rechtskräftig

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die vermögensteuerliche Behandlung partiarischer Darlehen, für die den Darlehensgebern eine 30 %ige Gewinnbeteiligung eingeräumt worden war und bei denen der Beklagte ertragsteuerlich nur eine angemessene Verzinsung zum Betriebsausgabenabzug beim Darlehensnehmer zugelassen hatte.

Die Kläger, die Eheleute S., sowie deren leibliche Kinder A., B. und C. wurden für die Streitjahre zusammen zur Vermögensteuer veranlagt (§ 14 Vermögensteuergesetz). In der Zeit vom 05.12.1978 bis 29.10.1981 ließ der Beklagte eine Außenprüfung der persönlichen steuerlichen Verhältnisse gemäß §§ 193, 194 Abgabenordnung durchführen, die neben der Einkommensteuer 1971 bis 1977 u.a. auf die vermögensteuerlichen Verhältnisse der Zusammenveranlagungsgemeinschaft an den Stichtagen 01.01.1973 bis 01.01.1978 zum Gegenstand hatte. Auf den Prüfungsbericht vom 10.03.1982 wird Bezug genommen.

Der Prüfung unterlag u.a. auch der folgende Sachverhalt:

Der Kläger S. ist als beherrschender Kommanditist an der C.-KG in D. beteiligt. Die Kinder der Eheleute S. stellten dieser Gesellschaft im Jahr 1971 zwei partiarische Darlehen von jeweils DM 375.000,– zur Verfügung, die aus Mitteln finanziert wurden, die der Kläger zwei Jahre zuvor seinen Kindern geschenkt hatte. Das eine Darlehen war erstmals zum 31.12.1979, das andere erstmals zum 31.12.1980 kündbar. Als Gegenleistung für die Darlehenshingabe beteiligte die C.-KG die Darlehensgeber mit insgesamt 30 % am Gewinn ihres Unternehmens. Eine Verlustbeteiligung wurde ausgeschlossen. Für den Zeitraum 1972 bis 1977 haben die Kinder A., B. und C. insgesamt folgende Zinsbeträge (= Gewinnbeteiligung) für die partiarischen Darlehen von der C.-KG tatsächlich erhalten:

für 1972

1.109.4605– DM

für 1973

1.720.9209– DM

für 1974

2.349.6091– DM

für 1975

2.190.4239– DM

für 1976

3.842.0191– DM

für 1977

1.403.5893– DM

Das für die Besteuerung der C.-KG zuständige Finanzamt D. erkannte von der Gewinnbeteiligung lediglich eine angemessene Verzinsung von 12 v.H. der Darlehensbeträge (12 % von DM 750.000,– = DM 90.000,– pro Kalenderjahr) als Betriebsausgaben der Gesellschaft an. Die darüber hinausgehenden Beträge wurden dagegen dem Gewinnanteil des Vaters zugerechnet, da es sich nach Auffassung des Veranlagungsfinanzamtes insoweit um Einkunftsverwendungen im Sinne von § 12 Nr. 2 EStG handelte.

Vor der Prüfung der steuerlichen Verhältnisse der Kläger erfolgte die vermögensteuerliche Bewertung der partiarischen Darlehen auf der Basis der ertragssteuerlich anerkannten Rendite von 12 % (siehe Abschnitt 56 Abs. 7 Vermögensteuerrichtlinien). Die erneute rechtliche Würdigung der Angelegenheit im Rahmen der Außenprüfung führte dagegen zu dem Ergebnis, daß für die Bewertung der zivilrechtich verbindlich vereinbarte und tatsächlich erzielte Ertrag nach Abzug der von dem Kindern dem Vater vereinbarungsgemäß zu erstattenden Einkommensteuer auf den Übergewinn zu berücksichtigen sei. Danach wurden unter Einbeziehung der Tatsache, daß für eine über dem Nennwert liegende Bewertung eines partiarischen Darlehens eine Restlaufzeit von 5 Jahren erforderlich sei (Mindestkündigungsfrist), laut Teilziffer 31 des Prüfungsberichts für die Streitjahre folgende Darlehenswerte ermittelt:

auf den 01.01.1973

3.000.000,– DM

auf den 01.01.1974

3.155.750,– DM

auf den 01.01.1975

3.369.166,– DM

auf den 01.01.1976

1.890.666,– DM

+ 375.000,– DM

2.255.666,– DM

auf den 01.01.1977

750.000,– DM

auf den 01.01.1978

750.000,– DM

Die von der C.-Kg den Kindern der Kläger eingeräumte überhöhte Gewinnbeteiligung für die partiarischen Darlehen wurde außerdem aufgrund der Außenprüfung bei den Kindern als Schenkung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes der Schenkungsteuer unterworfen.

Nach Auswertung der durch die Außenprüfung getroffenden Feststellungen erließ der Beklagte zunächst am 23.10.1984 geänderte Einkommensteuerbescheide 1971 bis 1976. Der geänderte Einkommensteuerbescheid 1977 folgte am 10.03.1986. Ein hiergegen erhobener Einspruch wurde am 22.05.1986 wieder zurück genommen. In den Vermögensteuerbescheiden auf den 01.01.1973 bis 01.01.1978 vom 23.11.1987 schloß sich der Beklagte der im Prüfungsbericht enthaltenen rechtlichen Beurteilung über die Bewertung der partiarischen Darlehen an.

Dagegen richteten sich die Einsprüche der Kläger vom 17.12.1987, mit denen sie begehrten, die Steuerbescheide ersatzlos aufzuheben. Sie sind der Auffassung, bei der vermögensteuerlichen Bewertung der Forderung aus einem partiarischen Darlehen sei nur die ertragsteuerlich anerkannte Verzinsung von 12 % des Darlehens zu berücksichtigen. Es sei unlogisch zu behaupten, daß das, wasertragsteuerlich Recht, vermögensteuerlich Unrecht sei. Unbestritten sei zwar, daß die Kinder auch den über 12 % hinausgehenden Gewinnanteil tatsächlich erhalten hätten. Diesen Teil hätten sie jedoch nicht von der Gesellschaft, die die Darlehen genutzt habe, sondern vom Vater ...

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