Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilfeststellung betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Wohnungseigentümergemeinschaft Lepsiusstraße 58–60/Ecke Flemmingstraße 24 1985
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Tatbestand
Die … Berlin – … – erwarb im Jahre 1981 die Grundstücke des Gebäudekomplexes … in Berlin– … Am 12. Dezember 1981 beschloß sie die Aufteilung der Grundstücke in Wohnungseigentum. In den Jahren 1982 und 1983 verkaufte sie die Eigentumswohnungen an den Kläger und an die Beigeladenen. Die Anschaffungskosten aller Wohnungen betrugen zusammen ca. … DM. Die … erwarb zum 1. Juli 1986 zwei Eigentumswohnungen von dem Beigeladenen zu 3. zurück.
In der Folgezeit beschlossen die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, das Gebäude zu modernisieren und gaben entsprechende Baumaßnahmen in Auftrag. Die Baumaßnahmen wurden durch Umlagen finanziert. Während dieser Zeit wurde die Wohnanlage von der … verwaltet.
Die Baumaßnahmen, die sich über die Jahre 1982 bis 1986 erstreckten, hatten ein Gesamtvolumen von ca. … DM. Davon entfielen auf die einzelnen Gewerke:
Fassadenarbeiten |
ca. |
… DM |
Dachreparatur |
ca. |
… DM |
Treppenhaus |
ca. |
… DM |
Keller |
ca. |
… DM |
Heizung |
ca. |
… DM |
sanitäre Anlagen |
ca. |
… DM |
Elektroinstallation |
ca. |
… DM |
Sauna |
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… DM |
Außenanlagen |
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… DM |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 29. Dezember 1992 Bezug genommen, der den Beteiligten vorliegt.
Wie aus den Anschriften der Beigeladenen hervorgeht, wurden und werden die Wohnungen teilweise von den Eigentümern selbst genutzt.
Im Herbst 1990 wirkte ein Beigeladener auf das … … ein, für das streitige Objekt ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 2 Abgabenordnung –AO– durchzuführen. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sei gefährdet, da das für ihn zuständige Finanzamt – anders als die für die anderen Wohnungseigentümer zuständigen Finanzämter – die erheblichen Instandsetzungsaufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug zulassen wolle. Daraufhin erließ das Finanzamt … am 28. Dezember 1990 einen Bescheid über eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 2 AO, der lediglich folgende Kosten umfaßte:
Baumaßnahme für Dachreparatur u. Verputzen (1985 insgesamt … DM, 1986 … DM); Baumaßnahme für Sauna (1985 insgesamt … DM).
Der Bescheid erging an den Kläger und an die Beigeladenen. Die Einkünfte wurden jeweils auf 0,00 DM festgestellt.
Am 29. Januar 1991 legte der Kläger gegen den Teilfeststellungsbescheid Einspruch ein, ebenso der Beigeladene zu 1. am 28. Januar 1991 und der Beigeladene zu 2. am 03. Januar 1991.
In den Jahren 1990, 1991 wurde die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage nicht mehr von der … sondern von der … GmbH, …. Berlin– … durchgeführt. Daher sah sich das Finanzamt … als unzuständig an und betrieb die Abgabe des Feststellungsverfahrens an das Finanzamt … das nach anfänglichem Widerstand den Steuerfall aufnahm.
Mit Verfügungen vom 29. August 1991 zog der Beklagte die Beigeladenen zu 3. bis 9. zum Einspruchsverfahren hinzu. Eine ausdrückliche Hinzuziehung der … erfolgte nicht.
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung, die die angefochtenen Bescheide betraf, ergingen am 16. Februar 1994 gegenüber dem Kläger, aber auch gegenüber der … sowie den Beigeladenen gleichlautende Einspruchsentscheidungen, in denen die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen wurden. In einer Anlage zu dieser Einspruchsentscheidung wurde die … als Hinzugezogene bezeichnet.
Am 18. März 1994 haben der Kläger und die … – zunächst getrennt – Klage erhoben.
Der Kläger hält im vorliegenden Fall eine einheitliche und gesonderte Feststellung für unzulässig. Eine gemeinsame Veranlagung von mehreren Steuerpflichtigen sei nur dann möglich, wenn ein gemeinsames Interesse und gemeinsames Eigentum vorhanden sei und weiterhin alle Eigentümer zur selben Zeit Eigentümer geworden seien. Das sei hier nicht der Fall, da die Eigentumswohnungen in den Jahren 1982 und 1983 nach und nach verkauft worden seien. Es könne kein gemeinsames Interesse am Wohnungseigentum geben, wenn – wie im Streitfall – jeder mit seinem Wohnungseigentum machen könne, was er wolle. Der wesentliche Teil von Wohnungseigentum sei das Sondereigentum und die exklusive Nutzung dieses Sondereigentums durch den einzelnen Eigentümer.
Auch in der Sache sei dem Beklagten nicht zu folgen, da die … bereits im Jahre 1981 Eigentümerin des Gesamtobjekts gewesen sei. Daher könnten die Baumaßnahmen nicht zu anschaffungsnahen Aufwendungen geführt haben. Der Beklagte müsse berücksichtigen, ab wann der einzelne Eigentümer Miteigentümer oder Alleineigentümer des Hauses war.
Der Kläger beantragt,
den Teilfeststellungsbescheid für das Jahr 1985 vom 28. Dezember 1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 1994 aufzuheben,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, das Teilfeststellungsverfahren sei nac...