Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1996
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Der Streitwert beträgt 150,00 DM.
Tatbestand
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der Kläger bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Beklagte hatte den Klägern hinsichtlich der Abgabe der Einkommensteuererklärung für 1996 eine Fristverlängerung bis zum 2. März 1998 gewährt. Die Erklärung der Kläger ging jedoch erst am 15. Juni 1998 beim Beklagten ein. Bereits in den Jahren 1987, 1988 und 1990 bis 1995 hatten die Kläger die – verlängerten Abgabefristen zum Teil erheblich – in einem Fall sogar um mehr als acht Monate – überschritten. Das Finanzamt setzte daraufhin am 3. August 1998 gleichzeitig mit dem Einkommensteuer-Bescheid für 1996, der auch eine Verzinsung der Abschlußzahlung enthielt, einen Verspätungszuschlag in Höhe von 150,00 DM fest.
Gegen diese Festsetzung erhoben die Kläger am 7. August 1998 fristgerecht Einspruch. Sie trugen dabei vor, daß es Zweck des Verspätungszuschlags sei, Zinsgewinne abzuschöpfen und den Betriebsablauf des Finanzamtes zu gewährleisten. Die Zinsabschöpfung sei jedoch schon durch die Verzinsung der Steuerschulden erreicht worden. Eine Störung des Betriebsablauf es sei ebenfalls nicht erkennbar.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. September 1998 als unbegründet zurück. Er ist der Auffassung, die Verspätung sei schon deswegen nicht entschuldbar, weil die Kläger bereits wiederholt gegen das Gebot der pünktlichen Erfüllung der Erklärungspflichten verstoßen hätten. Diese mehrmalige Versäumung von Erklärungsfristen führe zu einem erhöhten Grad von Verschulden. Die Kläger müßten sich insoweit auch ein etwaiges Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen. Seitens der – damaligen – Steuerberatungsgesellschaft des jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Kläger scheide der Entschuldigungsgrund der Arbeitsüberlastung von vornherein aus, da ein Steuerberater gehalten sei, den Umfang der übernommenen Verpflichtungen und die Zahl seiner Mitarbeiter aufeinander abzustimmen.
Der Verspätungszuschlag erfülle auch den Zweck, über eine präventive Wirkung der Fristenregelung des § 149 Abs. 2 Abgabenordnung –AO– Geltung zu verschaffen. Die Sicherstellung des zeitgerechten Abschlusses der Veranlagungsarbeiten durch das Finanzamt sei demgegenüber nachrangig. Daher komme es vorliegend auch nicht darauf an, ob das Fristversäumnis seitens der Kläger die Betriebsabläufe im Finanzamt … gestört hat.
Die Dauer der Verspätung sei insbesondere dann nicht von entscheidender Bedeutung, wenn der Steuerpflichtige, wie hier, eine bereits verlängerte Abgabefrist schuldhaft versäumt habe. Im übrigen sei auch die von den Klägern zu leistende Abschluß Zahlung nicht unerheblich.
Aus der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen könnten zudem nicht nur Zinsgewinne, sondern auch andere, nicht Vermögenswerte Vorteile, wie z. B. die Möglichkeit, zunächst anderen Geschäften als der Steuererklärung nachzugehen, gezogen werden. Der Verspätungszuschlag bezwecke nicht nur, den Zinsgewinn abzuschöpfen, sondern darüber hinaus, auch Druck auf den Steuerpflichtigen auszuüben. Folglich stehe die hier ebenfalls vorliegende Festsetzung von Nachzahlungszinsen dem Verspätungszuschlag nicht entgegen.
Der festgesetzte Verspätungszuschlag sei im übrigen auch nicht zu hoch, denn er bewege sich mit 0,98 % der festgesetzten Einkommensteuer (bzw. 0,19 % des zu versteuernden Einkommens) im untersten Bereich der Beträge, die den Klägern bei der gebotenen Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auferlegt werden könnten.
Mit der fristgerecht eingelegten Klage vom 15. September 1998 wenden sich die Kläger gegen den Verspätungszuschlag und machen geltend, der Beklagte habe sich zu seinem bisherigen Verhalten in Widerspruch gesetzt, da er in den Vorjahren nie einen Verspätungszuschlag erhoben habe.
Von einer Störung des Betriebsablaufes durch die Überschreitung der Erklärungsfrist könne auch keine Rede sein, da laut Beantwortung der kleinen Anfrage Nr. 13/3915 im Berliner Abgeordnetenhaus am 30. Juni 1998 rund 23 000 Steuererklärungen für 1996 noch nicht bearbeitet waren. Dementsprechend müsse der Beklagte auch die Arbeitsüberlastung des Prozeßbevollmächtigten der– Kläger berücksichtigen. Die Anwendung des Verspätungszuschlages sei in diesem Zusammenhang jedenfalls illegitim.
Die Kläger haben sinngemäß beantragt,
die Festsetzung des Verspätungszuschlages zur Einkommensteuer 1996 vom 3. August 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. September 1998 ersatzlos aufzuheben.
Der Beklagte hat sinngemäß beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, daß das Absehen von Verspätungszuschlägen in den Vorjahren keine Bindungswirkung für das Streitjahr entfalte.
Dem Sen...