rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine offenbare Unrichtigkeit bei versehentlicher Eintragung der Summe aus Kaltmiete und Umlagen in die für die Angabe der Kaltmiete vorgesehene Spalte der Anlage V. Keine Pflicht des FA zur umfassenden Überprüfung der Verwalterabrechnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Umlagen, die der Vermieter für die Nebenkosten oder Betriebskosten erhebt, gehören zu den Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; es sind keine durchlaufenden Posten.
2. Erklärt der Vermieter versehentlich die Summe aus Kaltmieten und Umlagen in der für den Eintrag der Kaltmiete vorgesehenen Spalte der Anlage V und macht die entsprechenden Betriebskosten nicht als Werbungskosten geltend, so liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor, wenn der Sachbearbeiter die Angaben übernimmt und hierbei ersichtlich davon ausgeht, die Einkünfte seien nach der „Nettomethode” ermittelt worden.
3. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Sachbearbeiter die zutreffenden Beträge durch eine umfassende Überprüfung der der Steuererklärung beigefügten Abrechnung des Grundstücksverwalters hätte ermitteln können.
Normenkette
AO § 129; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Änderung eines Feststellungsbescheides nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit.
Die Klägerin, eine aus den Miteigentümerinnen … und … bestehende Grundstücksgemeinschaft, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Vermietet werden zwölf Wohnungen und ein Laden auf dem Grundstück … in Bremen.
In ihrer von einer Steuerberatungsgesellschaft erstellten Feststellungserklärung … waren in der beigefügten Anlage V (Bl. … GA) folgende Beträge angegeben:
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EUR |
Zeile 3 |
Mieteinnahmen für Wohnungen (ohne Umlagen) |
. |
Zeile 11 |
Sonstige Einnahmen |
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Zeile 12 |
Summe der Einnahmen |
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Zeile 13 |
Summe der Werbungskosten |
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Zeile 14 |
Überschuss |
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In die Zeile 7 (Umlagen, verrechnet mit Erstattungen (z.B. Wassergeld, Flur- und Kellerbeleuchtung, Müllabfuhr, Zentralheizung usw.)) der Anlage V wurde kein Betrag eingetragen.
Auf der Rückseite der Anlage V waren für die Werbungskosten in Zeile 49 (Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr), 50 (Wasserversorgung, Entwässerung, Hausbeleuchtung), 51 (Heizung, Warmwasser), 52 (Schornsteinreinigung, Hausversicherungen), 53 (Hauswart, Treppenreinigung, Fahrstuhl), keine Beträge eingetragen.
Der Feststellungserklärung beigefügt war die Jahresabrechnung … – … der … mbH für das Mietwohngrundstück (Bl. … GA). Auf Blatt 1 Seite 1 dieser Abrechnung waren die Mieteinnahmen mit … EUR angegeben. Auf Blatt 1 Seite 2 war der Gesamtbetrag der umlagefähigen Kosten mit … EUR angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abrechnung verwiesen
Mit Bescheid vom … erfolgte die erklärungsgemäße Feststellung der Einkünfte.
Mit Schreiben vom … beantragte die Klägerin die Berichtigung der Bescheide für … bis … gemäß § 129 AO. Bei der Ermittlung der Einkünfte seien die Beträge aus der Abrechnung der … mbH übernommen worden. Aus der Abrechnung sei die Unrichtigkeit sofort erkennbar, sie sei geradezu augenfällig. Die umlagefähigen Kosten seien durch einen Übertragungsfehler versehentlich nicht in die Steuererklärungen übernommen worden. Die offenbare Unrichtigkeit sei erst jetzt augenfällig geworden. Es seien zusätzliche Werbungskosten für … in Höhe von … EUR zu berücksichtigen. In einer Anlage zu diesem Schreiben „Zusammenstellung der erklärten Einkünfte lt. V+V, und der tatsächlichen” ist die Ermittlung des Betrages dargelegt:
lt. St-Erkl |
lt. Antrag netto |
Zu viel Einkommen in der Grd.gem. |
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Mit Schreiben vom übersandte die Klägerin dem Finanzamt eine Aufstellung der Zusammensetzung der Mieten für das Jahr.
Mit Bescheid vom 9 lehnte der Beklagte die Änderung der Steuerbescheide … bis … ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich um einen Fehler des Steuerpflichtigen gehandelt habe, die Steuererklärung sei falsch ausgefüllt gewesen. In der der Steuererklärung beigefügten Jahresabrechnung der … mbH seien alle Erträge und Aufwendungen detailliert aufgeführt. Die Bearbeiter hätten die in der Anlage V angegebenen Einnahmen mit den Angaben in diesen Abrechnungen abgestimmt. Da in der Anlage V ausdrücklich nach „Mieteinnahmen für Wohnungen (ohne Umlagen)” gefragt sei, seien den Bearbeitern keine Zweifel gekommen, dass es sich bei den erklärten Beträgen um etwas anderes als die Kaltmiete handeln könnte. Aus den Verwalterabrechnungen sei nicht hervorgegangen, dass es sich bei den genannten Erträgen aus der Hausverwaltung nicht um die Kaltmiete, sondern um die komplette Warmmiete gehandelt habe. Dies hätte eine genaue Prüfung der gesamten Abrechnung erfordert, die jedoch nicht Aufgabe des Bearbeiters sei, der davon ausgehen habe können, dass die Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung vollständig und richtig seien. Selbst im Fall...