Entscheidungsstichwort (Thema)
gesonderter Feststellung des verbleibenden. Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1991
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt 518,00 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Ermittlung und Höhe des Wertansatzes des Mietwohngebäudes … Berlin im Rahmen des Verfahrens über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1991.
Der Kläger ist seit 1968 Eigentümer eines 1902 errichteten Mietwohngebäudes in Berlin– … dessen Wohnfläche zu 90,15 % im Streitjahr vermietet war. Der umbaute Raum des Gebäudes beträgt unstreitig 6 560 m³. Mit Bescheid vom 10. September 1993 setzte der Beklagte für den Kläger und seine mit ihm zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehefrau entsprechend deren Angaben in der Einkommensteuererklärung die Einkommensteuer 1991 auf 0,00 DM fest. Beim Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute wurde ein Verlust des Klägers aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 7 346,00 DM berücksichtigt. Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung –AfA– in Höhe von 2,5 % bildete ein vorläufiger Schätzwert auf den 01. Juli 1990 in Höhe von 400 000,00 DM. Der Einkommensteuerbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorläufig. Der Beklagte bat im Bescheid die Eheleute, welche seitens des Beklagten eine amtliche Ermittlung des tatsächlichen Werts des Gebäudes angeregt hatten, hinsichtlich des Gebäudewerts um die Einreichung eines Gutachtens. Dies wurde vom Kläger wegen der hohen Gutachterkosten von mindestens 2 500,00 DM abgelehnt.
Mit gleichem Datum stellte das Finanzamt für die Kläger den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1991 unter Berücksichtigung des negativen Gesamtbetrags der Einkünfte der Eheleute auf 11 474,00 DM fest.
Mit Bescheid vom 20. Februar 1995 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 1991 dahingehend, dass nunmehr hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Klägers ein Verlust von 13 807,00 DM berücksichtigt wurde. Am selben Tag erging ein Feststellungsbescheid gemäß § 10 d Abs. 3 Einkommensteuergesetz –EStG–, der jedoch nur an den Kläger gerichtet war und den Namen der Ehefrau nicht beinhaltete. Hierbei stellte der Beklagte unter Berücksichtigung der negativen Gesamteinkünfte It. Einkommensteuerbescheid den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1991 mit 17 935,00 DM fest. Unter den Erläuterungen gab der Beklagte an, dass dieser Bescheid den Feststellungsbescheid vom 10. September 1993 ändere. Die Änderungen der Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung beruhten darauf, dass der Beklagte als AfA-Bemessungsgrundlage einen Wert von 343 318,00 DM und einen AfA-Satz von 5 % bei einer Restnutzungsdauer von 20 Jahren berücksichtigte. Der Beklagte richtete sich bei der Ermittlung des AfA-Betrags nach der Verwaltungsvorschrift gemäß Schreiben des Bundesministers der Finanzen –BMF– vom 21. Juli 1994 (Bundessteuerblatt –BStBl– 1 S. 599) zur Ermittlung der Wiederherstellungs-/Wiederbeschaffungskosten zum 1. Juli 1990 für im Beitrittsgebiet gelegene Gebäude und der AfA-Bemessungsgrundlage. Auf die Berechnung des Beklagten (Bl. 59 R Steuerakte) sowie das BMF-Schreiben wird Bezug genommen.
Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht Berlin (Az.: IV 161/95) hob der Beklagte auf Anregung des Gerichts den Änderungsbescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs vom 20. Februar 1995 auf. Durch Änderungsbescheid vom 9. Juli 1997 wurde vom Beklagten der verbleibende Verlustabzug – nunmehr für beide Kläger – auf 17 935,00 DM festgestellt. Das finanzgerichtliche Verfahren wurde daraufhin eingestellt.
Gegen den Änderungsbescheid vom 9. Juli 1997 legten die Kläger Einspruch ein und begehrten die Erhöhung des festgestellten verbleibenden Verlustabzugs. Zur Begründung trugen die Kläger vor, der Einspruch richte sich lediglich gegen die Höhe der angesetzten AfA. Sie sind der Ansicht, das Verfahren zur Ermittlung des Gebäudewerts nach dem BMF-Schreiben könne mit den dort festgelegten Bewertungsparametern nicht angewandt werden, da diese den tatsächlichen Gegebenheiten in Berlin/Ost nicht gerecht würden. So seien die angesetzten Normalherstellungskosten des Jahres 1913 von 15,00 DM/m³ zu niedrig, da diese nicht den damaligen Durchschnittswert widerspiegeln würden. Dieser müsste mit 23,00 DM/m³ angesetzt werden, zumal auch die Oberfinanzdirektion –OFD– Berlin in anderen Ermittlungsverfahren (Aufteilung des Kaufpreises eines bebauten Grundstücks in Grund- und Boden– sowie Gebäudeanteil für Zwecke der Einkommensteuer, Rundverfügungen Nr. 118/1985 vom 30. Dezember 1985 und Nr. 59/1994 vom 19. Oktober 1994) für die Bezirke in Berlin/West von Normalherstellungskosten in Höhe von 23,00 DM/m³ ausgegangen sei. Es bleibe daher unklar, warum im Jahre 1913 die durchschnittlichen Normal...