Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bei Mehrfachwohnsitz nach dem DBA-Spanien

 

Leitsatz (redaktionell)

Wenn bei Mehrfachwohnsitz nicht festgestellt werden kann in welchem Vertragsstaat ein Steuerpflichtiger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, ist gemäß Art. 4 Abs. 2b des Doppelbesteuerungsabkommens mit Spanien auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen.

 

Normenkette

DBA ESP Art. 4 Abs. 1, 2a, 2b

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Besteuerungsrecht des Beklagten, der die als Eheleute zusammenveranlagten Kläger in den Streitjahren mit ihren gesamten Einkünften uneingeschränkt zur Einkommensteuer heranzog.

Die Kläger besaßen in den Streitjahren einen Wohnsitz in Deutschland und einen weiteren in Spanien. Die Kinder der Kläger lebten in Deutschland. Die Zeugin C., die Tochter des Klägers, wohnte im Einfamilienhaus der Kläger in der B-Str. in Berlin. Die Kläger selbst lebten überwiegend in einem weiteren ihnen gehörenden Haus in D., Spanien. Sie verfügten über Aufenthaltsgenehmigungen, die das spanische Innenministerium am ... März 1993 erteilte. Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer der R.-GmbH und bezog daraus Einkünfte as nichtselbständiger Arbeit sowie solche aus Kapitalvermögen in der Form von Dividenden.

Der Kläger gründete die R.-GmbH im Jahre 1990 gemeinsam mit dem damaligen VR und erwarb im Folgenden dessen Geschäftsanteil. Einen Teilgeschäftsanteil von 44.100,00 DM an dem Stammkapital von insgesamt 150.000,00 DM übertrug er im Jahre 1991 auf den Zeugen G., der bereits zuvor neben dem Kläger alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH war. Aufgrund einer Zusatzvereinbarung zum Geschäftsführervertrag des Klägers vom gleichen Tag (19. November 1991) war er ab dem 1. Januar 1992 lediglich in Ausnahmefällen verpflichtet, der GmbH in seiner Funktion als Geschäftsführer persönlich zur Verfügung zu stehen. Im Jahre 1991 übertrug der Kläger weitere Teilgeschäftsanteile von jeweils 14.700,00 DM an seine Kinder B. und die Zeugin C. Am gleichen Tag (28. November 1991) veräußerte er das von ihm zuvor als Einzelunternehmer betriebene Unternehmen AZ, FV, SM an die GmbH.

Die Klägerin erzielte als Arbeitnehmerin der GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In Spanien bestanden keine Einnahmequellen der Kläger oder familiäre Bindungen.

Der Beklagte legte den Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre die von den Klägern erklärten Besteuerungsgrundlagen zugrunde, folge jedoch nicht ihrem Antrag, die Besteuerung nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - DBA Spanien - auf 15 von Hundert der Einkünfte bzw. der Dividenden zu beschränken.

Am 14. Juli 2000 erging eine zurückweisende Einspruchsentscheidung. Der Beklagte änderte zugleich die Steuerfestsetzungen zum Nachteil der Kläger, indem er im Wege der Schätzung weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers in Höhe von 368.000,00 DM (1993), 280.000,00 DM (1994) und von 210.000,00 DM (1995) der Einkommensteuer unterwarf. Dem Beklagten war aufgrund einer Kontrollmitteilung der Steuerfahndungsstelle -Steufa - des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen - FA FuSt - bekannt geworden, dass die Kläger Ende des Jahres 1992/Anfang des Jahres 1993 einen Betrag von insgesamt 4,6 Mio. DM von ihrem Berliner Bankkonto abgehoben und den Transfer auf ein Konto bei der Luxemburger Zweigstelle der Bank veranlasst hatten. Daraus ergaben sich Steuerfestsetzungen in Höhe von

1993:

860.465,00 DM

1994:

1.172.692,00 DM

1995:

483.040,00 DM

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Verwaltungsverfahren wird auf die Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2000 Bezug genommen.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen an, dass der Kläger sich in den Streitjahren lediglich zu besonderen Anlässen, wichtigen betrieblichen Entscheidungen sowie Kaufvertragsverhandlungen mit einem Wert über 200.000,00 DM tageweise, bis zu drei Wochen im Jahr, in Deutschland aufgehalten habe. Seine Geschäftsführertätigkeit habe er im Wesentlichen per Telefon und Fax in Spanien ausgeübt. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen habe in Spanien gelegen. Denn der Umzug nach D. hätte sich nicht nur aus gesundheitlichen Gründen angeboten, sondern sei auch hinsichtlich des sozialen Umfeldes bestens geeignet gewesen, um dem Privatleben des Klägers wieder größere Bedeutung zu geben. Der Kläger leide an bronchitischen Beschwerden sowie an Stenokardien. Ein Klimawechsel sei ihm ärztlich angeraten worden. Sie, die Kläger, gingen ihrem Hobby, dem Segeln, im örtlichen Yacht-Club ... nach.

Hinsichtlich des weiteren Vortrages wird auf den Schriftsatz vom 30. Oktober 2000 und vom 17. Oktober 2001 verwiesen.

Die Kläger beantragen,

I. Der Einkommensteuerbescheid 1993 vom 27. September 1994 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge