Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnung von Zinsen für DDR-Altkredite als Dauerschuldentgelte

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Beurteilung der Altkreditschulden einer VEB-Nachfolge-GmbH als Dauerschulden i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG gelten die allgemeinen Grundsätze. Dabei ist der durch die Besonderheiten der planwirtschaftlichen Kreditvergabe geprägte Entstehungsgrund der Schulden ohne Bedeutung.

Die Behandlung als sog. Stillhalteschulden setzt voraus, dass die vom Schuldner betriebene Tilgung der Schuld allein wegen eines gesetzlichen, behördlichen oder eines ähnlichen Eingreifens nicht möglich war. Die möglicherweise bestehenden Besonderheiten bei der Privatisierung der ostdeutschen Wirtschaft sind nicht geeignet, eine derartige Zwangslage zu begründen.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.06.2006; Aktenzeichen I B 14/06)

 

Tatbestand

Die Klägerin (A-GmbH) entstand durch Abspaltung von der A-AG mit Wirkung vom 01. Januar 1994; der Gesellschaftsvertrag datiert vom 13. Juni 1994, die Eintragung erfolgte am 30. Juni 1994. Der notariell beurkundete Spaltungsplan datiert vom 17. Juni 1994. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung wurde die Gesellschaft zum 01. August 1997 aufgelöst. Im Laufe des Jahres 1998 beschloss die Gesellschafterversammlung die Fortführung der Gesellschaft. Mit weiterem Beschluss vom 17. Oktober 2003 wurde auch diese Gesellschaft aufgelöst und die B-GmbH zur Liquidatorin bestellt.

Gesellschaftszweck sollte ursprünglich sein "die Verwaltung von Vermögen, insbesondere von aus der A-AG abgespaltenen Vermögensgegenständen; die Verwaltung und Führung von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen und anderen Vermögensgegenständen der T-Anstalt mit dem Ziel, die Beteiligungsunternehmen erforderlichenfalls zu sanieren und zu wettbewerbsfähigen Einheiten zu entwickeln und zu privatisieren oder für den Fall der Nichtsanierungsfähigkeit abzuwickeln." Bei einem Stammkapital von 50.000,- DM war alleinige Gesellschafterin die T-Anstalt.

Ab dem 01. Januar 1994 (Spaltungsstichtag) sollten nach dem Willen der Gründungsgesellschafter (rückwirkend) die auf die übertragenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten bezogenen Handlungen der A-AG jeweils als für Rechnung der durch die Spaltung entstandenen Klägerin vorgenommen gelten. Dementsprechend wurde die Eröffnungsbilanz zum 01.01.1994 erstellt.

Nach dem Spaltungsplan wurden bestimmte Festgelder bei Kreditinstituten, Kassenbestände, Schuldscheine und Forderungen gegen Unternehmen (im Werte von x-DM) auf die Klägerin übertragen und von dieser bestimmte Verbindlichkeiten der A-AG gegenüber der D-Bank (sogen. Altkredit im Werte von x-DM) übernommen, so dass sich ein bilanzielles Eigenkapital von rd. x-DM ergab. Betriebe oder Betriebsteile der A-AG wurden nicht auf die Klägerin übertragen.

Nach der Eröffnungsbilanz waren in den Aktiva enthalten u.a. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Lieferungen an 15 Unternehmen) im Werte von x-DM, die im wesentlichen bis auf geringe Restbeträge bereits bis Juni 1994 bezahlt worden waren.

Die Rückzahlung des Altkredites war am 28. September 1994 fällig. Gemäß Umschuldungsvereinbarung vom 22. September 1994 übernahm die damalige Gesellschafterin (= T-Anstalt) den Altkredit mit Wirkung zum Fälligkeitstag; als Gegenleistung für die Schuldübernahme schuldete die Klägerin der T-Anstalt einen Betrag in Höhe x-DM; dieses Gesellschafterdarlehen war verzinslich und wurde im Laufe des Jahres 1995 vollständig getilgt.

Am 12. Dezember 1995 reichte die Klägerin die Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 1994 ein. Dabei wurden bei einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von rd. x-DM die angefallenen Zinsen auf den Altkredit und auf das Gesellschafterdarlehen als Dauerschuldentgelte gem. § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) angesetzt. Auf dieser Grundlage erfolgte die erklärungsgemäße Veranlagung mit Bescheid vom 15. Januar 1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 1999 beantragte die Klägerin, vertreten durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten, gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) die Änderung dieses Bescheides dahingehend, dass einer geänderten Veranlagung die erklärten Hinzurechnungen der Entgelte für Dauerschulden nicht mehr zugrunde zu legen sind. Mit Bescheid vom 22. Mai 2000 lehnte der Beklagte - unter Beteiligung der OFD - diesen Antrag insoweit ab, als er die den Zinsen in Höhe von rd. x-DM (01.01. - 27.09.1994) für den Altkredit entsprechende Hinzurechnung betraf.

Mit dem rechtzeitig hiergegen eingelegten Einspruch verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung ist ausgeführt: im Rahmen ihrer spaltungsbedingten Rechtsnachfolge habe die Klägerin ausschließlich Vermögensgegenstände übernommen, die Umlaufvermögen darstellten. Der Altkredit sei somit keine Verbindlichkeit, die mit der Gründung oder dem Erwerb eines (Teil-) Betriebes zusammenhänge; auch könne mit der Übernahme des Altkredites keine Erweiterung oder Verbesserung eines Betriebes verbunden se...

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