Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Teilwertabschreibung für eigene, für den Betrieb von Spielhallen genutzte Grundstücke und Gebäude allein aufgrund der Änderung von das Glücksspielwesen betreffenden Vorschriften (Glücksspielstaatsvertrag i. V. m. Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern)
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch wenn nachgewiesen werden kann, dass der Teilwert unter dem aus Anschaffungs-/Herstellungskosten und AfA entwickelten Buchwert eines Gebäudes liegt, ist eine Teilwertabschreibung nur dann zulässig, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist.
2. Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens setzt eine Teilwertabschreibung voraus, dass der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich die objektive Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Dementsprechend ist die verbleibende Nutzungsdauer von Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und Abs. 5 EStG zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil v. 9.9.2010, IV R 38/08).
3. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z. B. Grund und Boden) ist die Frage, ob eine voraussichtlich dauernde – d.h. nachhaltige – Wertminderung vorliegt, danach zu beurteilen, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Dabei kann der maßgebliche Prognosezeitraum nicht generell bestimmt werden, er richtet sich vielmehr nach den prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des für die Wertminderung auslösenden Moments (vgl. BFH-Beschluss v. 29.07.2014, I B 188/13).
4. Bei der Ermittlung des Teilwerts von bebauten Grundstücken sind Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits als zwei verschiedene Wirtschaftsgüter zu betrachten. Der Teilwert ist für beide Wirtschaftsgüter gesondert zu ermitteln.
5. Der Teilwert entspricht in der Regel dem Verkehrswert. Der Verkehrswert von Grund und Boden kann sachgerecht aus den Bodenrichtwerten abgeleitet werden. Zur Darlegung einer Dauerhaftigkeit der geltend gemachten Wertminderung ist es erforderlich, einen verstetigten Preisverfall vergleichbarer Grundstücke darzulegen und nachzuweisen.
6. Ob auf Grund und Boden aufgrund geänderter glücksspielrechtlicher Vorschriften eine Spielhalle künftig noch betrieben werden darf, ist kein Aspekt, der unmittelbar als wertbestimmender Faktor den Wert eines Grundstücks beeinflusst.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1-3, Nr. 1 Sätze 2-3, § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 5; GlüStVAG M-V § 11; GlüStVAG M-V § 24; GlüStVAG M-V § 4; GlüStV
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist eine von der Klägerin im Veranlagungszeitraum 2012 geltend gemachte Teilwertabschreibung für eigene Grundstücke und Gebäude, die für den Betrieb von Spielhallen genutzt wurden.
Die Klägerin wohnt in … und wird beim Finanzamt … zur Einkommensteuer veranlagt. In … erfolgte für das Streitjahr die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Gewerbebetrieb „…”, der von der Adresse … aus von der Klägerin geführt wurde. Gegenstand des Gewerbebetriebs war u.a. der Betrieb von zwei Spielhallen in … in eigenen Gebäuden und auf eigenen Grundstücken in den Städten De. und Da. Die gewerberechtliche Erlaubnis für diese Betriebe wurde der Klägerin vor dem 28.10.2011 erteilt.
Auf dem Grundstück De., betrieb die Klägerin die Spielothek „…” in einem zweigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus. Das Grundstück wurde im Jahr 2005 angeschafft. Das Gebäude wurde ca. 1935 erbaut und seit 1995 modernisiert.
Das Grundstück ist … m² groß. Die gewerbliche Nutzfläche im Erdgeschoss des Gebäudes beträgt ca. … m². Im Obergeschoss des Gebäudes befinden sich zwei Wohnungen mit ca. … m² und ca. … m² Wohnfläche, die im Privatvermögen gehalten werden.
In ca. 100 m Entfernung von dem Grundstück befindet sich das …-Gymnasium.
Für den Standort De. bestanden in 2012 drei Konzessionen für je zwölf Geldspielgeräte.
Die ursprünglichen Anschaffungskosten betrugen … Euro für das Gebäude und … Euro für den Grund und Boden, wobei die Gesamtkosten für Grund und Boden in Höhe von … Euro auf die gewerblich genutzten Flächen (78 %) und die im Privatvermögen gehaltenen Wohnungen (22 %) aufgeteilt worden waren.
Aus den Bilanzen der Klägerin ergab sich ein Buchwert des Gebäudes auf den 31.12.2005 von … Euro.
Durch jährliche Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 6.213,50 Euro ergab sich ein Buchwert des Gebäudes auf den 31.12.2011 von 168.282,00 Euro.
Der Buchwert für den Grund und Boden in De. betrug auf den 31.12.2011 38.471,14 Euro.
Auf dem Grundstück Da., betrieb die Klägerin die Spielothek „…” in einem eingeschossigen Gewerbeobjekt. Das Grundstück wurde im Jahr 2008 angeschafft.
Das Grundstück ist … m² groß. Die gewerbliche Nutzfläche des Gebäudes beträgt ca. … m².
Für den Standort Da. bestanden in 2012 zwei Konzessionen für je zwölf ...