Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994 und 1995
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert beträgt 21.808,00 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren. … Einkünfte aus selbständiger Arbeit von jeweils mehr als 400.000,00 DM. Gegen die erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheide legten die Kläger Einspruch ein und machten geltend, daß die Gleichmäßigkeit der Besteuerung es erfordere, daß die Tarifbegrenzung gemäß § 32 c Einkommensteuergesetz –EStG– nicht nur wie nach dem Wortlaut des Gesetzes für gewerbliche Einkünfte, sondern auch für den Gewinn aus selbständiger Arbeit angewandt werde. Eine andere Handhabung sei daher verfassungswidrig. Der Einspruch blieb erfolglos. Der Beklagte führte u. a. aus: § 32 c EStG, der eine Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte vorsehe, sei vom Gesetzgeber durch das Standortsicherungsgesetz vom 13. September 1993 (Bundesgesetzblatt –BGBl– I, S. 1569; Bundessteuerblatt –BStBl– I, S. 774) eingeführt worden, um die als besonders investitionshemmend empfundene ertragsteuerliche Grenzsteuerbelastung bei Zusammentreffen des Einkommensteuerhöchstsatzes mit Gewerbesteuer zu mindern. Eine Verminderung der kumulativen Belastung durch Einkommensteuer und Gewerbesteuer bei Gewerbetreibenden mit hohen gewerblichen Einkünften sei im Hinblick auf die Standortkonkurrenz auch verfassungsrechtlich vertretbar. Der Kläger unterliege mit seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit nach, dem geltenden Steuerrecht keiner vergleichbaren Sonderbelastung.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kläger halten weiterhin die Steuerfestsetzungen der Streitjahre für rechtswidrig und verweisen hierzu auf die in der Literatur vorgetragenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 32 c EStG.
Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,
die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. März 1998 zu ändern und die Einkommensteuer 1994 auf … DM sowie die Einkommensteuer 1995 auf … DM festzusetzen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Beide Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen.
Dem Gericht hat ein Band Einkommensteuerakten zur Steuernummer … vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO–).
Die Klage ist unbegründet, da der Beklagte die Einkommensteuer der Streitjahre zutreffend festgesetzt hat. Die Einkünfte der Kläger sind nicht nach § 32 c EStG tariflich zu begünstigen.
Gemäß § 32 c EStG werden nach Maßgabe des Absatzes 2 bestimmte gewerbliche Einkünfte tariflich begünstigt, soweit ihr Anteil aus zu versteuernden Einkommen mindestens 100.278,00 DM bzw. 200.556,00 DM (Splittingtarif) beträgt. Hierdurch wird der Höchststeuersatz insoweit von 53 % auf 47 % begrenzt.
Sollte diese Bestimmung verfassungsmäßig sein, ist die Klage schon deshalb abzuweisen, weil nach dem eindeutigen Wortlaut ausschließlich gewerbliche Einkünfte begünstigt werden sollen. Eine Ausdehnung der Tarifbegrenzung auf andere Einkunftsarten im Wege der Auslegung scheidet daher aus.
Die Klage muß aber auch dann abgewiesen werden, wenn diese gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist. Der Senat teilt allerdings die verfassungsrechtlichen Bedenken von weiten Teilen der Literatur, auf die sich die Kläger berufen. Nach der wohl herrschenden Meinung verstößt § 32 c EStG gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz –GG–, der bereichsspezifisch anzuwenden ist. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz leitet das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz der Steuergerechtigkeit und das Gebot ab, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG beruht stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sind. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er als maßgebend dafür ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Voraussetzung für eine Übereinstimmung einer Regelung mit dem Gleichheitssatz ist lediglich, daß die gewählte Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen beruht. Im Rahmen seiner weitgehenden Gestaltungsfreiheit im Bereich des Steuerrechts kann sich der Gesetzgeber auch von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen leiten lassen. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo also ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt. Nu...