Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1992 und 1993
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert beträgt … DM.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in … einen Nachrichtenfernsehsender. Sie schaffte sich im Streitjahr 1992 drei Fernsehsatelliten-Übertragungswagen, genannt SNG-Wagen (Satellite NEWS Gathering), für insgesamt … DM an. Mit Antrag vom 2. Juni 1993 beantragte sie hierfür sowie für die geleistete Anzahlung von … DM für ein in 1993 für … DM angeschafften SNG eine Investitionszulage –IZ– von 8 % (= … DM), die mit Bescheid vom 23. Juli 1993 antragsgemäß gewährt worden ist.
Mit Nachtragsantrag vom 20. September 1993 beantragte die Klägerin ferner für diverse Software von insgesamt … DM eine IZ für 1992 von … DM. Diesem Antrag gab der Beklagte nach einer Betriebsprüfung (vgl. den Betriebsprüfungsbericht vom 28. September 1993, Tz. 10) lediglich insofern statt, als er mit Änderungsbescheid vom 29. Oktober 1993 nur für die Software VLAN bei Anschaffungskosten von … DM eine I Z von … DM gewährte. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Nach einer erneuten Betriebsprüfung (vgl. Tz. 8 des Berichts vom 14. Oktober 1994) änderte der Beklagte mit Bescheid vom 29. November 1994 erneut die IZ 1992 und forderte die gewährte IZ betreffend die Anzahlung für das Sendefahrzeug zurück. Der Prüfer hatte die Auffassung vertreten, daß der SNG-Wagen kein Transportmittel, sondern ein „anderes Wirtschaftsgut” sei, da er nicht dazu bestimmt und geeignet sei, im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden. Die gesetzlich geforderte Verbleibensvoraussetzung bei derartigen Wirtschaftsgütern sei nur dann erfüllt, wenn sie innerhalb des Dreijahreszeitraums in jedem Jahr nur kurzfristig außerhalb des Fördergebietes eingesetzt würden. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Im Anschaffungsjahr 1993 sei der SNG-Wagen lediglich an 44,9 v. H. der Gesamteinsatzzahl, nämlich an 88 Tagen, im Fördergebiet eingesetzt gewesen.
Mit Bescheid vom gleichen Tag wies der Beklagte auch den Antrag auf IZ 1993 insoweit zurück, als IZ auch für die Gesamtkosten von … DM für den in 1993 angeschafften vierten SNG-Wagen beantragt worden war. Auch hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 1995 wies der Beklagte die Einsprüche wegen IZ 1992 und 1993 als unbegründet zurück. Er vertrat die Auffassung, daß der Klägerin eine Zulage für den vierten SNG-Wagen nicht zustehe, weil dieser nicht drei Jahre nach seiner Anschaffung in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verblieben sei (§ 2 Nr. 2 Investitionszulagengesetz –InvZulG–). Eine räumliche und zeitliche Bindung an die Betriebsstätte der Klägerin sei deshalb zu verneinen.
Mit ihrer Klage hiergegen führt die Klägerin aus:
Der SNG-Wagen sei eine mobile Sende- und Produktionseinheit, die der kompletten Aufnahme, Verarbeitung und Übermittlung eines fertigen, sendefähigen Beitrages direkt via Satellit (INTELSAT K) an die Sendezentrale in … diene. Er sei Nachrichtenzulieferer (insbesondere bei Live-Beiträgen mit hohem Aktualitätswert) vor Ort des Geschehens. Die Sendezentrale in … diene dabei als Empfänger und Bearbeiter aller überspielten Beiträge; in … werde auch entschieden, welche Teile dieser Beiträge auf Sendung gehen sollen. Wie der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung weiter ausgeführt hat, werde der Einsatz von … aus ständig kontrolliert, z. B. durch den „Knopf im Ohr” bei Fernsehaufnahmen. Diese enge Verbindung zwischen dem Sendefahrzeug und der Sendezentrale sei bei der modernen Kommunikation nicht mehr sichtbar. Ein SNG-Wagen bestehe im wesentlichen aus folgenden Einheiten:
- Fahrzeug, d. h. Fahrgestell + Fahrerhaus, Generator, Klimaanlage, Aufbau zur Unterbringung der sendetechnischen Anlagen usw.,
- Satelliteneinrichtungen mit einem kompletten Uplink mit Ausschwenkarm zur Übermittlung des Wendesignals über den Satelliten an die Sendezentrale,
- komplette Videotechnik, bestehend aus zwei EB-Kameras, Synchronizer, diverse Monitore usw.,
- komplette Audiotechnik, inkl. Mischpult, Tongenerator usw.,
- Kommunikationseinheiten, bestehend aus C-Netztelefon, Telefax und Kommandoanlage.
Mit den SNG-Wagen werde erreicht, daß der Zuschauer aktuelle Fernsehberichterstattung ohne zeitliche Verzögerung erhalte. Hiermit sei der funktionale Zusammenhang zwischen dem SNG-Wagen und dem … Sender belegt, und zwar sowohl in der äußeren Erscheinung des SNG-Wagen wie auch durch seine Einbindung in die Kette
- Erfassung der Nachricht vor Ort,
- Aufbereitung und Transport des Berichts nach … über Satellit,
- Bearbeitung und Fertigstellung des Berichts in
- Sendung aus … an jeden interessierten Fernsehzuschauer.
Die technische Gestaltung bei der Live-Berichterstattung sei somit auf das Zusammenwirken von Sendefahrzeug und Sendezentrale abgestellt.
In rechtlicher Hinsicht führt die Klägerin aus, daß es auf die Anzahl der Eins...