rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zivilprozesskosten zur Abwehr von Übertragungsansprüchen nach dem VerkFlBerG (Verkehrsflächenbereinigungsgesetz) sind außergewöhnliche Belastungen und keine Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Rechtsanwalts- und Gerichtskosten eines Grundstückseigentümers zur Abwehr von Übertragungsansprüchen eines öffentlichen Nutzers nach dem VerkFlBerG fehlt der für einen Werbungskostenabzug bei den Vermietungseinkünften erforderliche Veranlassungszusammenhang mit der Einkunftserzielung; derartige Aufwendungen dienen wie auch Aufwendungen zur Abwehr von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz vorrangig dem Zweck, das Eigentum an einem Grundstück zu erhalten und eine Beeinträchtigung des Vermögens des Steuerpflichtigen zu verhindern.
2. Die Anwalts- und Gerichtskosten des Grundstückseigentümers wegen einer von einem Bundesland erhobenen Klage zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG sind nach der vor 2013 gültigen Gesetzeslage – als Zivilprozesskosten – als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen, soweit sie auf den Gebührensätzen des RVG – und nicht auf einer die gesetzliche Gebührenhöhe übersteigenden Honorarvereinbarung – beruhen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1-2; VerkFlBerG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid über Einkommensteuer vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom wird in der Weise geändert, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Zivilprozesskosten in Höhe von EUR als außergewöhnliche Belastungen festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte 21,65%, die übrigen Kosten tragen die Kläger.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Bei der Veranlagung sind keine Kinder zu berücksichtigen. Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flur, Flurstücke und von mit einer Größe von 337qm und 274 qm, gelegen an der, Grundbuch von des Amtsgerichts auf Blatt und. Die Grundstücke, die sich im Ostteil von befinden, waren vor dem Krieg im Eigentum der Familie des Klägers und bebaut. Nach dem Krieg wurden sie als Trümmergrundstück geräumt und durch die DDR als Park angelegt. Eine Enteignung erfolgte nicht. Ein Teil der Grundstücke wird gegenwärtig teilweise als Abstellfläche für Pkw genutzt, der restliche Teil als Grünanlage. Der Kläger erwarb das Grundstück im Jahr. Er führte nach der Ablehnung einer Baugenehmigung für das Grundstück ein verwaltungsgerichtliches Verfahren.
Das Land erhob im Jahre Klage gegen den Kläger, um den Erwerb des Grundstücks nach dem Gesetz zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken (Verkehrsflächenbereinigungsgesetz – VerkFlBerG) durchzusetzen. Das Verfahren wurde durch das Urteil des Landgerichts vom, mit dem die Klage teilweise abgewiesen wurde, beendet. Nach der Kostenentscheidung hatte der Kläger 72% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil wurde durch das Kammergericht mit Beschluss vom auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Kläger wurde in diesem Verfahren durch die Rechtsanwälte, vertreten. Diese stellten dem Kläger mit Honorarnote vom für „anwaltliche Beratungsleistungen für den Zeitraum bis in der Sache EUR in Rechnung. Das Landgericht setzte mit Beschluss die vom Kläger an das Land zu erstattenden Kosten mit EUR fest. Nach der Kostenrechnung vom betrugen die vom Kläger zu tragenden Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Landgericht EUR.
Die Kläger machten in der Einkommensteuererklärung für das Jahr Aufwendungen in Höhe von EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus den Grundstücken geltend. Die Einnahmen aus dem Grundstück betrugen EUR. Sie errechneten negative Einkünfte in Höhe von EUR.
In einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben als Anlage zur Anlage V stellten sie die Zusammensetzung der Aufwendungen dar:
Verwendungszweck |
Ausgaben –EUR– |
BSR Straßenreinigung I/ |
|
BSR Straßenreinigung II/ |
|
Honorar |
|
Honorar |
|
BSR Straßenreinigung III/ |
|
Rae |
|
LG Gerichtskosten |
|
LG Gerichtskosten |
|
BSR Straßenreinigung IV/ |
|
Honorar |
|
Forstgemeinschaft |
|
Summe |
|
|
|
Der Aufstellung waren hinsichtlich der Prozesskosten beigelegt: