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FG Berlin Urteil vom 21.03.2005 - 8 K 8302/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Die für den Verlustabzug nach § 10d EStG erforderliche wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft mit der Kapitalgesellschaft, die den Verlust erlitten hat, liegt insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an der Kapitalgesellschaft übertragen wird und die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt.

Unter der Zuführung neuen Betriebsvermögens ist nur die Zuführung neuen Aktivvermögens zu verstehen, wobei die Passivseite der Bilanz bei der Beurteilung, ob die Gesellschaft ihren Betrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt, unberücksichtigt bleibt.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 4 Sätze 1-3; EStG § 10d

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.04.2008; Aktenzeichen I R 91/05)

 

Tatbestand

Im Streitjahr 1998 sind mit notariellem Vertrag vom 25. März 1998 sämtliche Anteile an der Klägerin verkauft worden.

Außerdem hat die Klägerin im Streitjahr 1998 einen Pkw der Marke xxxxxxx unter Aufnahme einer 100%igen Fremdfinanzierung angeschafft.

Mit ihrer Steuererklärung für das Streitjahr 1998 machte die Klägerin einen Verlustvortrag in Höhe von 47 244,00 DM geltend.

Die Veranlagung für das Streitjahr 1998 wurde mit Bescheid vom 20. September 2000 durchgeführt. Dabei berücksichtige der Beklagte den Verlustabzug aus den Vorjahren in Höhe von 47 244,00 DM nicht mehr als abzugsfähig, da die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz -KStG- erfüllt seien. Dementsprechend stellte er lediglich noch einen Verlust in Höhe von 19 598,00 DM als abzugsfähig fest.

Den hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17. August 2001 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage,...

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