Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992 bis 1994
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 14.11.2000; Aktenzeichen VI R 149/98) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Steuerbarkeit von Versicherungsbeiträgen, die der Arbeitgeber des Klägers für diesen in den Streitjahren erbrachte.
Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus einem Beschäftigungsverhältnis mit der …
Die … ist nach §§ 11, 12 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester –VddKO– vom 25. Februar 1938 i. d. F. vom 7. September 1973 (Bundesanzeiger –BAnz– Nr. 197 vom 18. Oktober 1973), die angestellten Musikern eine zusätzliche Versorgung leistet, Mitglied der VddKO, der Kläger ist dort versichert. Die in Abhängigkeit von dem Einkommen zu ermittelnden Beiträge sind je zur Hälfte von dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu leisten (§ 22 Abs. 1, 3 der Satzung). Wegen der weiteren Einzelheiten der Bestimmungen wird auf die Satzung (Bl. 58 – 68 der Streitakte) verwiesen.
Die … behandelte die von ihr für die Versicherung des Klägers geleisteten Arbeitgeberanteile in den Streitjahren (1992: … 1993: … 1994: … DM) als lohnsteuerfrei. In den Lohnsteuerbescheinigungen für die Streitjahre wies die … den Bruttoarbeitslohn des Klägers sowie als darin enthalten u. a. den entsprechenden Arbeitnehmeranteil zu der Zusatzversorgung durch die VddKO aus; wegen der Einzelheiten wird auf die Lohnsteuerbescheinigungen (Bl. 11, 26, 42 der Einkommensteuerakten Band III) Bezug genommen. Der Beklagte setzte mit Bescheiden vom 6. Juni 1994 (1992), vom 29. Mai 1995 (1993) und vom 23. Oktober 1995 (1994) die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest, wobei er jeweils den in den Lohnsteuerbescheinigungen ausgewiesenen Arbeitslohn ansetzte.
Anläßlich einer Lohnsteueraußenprüfung bei der … stellte der Prüfer fest, daß diese die Arbeitgeberanteile zu der Zusatzversorgung nicht der Lohnsteuer unterworfen hatte. Er vertrat die Auffassung, daß die Leistungen des Arbeitgebers lohnsteuerpflichtig seien und bis zur Höhe von 3 000,00 DM der Pauschalbesteuerung nach § 40 b Einkommensteuergesetz –EStG– unterlägen. Die diesen Betrag übersteigenden Leistungen seien dem Arbeitslohn des Klägers hinzuzurechnen. Dem folgte der Beklagte und setzte mit nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung –AO– geänderten Bescheiden vom 1. Februar 1996 die Einkommensteuer für die Streitjahre unter Erhöhung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Umfang der Differenzbeträge geändert fest.
Mit ihren dagegen gerichteten Einsprüchen führten die Kläger aus, daß sie mit der Abgabe der Einkommensteuererklärungen einschließlich der Lohnsteuerbescheinigungen ihrer Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Angabe der Besteuerungsgrundlagen nachgekommen seien. Bei ausreichender Prüfung durch den Beklagten hätte dieser erkennen können und müssen, daß die Arbeitgeberanteile von der … nicht der Steuer unterworfen Worden sei. Dem folgte der Beklagte mit seiner die Einsprüche zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom … nicht, weil ihm die steuerliche Behandlung der Arbeitgeberanteile erst durch die Mitteilung des Prüfungsergebnisses vom … bekannt geworden sei. Für die Annahme, daß die … die Arbeitgeberanteile unversteuert gelassen habe, hätten sich aus den Lohnsteuerbescheinigungen keine Anhaltspunkte ergeben, zumal die Arbeitnehmeranteile als im Bruttoarbeitslohn enthalten ausgewiesen seien. Ferner beurteilte der Beklagte die Versicherung des Klägers bei der VddKO weiterhin als Direktversicherung i. S. des § 40 b EStG, so daß die Erhöhung des Arbeitslohnes auch sachlich nicht zu beanstanden sei.
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage vertreten die Kläger nach wie vor die Auffassung, daß der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die bestandskräftigen Veranlagungen für die Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern. Ferner sind sie der Auffassung, daß es sich bei den Beitragsleistungen der … nicht um Arbeitslohn handele, weil diese aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Mitglied der VddKO und dem Kläger infolge der Zahlungen kein geldwerter Vorteil zugeflossen sei. Jedenfalls seien die Beiträge nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei zu belassen, weil sie als Zukunftssicherungsleistungen aufgrund einer Bestimmung, die auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhe, zu leisten seien. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz vom … (Bl. 27–36 der Streitakte) verwiesen.
Die Kläger beantragen,
die Änderungsbescheide vom … und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom … aufzuheben,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, daß die Arbeitgeberanteile zu der Zusatzversorgung dem Kläger in den Streitjahren als Arbeitslohn zugeflossen seien, weil er einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen der VddKO, ...