Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die für den Verlustabzug nach § 10d EStG erforderliche wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft mit der Kapitalgesellschaft, die den Verlust erlitten hat, liegt insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an der Kapitalgesellschaft übertragen wird und die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt.
Unter der Zuführung neuen Betriebsvermögens ist nur die Zuführung neuen Aktivvermögens zu verstehen, wobei die Passivseite der Bilanz bei der Beurteilung, ob die Gesellschaft ihren Betrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt, unberücksichtigt bleibt.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 4 Sätze 1-3; EStG § 10d
Nachgehend
Tatbestand
Im Streitjahr 1998 sind mit notariellem Vertrag vom 25. März 1998 sämtliche Anteile an der Klägerin verkauft worden.
Außerdem hat die Klägerin im Streitjahr 1998 einen Pkw der Marke xxxxxxx unter Aufnahme einer 100%igen Fremdfinanzierung angeschafft.
Mit ihrer Steuererklärung für das Streitjahr 1998 machte die Klägerin einen Verlustvortrag in Höhe von 47 244,00 DM geltend.
Die Veranlagung für das Streitjahr 1998 wurde mit Bescheid vom 20. September 2000 durchgeführt. Dabei berücksichtige der Beklagte den Verlustabzug aus den Vorjahren in Höhe von 47 244,00 DM nicht mehr als abzugsfähig, da die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz -KStG- erfüllt seien. Dementsprechend stellte er lediglich noch einen Verlust in Höhe von 19 598,00 DM als abzugsfähig fest.
Den hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17. August 2001 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vorträgt:
Voraussetzung für den Verlust der wirtschaftlichen Identität sei nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG insbesondere, dass die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführe. Aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift sowie auch aus dem Wortlaut des Satz 3 ergebe sich, dass dieses Betriebsvermögen von außen zugeführt werden müsse. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin das betreffende zusätzliche Betriebsvermögen jedoch durch ein Darlehen selbst finanziert. Die Erhöhung des aktiven Betriebsvermögens im Jahre 1998 sei durch die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes, nämlich des betreffenden Pkw, verursacht worden. Das Betriebsvermögen der Klägerin habe sich durch diesen Geschäftsvorfall insgesamt nicht erhöht. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sei jedoch eine Zuführung von Vermögen von außen erforderlich. Daran fehle es im Streitfall wegen der hier vorliegenden Innenfinanzierung.
Aber auch rechnerisch habe die Erhöhung des Betriebsvermögens im Jahre 1998 das vorhandene Betriebsvermögen nicht erhöht. Denn hierzu gehöre auch ein originärer Geschäftswert der Klägerin, der aus dem Namen der Gesellschaft, der bisherigen und fortgeführten Geschäftstätigkeit, der Bekanntheit am Markt und dem guten Ruf bestehe, den das Unternehmen sich erworben habe. Dieser habe nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zum 31. Dezember 1998 einen Wert von 42 000,00 DM gehabt.
Die Klägerin beantragt,
die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 1998 durch den Bescheid vom 20. September 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. August 2001 zu ändern und den abzugsfähigen und vortragsfähigen Verlust von insgesamt 66 842,00 DM festzustellen und den als vortragsfähig festgestellten Gewerbeverlust auf den 31.12.1998 von 19 407,00 DM um 47 244,00 DM auf 66 651,00 DM zu erhöhen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, der in den Vorjahren entstandene Verlust könne nicht als abzugsfähig festgestellt werden, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 KStG vorlägen. Nach § 8 Abs. 4 KStG sei Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10 d Einkommensteuergesetz -EStG-, dass die Körperschaft nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit derjenigen identisch sei, die den Verlust erlitten habe. Die erforderliche wirtschaftliche Identität liege insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen würden und die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführe. In dieser Fassung sei die Vorschrift nach dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 ab dem Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden.
Die Voraussetzungen seien hier erfüllt. Im Jahre 1998 seien 100 % der Anteile an der Klägerin veräußert worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei auch die zweite Voraussetzung erfüllt, nämlich die Zuführung von überwiegend neuem Betriebsvermögen. Die hierzu erforderliche Berechnung ergebe sich aus dem BMF-Schreiben vom 16. April 1999, Bundessteuerblatt -BStBl- I 1999 S. 499, insbeso...