EUR aufweisen und die verbleibende Sonderabschreibung im Verlustfeststellungsbescheid eines späteren Jahres enthalten ist.

 

Normenkette

EStG 1990 § 10d Abs. 3; EStG 2002 § 10d Abs. 4; AO § 181 Abs. 5, § 169 Abs. 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.11.2009; Aktenzeichen IX B 96/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger, der unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit einer Eigentumswohnung in V erzielte, wurde aufgrund der am 28.2.1995 eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 zur Einkommensteuer veranlagt. Die Veranlagung ist seit der Entscheidung des Finanzgerichts Berlin vom 20.1.2000 (Aktenzeichen 6 K 6405/96) bestandskräftig. In der mündlichen Verhandlung vom 21.4.1999 stellte der Kläger unter anderem den Antrag, die Höhe der Sonderabschreibungen für das Objekt in V so zu bemessen, dass das zu versteuernde Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags gemindert werde. Diesem Begehren entsprach das Gericht unter Ansatz von Sonderabschreibungen in Höhe von 34.654 DM und setzte die Einkommensteuer für 1994 auf 0 DM fest. Zur Umsetzung des finanzgerichtlichen Urteils erließ Beklagte am 1.11.2000 einen geänderten Einkommensteuerbescheid.

Die am 24.7.2001 und 19.12.2001 erlassenen Änderungsbescheide zur Einkommensteuer für 1994 hob der Beklagte aufgrund des Einspruchs des Klägers, mit dem er auf die Rechtskraft des Urteils des Finanzgerichts hingewiesen hatte, auf.

Der Beklagte erließ am 23.4.2001 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf dem 31.12.1998, gegen den der Kläger Einspruch einlegte und unter Hinweis auf eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof beantragte, den Bescheid vorläufig zu erlassen. Auf Nachfrage des Beklagten teilte der Kläger mit, dass ein Bezug zur Sonderabschreibungen bestünde. Mit Schreiben vom 27.2.2002 wies der Beklagte darauf hin, dass Sonderabschreibungen für die Eigentumswohnung in V in nicht in voller Höhe in Anspruch genommen worden seien. Nach dem Urteil des Finanzgerichts vom 20.1.2000 stehe dem Kläger eine Sonderabschreibung für dieses Objekt in Höhe von 146.621 DM zu. In den Jahren 1993 bis 1997 seien Abschreibungen in Höhe von insgesamt 122.458 DM in Anspruch genommen worden, für das Jahr 1998 sei bislang keine Sonderabschreibung berücksichtigt worden. Der Beklagte bat den Kläger mitzuteilen, in welchen der Zeiträume (1995 bis 1998) der Ansatz des Betrages gewünscht werde.

Mit Schreiben vom 13.3.2002 begehrte der Kläger darauf hin die Berücksichtigung der Sonderabschreibungen im Veranlagungszeitraum 1994 und wies daraufhin, dass das Urteil für dieses Streitjahr gegen bestehende Gesetze verstieße.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 31.3.2006 die Feststellung des Vortrags wegen Verlustes auf den 31.12.1994 ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung führte der Beklagte zur Begründung aus, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 weise einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von insgesamt 9.692 DM aus, so dass weder ein vortrags- noch ein rücktragsfähiger Verlust vorliege. § 10d EinkommensteuergesetzEStG – sei demzufolge nicht anwendbar. Zudem sei Festsetzungsverjährung eingetreten.

Mit Einkommensteuerbescheiden für 1995 bis 1997 setzte der Beklagte die Einkommensteuer jeweils auf 0,– DM fest und setzte entsprechend einem Antrag des Klägers die Sonderabschreibungen jeweils bis zum Grundfreibetrag an. Der Beklagte erließ ferner am 23.2.2006 einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1998 und berücksichtigte dabei die nicht in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen in Höhe auf 17.078 DM.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, die bereits im Streitjahr 1994 berücksichtigten Sonderabschreibungen in Höhe von 34.654 DM seien um 17.078 DM zu erhöhen. Dadurch ergebe sich unter Berücksichtigung des im Bescheid vom 1.11.2000 ausgewiesenen zu versteuernden Einkommens ein festzustellender ...

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