Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Einkünfte 1991
Nachgehend
Tenor
Der Feststellungsbescheid vom 21. Mai 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. August 1994 wird dahingehend geändert, daß bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb für 1991 geltend gemachte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in Höhe von insgesamt 2.640.000,00 DM als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt werden unter entsprechender Kürzung der bisher vom Finanzamt auf diese Aufwandspositionen anteilig vorgenommenen Absetzung für Abnutzung.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob von der Klägerin als Betriebsausgaben geltend gemachte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in Höhe von 2.640.000,00 DM in vollem Umfang sofort abzugsfähig sind, oder ob lediglich ein Betrag in Höhe von 6 % der Eigenkapitalvermittlungsprovisionen sofort berücksichtigungsfähig und der übersteigende Betrag den Gebäudeteilherstellungskosten zuzurechnen ist.
Gesellschafter der am 4. Dezember 1989 gegründeten Klägerin sind die A-GmbH als Komplementärin ohne Einlage sowie ×1 Kommanditisten mit Haftungseinlagen von insgesamt 11.100.000,00 DM, von denen die ×2 Kommanditisten, die nicht Gründungskommanditisten waren, zusätzlich ein Agio von 5 % geleistet haben.
Am Tage ihrer Gründung erwarb die Klägerin das Grundstück in C. – J. B. S.-Str. … Nach vorbereitenden Maßnahmen wurde im Jahre 1991 mit dem Bau zweier Gebäude mit 51 im öffentlichen sozialen Wohnungsbau geförderten Wohnungen sowie einer Tiefgarage und Stellplätzen begonnen. Für die bis zum Ende des Streitjahres angefallenen Teilherstellungskosten in Höhe von 5.208.370,00 DM nahm die Klägerin erhöhte Absetzungen nach § 14 d Berlinförderungsgesetz –BerlinFG– in Anspruch.
Bei der Gewinnermittlung für das Streitjahr zog die Klägerin unter anderem Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in Höhe von 2.640.000,00 DM ab. Diese waren aufgrund von Verträgen der Klägerin mit der K. und … (H-KG), und der … (L-KG), für die Vermittlung des Kommanditkapitals zu zahlen. Die H-KG und die L-KG gehören zu den Kommanditisten der Klägerin. Bei der Ermittlung des Gesamtverlusts für das Streitjahr wurden die Provisionsbeträge den Vermittlungsunternehmen als Sonderbetriebseinnahmen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes –EStG– zugerechnet.
In den dem Senat vorliegenden Unterlagen befinden sich auch Ablichtungen der in Zusammenhang mit der Gründung der Klägerin und der Verwirklichung des Bauvorhabens abgeschlossenen Verträge sowie ein Prospekt und das Muster einer Beitrittserklärung eines der beiden mit der Beschaffung des Eigenkapitals beauftragten Unternehmen. Nach dieser Beitrittserklärung war die Beteiligung erst mit der Annahme der Erklärung durch die Klägerin wirksam.
Die in dem Prospekt enthaltene „Prognoseberechnung nebst Erläuterungen” über den aus einem Engagement zu erwartenden wirtschaftlichen Erfolg erstreckt sich über 15 Jahre. Auf Seite 8 des Prospektes heißt es am Ende des Abschnitts nach längeren Ausführungen über die Möglichkeit einer nach dem Ablauf von 15 Jahren zu erwartenden Anschlußförderung:
„Verläßliche Aussagen Über die wirtschaftlichen Auswirkungen nach Ablauf der Förderungsdauer sind somit noch nicht zu treffen.”
Auf Blatt 14 des Prospekts lautet der Hinweis unter der Überschrift „Berechnung der voraussichtlichen Verluste” Absatz 1 Satz 2:
„Zum Ende des Jahres 2007 läuft die 15-jährige Grundförderung durch die WBK aus und folglich sind nur bis dahin rechtsverbindliche Kalkulationsgrundlagen möglich.”
Die Prognoseberechnung weist bis einschließlich des Jahres 2003 Verluste bis zur Höhe von 25.642.764,00 DM aus. Für die Folgezeit sind Gewinne prognostiziert.
Am Ende des Jahres 2007 beträgt danach die Summe des noch nicht durch Gewinne aufgezehrten Verlustes 24.944.973,00 DM.
In seinem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestellten Bescheid vom 25. Februar 1992, geändert am 21. Mai 1993, über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr wich der Beklagte in mehrfacher Hinsicht von der eingereichten Erklärung ab.
In dem hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruch wendete sich die Klägerin in erster Linie dagegen, daß die Provisionen für die Vermittlung des Eigenkapitals nicht in der tatsächlich entstandenen Höhe von 2.640.000,00 DM als sofort abzugsfähig berücksichtigt worden seien, sondern nur in Höhe von 6 % des vermittelten Eigenkapitals, nämlich 693.000,00 DM berücksichtigt worden. Der vom Beklagten insoweit vorgenommene Hinweis, daß die Änderungen aufgr...