rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerinnerung
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Erinnerungsführer.
Tatbestand
I.
Der Erinnerungsführer (Ef.) hatte sich im Klageverfahren 297108K 2 gegen eine von der Zentralen Vollstreckungsstelle verfügte Ladung zum Termin zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO gewandt. Im Klageverfahren war der Ef. von derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vertreten worden, die ihn auch im Erinnerungsverfahren vertritt. Nachdem der Ef. sich bereiterklärt hatte, die Richtigkeit des zwischenzeitlich abgegebenen Vermögensverzeichnisses eidestattlich zu versichern, erklärte das beklagte FA sich bereit, im Fall der Klagerücknahme auf das Angebot des Ef.einzugehen. Daraufhin empfahl der Vorsitzende dem Ef., den Vorschlag des FA anzunehmen. Bei Klagerücknahme im damaligen Verfahrensstadium würden keine Gerichtskosten erhoben werden, und das FA werde den angefochtenen Bescheid aufheben. Dem Ef. wurde eine Äußerungsfrist bis zum 12. Januar 1998 gesetzt.
Nachdem der Ef. Fristverlängerung bis 27. Februar 1998 erbeten hatte, setzte der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. März 1998 an und teilte den Beteiligten mit: Die Ladung ergehe vorsorglich. Der Ef. könne die Klage bis zum 27. Februar 1998 zurücknehmen, ohne daß Gerichtskosten erhoben würden.
Nachdem das beklagte FA mit Schriftsatz vom 10. Februar 1998 entsprechend einer gerichtlichen Anregung noch ausdrücklich erklärt hatte, daß im Fall der Klagerücknahme die angefochtene Verfügung betr. Ladung zur Abgabe einer eidestattlichen Versicherung und Abgabe eines Vermögensverzeichnisses aufgehoben werde, bat der Ef. mit einem am 6. März 1998 eingegangenen Schriftsatz „nochmals um Fristverlängerung”. Gleichzeitig nahm der Ef. die Klage zurück.
Daraufhin stellte der Vorsitzende mit Beschluß vom 9. März 1998 das Verfahren ein und setzte den Streitwert auf DM 2.491.339,60 fest (10 % der rückständigen Steuerbeträge; der Leitsatz zu dieser Streitwertfestsetzung ist abgedruckt in StEd 1998, 313).
Mit Kostenrechnung vom 9. September 1998 machte die Landeshauptkasse als Gerichtskasse gegen den Ef. eine Verfahrensgebühr von DM 10.405,– geltend.
Am 21. September 1998 legte der Ef. gegen die Kostenfestsetzung „den zulässigen Rechtsbehelf” ein, den die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) Erinnerung wertete und dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung der Erinnerung trägt der Ef. vor: Der Schriftsatz, mit dem die Klage zurückgenommen worden sei, sei am 4. März 1998 verfaßt worden. Zuvor sei fernmündlich mit dem FG Kontakt aufgenommen und die Rücknahme der Klage angekündigt worden. Da mit dem Schriftsatz vom 4. März 1998 nochmals Fristverlängerung begehrt worden sei, lägen die Voraussetzungen vor, daß die Klage noch rechtzeitig zurückgenommen worden sei, ohne daß entsprechende Gerichtskosten angefallen seien. Im übrigen sei der Ef. wirtschaftlich nicht in der Lage, die Gerichtskosten zu entrichten. Das Überschreiten der Frist um einen Tag sei mindestens aus Billigkeitsgründen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Zwar ist die Kostenrechnung dem Ef. nicht wirksam bekanntgegeben worden, denn Bekanntgabeadressat war nach dem Inhalt der Vollmachtsurkunde die vom Ef. für das Klageverfahren von ihm bevollmächtigte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (vgl. BFH Beschluß vom 6. Mai 1998 IX E 2/98 BFH/NV 1999, 46). Die unwirksame Bekanntgabe der angefochtenen Kostenrechnung ist aber in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 VwZG geheilt worden, in dem der Ef. die Kostenrechnung an seine Bevollmächtigten weitergeleitet hat (dazu Senat, Beschluß vom 14. Juli 1997 297124Ko2, EFG 1997, 1331).
Die Kostenrechnung ist inhaltlich nicht zu beantstanden. Nach KV 3110 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG war bereits aufgrund der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr entstanden, die von der UdG rechnerisch richtig festgesetzt worden ist.
Diese Verfahrensgebühr ist nicht entfallen. Der Ef. hat die Klage nämlich nicht „früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war, zurückgenommen”. Die Klagerücknahme ist erst am 6. März 1998, mithin vier Tage vor dem Verhandlungstermin, bei Gericht eingegangen. Auf das Datum der Anfertigung des Schriftsatzes, den 4. März 1998, kommt es nicht an; im übrigen wäre auch bei einer Übermittlung des Schriftsatzes an diesem Tage mit Fax die Klagerücknahme nicht früher als eine Woche vor dem Verhandlungstermin bei Gericht eingegangen. Der am 6. März 1998 vom Ef. gleichzeitig gestellte Antrag auf Fristverlängerung ging ins Leere, denn die im KV 3110 enthaltene gesetzliche Frist unterliegt nicht der Disposition des Gerichts.
Die Voraussetzungen des § 8 GKG für die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung liegen nicht vor, denn die Sache ist vom Vorsitzenden nicht unrichtig ...