Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989–1991
Nachgehend
Tenor
Abweichend von den Einkommensteuerbescheiden 1989 bis 1991 vom 6. Januar 1994 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. April 1996 wird die Einkommensteuer 1989 auf … DM, die Einkommensteuer 1990 auf … DM und die Einkommensteuer 1991 auf … DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war erforderlich.
Der Streitwert beträgt … DM.
Tatbestand
Die Kläger werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.
Der Kläger ist seit 1979 unternehmerisch tätig, zunächst mit einem … seit 1987 nur noch als …. Außerdem erzielte der Kläger in den Streitjahren noch geringfügige Einnahmen aus Versicherungsprovisionen, nämlich in Höhe von … DM in 1989 und … DM in 1990. Von den erklärten Einnahmen in Höhe von … DM (1989), … DM (1990) und … DM (1991) wurden zwischen … DM und … DM bar gezahlt. Der Kläger trug die Bareinnahmen täglich in das Kassenbuch ein, ermittelte den Kassenbestand allerdings nur vierteljährlich. Die Eintragungen waren mit den Namen der Einzahler oder den Sammelbezeichnungen „TK” (Tageskasse) oder „Kasse” versehen. Die Einzelbeträge lagen regelmäßig unter … DM, in Einzelfällen bis ca. … DM.
Die Beigeladene unterhält seit dem 1. Januar 1987 ein Büro … und erzielt daneben Einnahmen als … Sie vereinnahmt die von ihr in Rechnung gestellten Entgelte überwiegend unbar (per Lastschrift, Überweisung oder Scheck). Soweit sie Bareinnahmen erzielt, werden diese unter Angabe des Einzahlers im Kassenbuch vermerkt. Einen täglichen Kassensturz nimmt die Beigeladene nicht vor.
Die Geschäftsräume der Eheleute befanden sich in den Streitjahren in einem Ladenlokal mit Nebenraum (zusammen ca. 60 m²Nutzfläche). Der Nebenraum mit einer Größe von ca. 10,7 m²wurde vom Kläger für sein … genutzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der mündlichen Verhandlung zum Aktenzeichen 8237/96 überreichte Skizze (Bl. 80 der Streitakten 8237/96) verwiesen. Die Aufwendungen für die Geschäftsräume wurden von der Beigeladenen getragen.
Im Jahre 1991 fand beim Kläger für die Jahre 1985 und 1986 eine Außenprüfung statt. Der Prüfer vertrat die Auffassung, die Kassenführung sei mangelhaft, außerdem seien zahlreiche ungeklärte Privateinlagen vorgenommen worden. Davon ausgehend nahm er Hinzuschätzungen vor. Die darauf beruhenden Steuerbescheide sind bestandskräftig geworden.
Die streitigen Steuern wurden zunächst wie folgt festgesetzt: Mit Bescheid vom 2. April 1991 für 1989 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf … DM, für 1990 nach vorhergehender Schätzung mit Bescheid vom 11. März 1992 endgültig auf … DM und für 1991 mit geändertem, nunmehr endgültigem Bescheid vom 18. Dezember 1992 auf … DM.
Vom 13. Juli bis 24. September 1993 führte der Beklagte beim Kläger und der Beigeladenen Außenprüfungen durch.
Beim Kläger stellte der Prüfer fest, daß er den Kassenbestand nicht täglich abgestimmt habe. Für über 90 v. H. der Bareinnahmen lägen keine Belege vor. Des weiteren seien keine Verträge über Versicherungsprovisionen vorgelegt worden. Außerdem sei die Buchung eines Postens in Höhe von … DM über das Konto … – ungeklärte Posten – unstimmig. Dies nahm der Prüfer zum Anlaß, jährlich Umsätze in Höhe von … DM (brutto) hinzuzuschätzen.
Hinsichtlich der Beigeladenen beanstandete der Prüfer, daß ihre Buchführung nicht ordnungsmäßig sei. Sie habe die Kassenbestände nur rechnerisch im Vierteljahr ermittelt. Einnahmequittungen seien nur sehr unvollständig vorhanden, zum Teil fehlten auch die Datumsangaben. Für eingelegte Darlehensbeträge fehlten sämtliche Unterlagen. Es seien keine Verträge mit den Mandanten vorgelegt worden, ebensowenig Abrechnungen über Versicherungsprovisionen und Verträge für Bankeinzugsermächtigungen der Mandanten. Es fehle eine Kundenkartei.
Im Streitjahr 1989 habe die Beigeladene insgesamt … DM in zwei Teilbeträgen … (… DM und … DM) als „Darlehen” in die Kasse eingelegt. Dafür seien keine Darlehensverträge vorgelegt worden. Vielmehr habe die Beigeladene lediglich erklärt, daß die … … DM zur Verfügung gestellt habe. Davon ausgehend nahm der Prüfer Sicherheitszuschläge in Höhe von … DM in 1989 und … DM in 1991 vor
Die Beigeladene habe zu Unrecht Beträge in Höhe von … DM in 1991 als durchlaufende Posten der Besteuerung nicht zugrunde gelegt.
Ausgehend von einer Gutschrift in Höhe von … DM auf dem Geschäftskonto der Beigeladenen mit dem Buchungstext „Übertrag” ging der Betriebsprüfer vom Bestehen eines Festgeldkontos aus und nahm darauf beruhende Hinzuschätzungen in Höhe von … DM in 1990 und … DM in 1991 vor.
Da die Beigeladene sämtliche für das Geschäftslokal anfallenden Raumkosten als ihre Betriebsausgaben behandelt hatte...