rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Drittmittelverwaltung gegen Entgelt nicht steuerbefreit
Leitsatz (redaktionell)
Die entgeltliche Drittmittelverwaltung im Rahmen einer Projektträgerschaft durch einen Verein, der selbst keine Forschungsaufgaben wahrnimmt, ist nicht als Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO steuerbefreit.
Normenkette
AO §§ 52, 65 Nr. 3, § 68 Nr. 9; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; GewStG § 3 Nr. 6
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um steuerliche Probleme im Zusammenhang mit der sog. Drittmittelforschung im Rahmen des xxx. Das xxx ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es betreibt neben der ihm obliegenden eigenen Forschung im Bereich der Medizin auch Auftragsforschung. In diesen Fällen werden die Forschungseinrichtungen der verschiedenen Abteilungen des xxx weisungsgebunden kraft eines konkreten Auftrags für einen bestimmten Auftraggeber mit Mitteln tätig, die dieser zweckgebunden zur Verfügung stellt (Drittmittel). Die Auftragserteilung erfolgt auf formularmäßig vorbereiteten Verträgen zwischen dem Auftraggeber und der xxx, die im Einzelfall von dem jeweiligen Projektleiter vertreten wird. Im Falle der Drittmittelvergabe wird dem Auftraggeber regelmäßig das Recht exklusiver Verwertung der Forschungsergebnisse eingeräumt. Projektleiter ist in der Regel der Leiter der für das Forschungsprojekt einschlägigen Abteilung der Klinik.
Die xxx erhält und erfüllt zahlreiche Forschungsaufträge insbesondere von industriell tätigen Pharmaunternehmen. In diesen Forschungsbetrieb ist der Kläger, ein xxx gegründeter eingetragener Verein, eingegliedert. Nach § 2 seiner Satzung verfolgt er folgenden Zweck:
"Zweck des Vereins ist die Beratung und Unterstützung der xxx, insbesondere die Förderung der wissenschaftlichen Forschungs- und Lehraufgaben der xxx und ihrer Angehörigen durch Beschaffung qualifizierter Beratung sowie Vertretung der xxx gegenüber der Öffentlichkeit und Politik. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung der für den Vereinszweck erforderlichen Geldmittel, insbesondere durch die jährlichen Beiträge der Mitglieder und durch einmalige Zuwendungen."
Der Verein ist nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 2 seiner Satzung selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Vereinsgründung des Klägers diente unstreitig in erster Linie der Vergabe und der Verwaltung von "Drittelmitteln" für die Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen der xxx, die sich aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter finanzieren. Diesbezüglich erließ der Kläger im Rahmen seiner Satzungskompetenz "Richtlinien über die Führung der Drittmittelkonten des Vereins xxx e.V." und dazugehörige Erläuterungen, denen sich der jeweilige Projekt - und Kontoverantwortliche für jeden einzelnen Forschungsauftrag mit seiner Unterschrift zu unterwerfen hat. U.a. enthalten diese Erläuterungen folgende Regelung:
- "Für die Führung und die Verwaltung der Drittmittelkonten sowie für die Überwachung der dem Vereinszweck entsprechenden ordnungsgemäßen Verwendung behält sich der Verein eine Kostenpauschale von jetzt 3 Prozent des jeweils auf einem Drittmittelkonto eingegangenen Zuwendungsbetrages ein. Sowohl diese Pauschale als auch die dem Verein zustehenden Zinsen aus den Drittmittelkonten dienen als dem Verein verbleibende Einnahmen zur Bestreitung seiner Verwaltungskosten und der übrigen dem Satzungsinhalt und damit dem Vereinszweck entsprechenden Aufgaben."
Die hereinkommenden, in der Regel an das konkrete Forschungsobjekt gebundenen Drittmittel wurden in den Streitjahren vereinbarungsgemäß auf ein Konto des Klägers bei der Apotheker- und Ärztebank eingezahlt. Jedes Projekt erhielt dabei ein eigenes Unterkonto, das mit der Bezeichnung des Leiters des Forschungsprojekts versehen war. Verfügungsberechtigt über die Drittmittelkonten war der Projektleiter gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied des Klägers. 3 % der eingehenden Gelder vereinnahmte vereinbarungsgemäß der Kläger für seine eigenen Zwecke.
Mit Bescheiden vom 5. Mai 1995 und 22. Januar 1997 stellte der Beklagte den Kläger in den Streitjahren antragsgemäß zunächst vollständig von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer frei. Als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zweck war in den Bescheiden angegeben: "Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege".
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung änderte der Beklagte diese Bescheide mit Bescheiden vom 6. Mai 2002. Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung sah er nunmehr in der Führung und Verwaltung der Drittmittelkonten einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und erteilte für die Streitjahre entsprechende Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide. In der Anlage zu den Bescheiden war vermerkt, die Steuerpflicht erstrecke sich ausschließlich auf den von dem Kläger unterhaltenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Im Übrigen sei die Steuerbefreiung des Klägers gemäß § 5 Abs. ...