rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage, wann die Überlassung eines Gesellschaftsgrundstücks an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt
Leitsatz (redaktionell)
1. Ergibt die Überprüfung des Leistungsaustausches zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, so ist in der Regel die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung gerechtfertigt, es sei denn, es liegen gewichtige und nachprüfbare Gründe vor, die diese Vermutung widerlegen.
2. Zur Anwendung der sogenannten Bandbreitenrechtsprechung des BFH auf den Fall der Überlassung eines Gesellschaftsgrundstücks an einen Gesellschafter zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3
Tatbestand
Gegenstand der Klägerin sind die Nutzung und Verwaltung eigenen Grundvermögens sowie der Erwerb oder die Bebauung von Grundstücken zum Zwecke der Nutzung und Verwaltung. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin war in den Streitjahren Frau "X", die von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- befreit war.
Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörte das mit einem fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus aus dem Jahre 1909/10 bebaute Grundstück in ... Dessen Dachgeschoss war 1986 ausgebaut worden. Nach einem Gutachten des Bausachverständigen -Gutachten S- vom 9. Dezember 1988 betrug der Verkehrswert dieses Grundstücks im Dezember 1988 5,7 Mio. DM. Wegen der weiteren Einzelheiten der Wertermittlung nimmt das Gericht auf Bl. 28 bis 89 der Streitakte -Str.A.- VIII 470/94 Bezug. Am 27. Januar 1989 verkaufte die Klägerin das vorbezeichnete Grundstück mit Lastenwechsel zum l. März 1989 an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin zum Preis von 5,7 Mio. DM. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrags nimmt das Gericht auf Bl. 42 bis 60 Str.A. Bezug.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass der Verkehrswert des vorbezeichneten Grundstücks 7,5 Mio. DM betragen habe, sodass sich in Höhe des Differenzbetrages von 1,8 Mio. DM eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und eine andere Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 KStG ergebe.
Ausgehend von den Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte geänderte Körperschaftsteuerbescheide 1988 ff. sowie geänderte Bescheide über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 47 Abs. 1 KStG -vEK-Bescheide- auf den 31. Dezember 1988 ff. Diese Bescheide wurden im Laufe langjähriger Rechtsbehelfsverfahren wiederholt geändert, u.a. bei Anhängigkeit des Klageverfahrens 8 K 8550/96 am 6. November 1997 betreffend Körperschaftsteuer 1990, am 14. November 1997 betreffend Körperschaftsteuer 1991 und vEK auf den 31. Dezember 1991 und am 27. Januar 1998 betreffend Körperschaftsteuer 1989 und 1990 sowie vEK auf den 31. Dezember 1989 und 31. Dezember 1990, wogegen die Klägerin am 8. Dezember 1997 betreffend Körperschaftsteuer 1990 und 1991 sowie vEK auf den 31. Dezember 1991 und am 19. Februar 1998 betreffend Körperschaftsteuer 1989 sowie vEK auf den 31. Dezember 1989 und 31. Dezember 1990 Einspruch einlegte, u.a. mit dem Ziel eine Festsetzung/Feststellung ohne Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung und anderen Ausschüttung zu erreichen. Zuletzt setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 19. November 2001 die Körperschaftsteuer für 1989 auf 1 043 705,00 DM, für 1990 auf 212 352,00 DM und für 1991 auf 115 609,00 DM fest. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht auf Bl. 51 ff. Körperschaftsteuerakte -KSt.A.- VIII a und 158 KSt.A. IX Bezug. Ferner ergingen am gleichen Tag geänderte vEK-Bescheide auf den 31. Dezember 1988 bis 31. Dezember 1991. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht auf Bl. 141 vEK-Akte I und Bl. 63 ff. vEKAkte II Bezug. Bei Erlass der vorbezeichneten Bescheide ging der Beklagte von einem Verkehrswert des Grundstücks im Übertragungszeitpunkt von 6,6 Mio. DM aus und legte demzufolge bei der Veranlagung 1989 verdeckte Gewinnausschüttungen und andere Ausschüttungen in Höhe von jeweils 900 000,00 DM zugrunde. Wegen der Verkehrswertermittlung durch den Beklagten nimmt das Gericht auf die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid 1989 (Bl. 59 KSt.A. VIII a) Bezug.
Daraufhin hat die Klägerin gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1989 bis 1991 sowie gegen die vEK-Bescheide vom 31. Dezember 1989 bis 31. Dezember 1991 am 27. Dezember 2001 Einspruch eingelegt.
Der Beklagte wies die Einsprüche vom 13. Januar 2000 betreffend Körperschaftsteuer 1988 bis 1990 und vEK auf den 31. Dezember 1988 bis 31. Dezember 1991 mit Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2002 als unbegründet zurück und verwarf die Einsprüche vom 20. Dezember" 2001 betreffend Körperschaftsteuer 1989 bis 1991 als unzulässig. Die Unzulässigkeit der Einsprüche begründete er damit, dass noch Einsprüche hinsichtlich dieser Streitjahre anhängig gewesen s...