Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung darf den Gewerbeertrag des Organträgers nicht mindern
Leitsatz (redaktionell)
Die auf einer Ausschüttung vororganschaftlicher Gewinne beruhende Teilwertabschreibung darf den Gewerbeertrag der Organträger-GmbH nicht mindern.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 2 S. 2, § 9 Nr. 2a; EStG § 6
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung für den Veranlagungszeitraum 1988 und des daraus resultierenden Gewerbeverlustes für die Jahre 1989 und 1990 streitig.
Die Klägerin erwarb mit Verträgen vom 20. bzw. 24. August 1987 sämtliche Anteile der Firma A und der Firma B. Mit der Übernahme entstand unstreitig eine gewerbesteuerliche Organschaft mit Wirkung zum 1. Januar 1988. Durch Beschluss vom 22. März 1988 beschlossen die Gesellschafter die Ausschüttung von insgesamt ... DM aus den Erträgen der beiden Organgesellschaften. Wegen dieser Ausschüttung kürzte die Klägerin den Gewerbeertrag für 1988 unter Bezugnahme auf § 9 Nr. 2 a Gewerbesteuergesetz - GewStG - durch eine Teilwertabschreibung gemäß § 6 Einkommensteuergesetz - EStG - in Höhe von ... DM (Ausschüttung zuzügl. Körperschaftssteuerminderung). Der Beklagte veranlagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß.
Im Verlaufe einer für die Jahre 1988 bis 1990 durchgeführten Betriebsprüfung kam der Prüfer unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Februar 1994, I R 10/93 (BStBl II S. 768) zu dem Ergebnis, dass die Teilwertabschreibung rückgängig zu machen und dem Betriebsergebnis zuzurechnen sei. Der Beklagte schloss sich dieser Auffassung an und erließ am 6. Januar 1995 dementsprechend geänderte Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für die Jahre 1988 bis 1990.
Gegen diese Bescheide legte die Klägerin rechtzeitig Einspruch ein mit der Begründung, die Gewinnausschüttungen beträfen ausschließlich Gewinne, die in der Zeit vor der gewerbesteuerlichen Organschaft erwirtschaftet worden seien. Diese Gewinne seien demzufolge unmittelbar von den späteren Organgesellschaften der Gewerbesteuer unterworfen worden. Die Grundsätze, dass diesbezüglich die Gewinne zusammengerechnet und daher sowohl Ausschüttungen als auch damit zusammenhängende Teilwertabschreibungen zu neutralisieren seien, könnten bereits aus diesem Grunde nicht angewendet werden. Jede Gesellschaft des Organkreises habe zunächst ihren Gewerbeertrag unter Anwendung aller sonstigen Vorschriften zu ermitteln; erst danach erfolge die Zurechnung zum Organträger. Es sei daher nicht schlüssig, der Obergesellschaft die Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2 a GewStG zu versagen.
Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 23. August 1995 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Bei der gewerbesteuerlichen Organschaft würden die Gewinne der Organgesellschaft dem Organträger aufgrund der sogenannten Betriebsstättenfiktion des § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG zugerechnet. Dies führe dazu, dass es für die Ermittlung des Gewerbeertrages des Organkreises ohne Bedeutung sei, ob die Organgesellschaften ihren Gewinn abführten oder thesaurierten. Unstreitig sei die Teilwertabschreibung aufgrund der Ausschüttung im Rahmen des § 6 EStG gerechtfertigt gewesen, jedoch könne diese bilanzielle Vermögensminderung nicht den Gewerbeertrag mindern. Dabei sei völlig unerheblich, dass die Ausschüttungen Gewinne beträfen, die vor der Organschaft erwirtschaftet worden seien, zumal sich der Wert der gekauften Firmen vor allem aus den ausschüttungsfähigen Gewinnen und der damit verbundenen Steuerminderung zusammensetze. Die Teilwertabschreibung sei erst durch die Übernahme dieser Gewinne möglich gewesen.
Die Fiktion des § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG gehe im Übrigen der Anwendung des § 9 Nr. 2 a GewStG vor, da das Rechtsinstitut der Organschaft älter sei als die Steuerbefreiung des § 9 Nr. 2 a GewStG. Das Gewerbesteuergesetz enthalte keine Regelung, die es verbiete, versteckte stille Reserven beim Organträger zu besteuern, auch wenn diese schon zuvor bei den Organen der Gewerbesteuer unterworfen gewesen seien.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel, die Anerkennung der Teilwertabschreibung durch den Beklagten, weiter. Ergänzend zu der im Vorverfahren vertretenen Auffassung führt die Klägerin aus, ihr Fall unterscheide sich von dem vom BFH entschiedenen Fall weiter dadurch, dass es bei dem Urteilsfall um abführungsbedingte Teilwertabschreibungen gegangen sei, in ihrem Fall jedoch um ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen. Der Unterschied bestehe darin, dass im ersten Fall die zunächst eigenständig vorzunehmende Ermittlung des Gewerbeertrages des Organträgers nicht dazu führe, dass die Gewinnabführung zu eliminieren sei. Erst anschließend seien Korrekturen zur Vermeidung einer steuerlichen Doppelbelastung oder ungerechtfertigten Erleichterung durchzuführen. Im Hinblick darauf, dass bei ei...