rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerfreiheit der Beherbergung von Flüchtlingen bei beabsichtigter längerer Dauer
Leitsatz (redaktionell)
Die Überlassung von Wohn- und Schlafplätzen an Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien ist umsatzsteuerfrei, wenn sich aus den gesamten Umständen ergibt, daß eine langfristige Beherbergung beabsichtigt war.
Normenkette
UStG §§ 4, 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a, S. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Umsätze, welche die Klägerin im Jahr 1994 aus der Beherbergung von Flüchtlingen erzielte, der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.
Die Klägerin, deren Gesellschafter die Herren ... und ... sind, betrieb im Streitjahr ein Wohnheim, in dem sie Kriegsflüchtlingen Wohn- und Schlafplätze überließ. Die Zuweisung von Flüchtlingen erfolgte durch die Sozialbehörden des Landes X., d. h. die ..., die auch die Bezahlung für die Überlassung der Wohn- und Schlafplätze übernahmen. Die aufzunehmenden Personen erhielten hierfür sog. Kostenübernahmescheine von den Sozialbehörden, die in der Regel für vier bis acht Wochen, in Einzelfällen aber auch für 1/4 bzw. 1/2 Jahr oder "bis auf weiteres" ausgestellt wurden. Damit bestätigte die zuständige Behörde, die Kosten der Unterbringung für den genannten Zeitraum - längstens für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts - in Höhe eines bestimmten Tagessatzes zu übernehmen. Nach den in den Steuerakten befindlichen Kopien von Kostenübernahmescheinen bewegten sich die Tagessätze zwischen 25,00 DM und 35,00 DM pro Person (Bl. 15 - 23 Umsatzsteuerakten - UStA -). Gleichzeitig wurde in den Kostenübernahmescheinen darauf hingewiesen, dass durch diese Erklärung kein Vertragsverhältnis zwischen dem Land X. und dem Wohnungsgeber begründet werde.
Nachdem die Klägerin ihre Umsätze aus der Überlassung der Wohn- und Schlafplätze in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das I. bis IV. Quartal 1994 zunächst als steuerpflichtig erklärt hatte, behandelte sie diese in berichtigten Voranmeldungen sowie in der Umsatzsteuer- Jahreserklärung 1994 als steuerfrei. Der Beklagte folgte dem nicht, sondern setzte die Umsatzsteuer für 1994 mit Bescheid vom 4. April 1996 auf 5.103,00 DM fest.
Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin, der damit begründet wurde, dass die Klägerin langfristige Vermietungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz - UStG - erbracht habe, blieb erfolglos. Auf die Gründe der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 11. Dezember 1996 (Bl. 98 - 100 UStA) wird insoweit Bezug genommen.
Im Rahmen des Klageverfahrens macht die Klägerin weiter geltend, dass die erzielten Umsätze gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfrei seien, da sie die Räume nicht zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereitgehalten habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - liege eine nur kurzfristige Beherbergung im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht vor, wenn sie nach der aus äußeren Umständen ableitbaren und von vornherein bestehenden Absicht des Vermieters sechs Monate oder länger habe dauern sollen.
Im Streitjahr habe sich das Amt Y., das für die Verteilung von Asylbewerbern und Flüchtlingen auf die in X. ansässigen Wohnheime zuständig sei, an die Klägerin gewandt. Das Amt Y. habe für die Angehörigen einer etwa 20-köpfigen Roma-Familie, die wegen des Bürgerkrieges aus Jugoslawien geflohen sei, nach einer geeigneten Unterkunft gesucht. Die Unterbringung der gesamten Familie habe künftig in einem einzigen Wohnheim erfolgen sollen. Dabei seien sowohl die Klägerin als auch das Amt Y. davon ausgegangen, dass die Unterbringung der Familie vor dem Hintergrund des damals ungebrochenen Zustroms von Flüchtlingen aus dem früheren Jugoslawien und der weiterhin bestehenden Bürgerkriegssituation für einen beträchtlichen Zeitraum erforderlich sein würde. Unter den Beteiligten habe Übereinstimmung darin bestanden, dass eine Rückkehr der Familie in ihren Heimatstaat jedenfalls vor Ablauf eines Jahres nicht in Betracht gekommen wäre.
Die Klägerin habe auch davon ausgehen können, dass es während des Aufenthalts der Familie im Land X. nicht zur Zuweisung an andere Wohnheimbetreiber kommen würde. Dem Land X. sei es im Interesse einer sozial erträglichen Gestaltung des Aufenthalts gerade darum gegangen, den Angehörigen dieser Familie einen unnötigen Wechsel ihres Aufenthaltsortes zu ersparen und durch die gemeinsame Unterbringung die Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen sicher zu stellen.
Gegen die langfristige Vermietungsabsicht der Klägerin sprächen auch nicht die zeitlich begrenzten Kostenübernahmescheine. Zwar sei die Klägerin nicht an einer Vermietung der Unterkunft ohne Kostenübernahme durch die Ämter interessiert gewesen. Nach Lage der Dinge habe sie aber als sicher voraussetzen können, dass die Übernahmeerklärungen nach Ablauf des Leistungszeitraums jeweils verlängert würden. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass - von einer Ausnahme abgesehen - alle dem Wohnheim der Klägerin im Streitjahr z...