Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Grundsteuererlass bei zwecks Sanierung vom Eigentümer herbeigeführtem Leerstand eines Gebäudes
Leitsatz (redaktionell)
Die Entscheidung des Steuerpflichtigen, ein Gebäude zum Zwecke der umfassenden Modernisierung bzw. Sanierung vollständig zu entmieten, stellt einen willentlichen Entschluss dar. Die sanierungsbedingte Ertragsminderung beruht insoweit nicht auf von außen einwirkenden Umständen, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat und echtfertigt daher keinen Erlass der Grundsteuer.
Normenkette
GrStG § 33 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit März 2000 Eigentümerin des Grundstücks B. in C., das mit einem 1897 errichteten, teilweise gewerblich genutzten Mietshaus bebaut ist. Das Grundstück befindet sich innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes D. in C.. Das Gebäude wurde von der Klägerin nach Erwerb bis Ende 2004 grundlegend instand gesetzt und modernisiert.
Die Zurechnung auf die Klägerin erfolgte gemäß Einheitswertbescheid vom 15. Februar 2001 auf den 1. Januar 2001. In diesem Bescheid wurde der auf den 1. Januar 1935 i. H. v. 125.700 DM festgestellte Einheitswert nachrichtlich mitgeteilt. Die Grundsteuer für die Streitjahre betrug 4.241,75 EUR.
Während der Sanierungsarbeiten stand das Gebäude nach den Angaben der Klägerin in ihrem Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer für 2002 vom 25. März 2003 (Bl. 41 EW-Akte) wegen Minderung des Rohertrages aufgrund Leerstandes um 100 % komplett leer, und es wurden keine Mieteinnahmen erzielt.
Mit Schreiben vom 29. März 2004 beantragte die Klägerin den teilweisen Erlass der Grundsteuer für 2003 gemäß § 33 Grundsteuergesetz – GrStG – in Höhe von 2.928,14 EUR. Zur Begründung führte sie aus, das Gebäude sei im Jahr 2003 umfassend saniert und modernisiert worden. Der Rohertrag sei durch den Leerstand um 88,10 % gemindert gewesen, da das Gebäude während der Sanierungsarbeiten komplett leer gestanden habe und keine Mieteinnahmen erzielt worden seien. Sie, die Klägerin, habe die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten, da während der Bauphase eine entgeltliche Vermietung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten unmöglich gewesen sei. Die Berechnung der Rohertragsminderung war als Anlage beigefügt (Bl. 60 Einheitswert- und Grundsteuerakte – EW-Akte –).
Weiter trug sie vor, das Gebäude liege im städtebaulichen Sanierungsgebiet. Auch nach der Aufhebung des § 78 des Städtebauförderungsgesetzes sei ein Erlass wegen Leerstandes von Gebäuden in Sanierungsgebieten während der Planungs- und Bauphase weiterhin möglich und werde von § 33 GrStG erfasst.
Durch die Sanierung werde die dauerhafte Vermietbarkeit des Gebäudes wieder hergestellt. Ohne die Baumaßnahmen wäre das Gebäude nicht in einem vermietungsfähigen Zustand. Der Eigentümer habe in einem solchen Fall die kurzfristige Ertragsminderung nicht selbst zu vertreten.
Die mit der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung eingetretenen Ertragsminderungen besäßen keinen Dauercharakter, sondern seien erkennbar vorübergehender Natur. Daher stelle die durch den sanierungsbedingten Leerstand verursachte Minderung des Rohertrages keinen den Einheitswert des Grundstücks beeinflussenden Umstand dar. Die vorliegende Ertragsminderung sei eine Folge außergewöhnlicher Umstände, da aufgrund der über mehrere Jahrzehnte unterlassenen Instandhaltung im Sanierungsgebiet umfassende Baumaßnahmen notwendig gewesen seien. Aufgrund der Lage des Grundstückes sei damit zu rechnen, dass dieses nach der Sanierung in relativ kurzer Zeit wieder vermietet werden könne.
Mit Schreiben vom 17. März 2005 beantragte die Klägerin den teilweisen Erlass der Grundsteuer für 2004 gemäß § 33 GrStG in Höhe von 2.837,19 EUR. Zur Begründung trug sie vor, der Rohertrag sei durch den Leerstand um 84 % gemindert gewesen, im Übrigen entsprach ihr Vorbringen demjenigen aus dem Antrag für den Grundsteuererlass für 2003. Wegen der Ermittlung der Rohertragsminderung wird auf Bl. 64 EW-Akte Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 27. April 2005 teilte der Beklagten mit, dass eine Wertfortschreibung des Einheitswertes auf den 1. Januar 2003 zu erfolgen habe, da die aufgestauten Reparatur- und Modernisierungsarbeiten nicht innerhalb des ersten Erlassjahres 2001 zum Abschluss gebracht werden konnten, so dass man von einer Ertragsminderung mit Dauercharakter ausgehen könne. Er bitte daher um Einreichung der Erklärungsformulare zur Feststellung des Einheitswertes auf den 1. Januar 2003.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2005 bat die Klägerin darum, von der Fortschreibung des Einheitswertes Abstand zu nehmen, da das Gebäude in 2004 fertig gestellt worden sei und davon auszugehen sei, dass die Minderung des Rohertrages lediglich vorübergehend gewesen sei. Der Beklagte möge berücksichtigen, dass aufgrund der Fertigstellung des Gebäudes bereits eine Fortschreibung des Einheitswertes auf den 1. Jan...