Entscheidungsstichwort (Thema)
einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung 1985
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 28.05.1998; Aktenzeichen IV R 69/96) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert beträgt … DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war mit einem Kommanditanteil in Höhe von … DM an der durch Beschluß des Senats vom 2. Januar 1996 beigeladenen … beteiligt. Die Gesellschaft teilte dem Kläger am 8. August 1985 mit, daß im Vertrauen auf die derzeit gültige Rechtslage die Chance bestehe, steuerfrei aus der Gesellschaft auszuscheiden, da sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele und mithin kein negatives Kapitalkonto entstanden sei. Der Kläger veräußerte deshalb mit Vertrag vom 16. September bzw. 30. September 1985 seinen Kommanditanteil zu einem Kaufpreis von … DM an Steuerberater … in …. Der Kläger vereinbarte mit dem Erwerber die Rückabwicklung des Vertrages für den Fall, daß der Kaufpreis für ihn nicht steuerfrei bleibe.
Am 19. August 1988 erließ der Beklagte einen Feststellungsbescheid und stellte ausgehend von einem zum Zeitpunkt der Veräußerung negativen Kapitalkonto in Höhe von … DM den den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechneten Veräußerungsgewinn des Klägers für das Streitjahr in Höhe von … DM fest. Das Wohnsitzfinanzamt des Klägers erließ ausgehend von dem Feststellungsbescheid einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1985, der zu einer Steuernachzahlung in Höhe von … DM führte. Der Kläger und die beigeladene Kommanditgesellschaft erhoben am 23. bzw. 26. August 1988 gegen den Feststellungsbescheid Einspruch. Da der Beklagte wegen eines geplanten Musterverfahrens über die Rechtsbehelfe nicht entschied, erhob der Kläger am 1. Februar 1989 Klage. Der Beklagte stimmte der unmittelbaren Klageerhebung zu.
Der Kläger hält die Einbeziehung des Veräußerungsgewinns in die durch den angefochtenen Bescheid festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb für rechtswidrig. Er ist der Auffassung, daß nach Aufgabe der sogenannten Geprägerechtsprechung durch den Großen Senat –GrS– des Bundesfinanzhofs –BFH- (Beschluß vom 25. Juni 1984, GrS 4/82, Bundessteuerblatt –BStBl-II 1984, 751) er auf die Fortdauer dieses Rechtszustandes habe vertrauen dürfen und die Einkünfte der beigeladenen ausschließlich vermögensverwaltend tätigen Kommanditgesellschaft nicht als solche aus Gewerbebetrieb nach § 15 Einkommensteuergesetz –EStG- zu behandeln seien. Vielmehr seien die Einkünfte der Kommanditgesellschaft nicht mehr als gewerblich, sondern als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen, weshalb bei seinem Ausscheiden als Gesellschafter die stillen Reserven nicht steuerpflichtig seien. Der Beklagte habe das Steuerbereinigungsgesetz 1986, das die Geprägerechtsprechung in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kodifiziere, zu Unrecht angewandt. Denn das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 sei insoweit verfassungswidrig, als § 52 Abs. 20 b die rückwirkende Anwendung von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 für teilweise vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende Zeiträume zulasse. Nach seiner Rechtsauffassung, die er auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und auf Stimmen aus der Literatur stützt, sieht er die Grundgesetzwidrigkeit der Vorschrift darin, daß der Gesetzgeber für die Erfassung von Einkünften aus vermögensverwaltenden GmbH und Co. Kommanditgesellschaften als gewerblich den Tag gewählt hat, an dem in der Öffentlichkeit die entsprechende Gesetzesinitiative der Bundesregierung bekannt geworden ist (12. April 1985) und nicht zumindest den Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages (12. Dezember 1985). Aus Abschn. V des am 4. Oktober 1985 in Kraft getretenen Veräußerungsvertrages gehe hervor, daß er tatsächlich auf die seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH gültige Rechtslage vertraut habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervorbringens wird auf die Streitakten, insbesondere seine Schriftsätze vom 28. Januar, 24. Februar, 26. Juni sowie 15. und 20. Juli 1989, Bezug genommen.
Der Kläger hat um eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gebeten und schriftsätzlich beantragt,
den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 19. August 1988 aufzuheben
sowie
das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz –GG- auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit von § 52 Abs. 20 b EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 einzuholen.
Der Beklagte hat sich ebenfalls mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt und beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Er hält die Rechtsauffassung des Klägers für unzutreffend. Die grundsätzliche Berechtigung des Gesetzgebers, § 15 Abs. 3 EStG rückwirkend in Kraft zu setzen, stehe nach dem Urteil des BFH vom 10. Juli 1986, 1 V R 12/81, (BStBl II 1986, 811) außer Zweifel. Die Festlegung de...