Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen aufgrund einer privaten Versorgungsrente als Leibrente oder als dauernde Last. Einkommensteuer 1990 und 1991
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer privaten Versorgungsrente muss die „Abänderbarkeit” – als Voraussetzung für das Vorliegen dauernder Lasten und nicht nur einer nur mit dem Ertragsanteil abziehbaren Leibrente – nicht unbedingt ausdrücklich durch den Hinweis auf § 323 ZPO geregelt sein. Sie kann sich auch aus der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags ergeben (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.3.1992 X R 141/88, BStBl II 1992, 499).
2. Die Parteien eines Erbauseinandersetzungsvertrags haben eine Leibrente vereinbart, wenn sie die Zahlungen nicht von der Leistungsfähigkeit des Übernehmers abhängig gemacht und ohne Bezugnahme auf § 323 ZPO eine Wertsicherungsklausel (Anknüpfung an Lebenshaltungsindex) vereinbart haben.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a Sätze 1-2; ZPO § 323
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Abzug von Zahlungen als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
Aufgrund eines am 11.02.1988 mit seiner Familie geschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrages hat der Kläger jährlich DM 30.000 an seine Mutter zu zahlen. Es wurde vertraglich die Möglichkeit einer Angleichung an den Lebenshaltungsindex vereinbart. In einem Nachtragsvertrag vom 06.12.1991 vereinbarten die Parteien die Abänderbarkeit der Zahlungsverpflichtungen an die Mutter gemäß § 323 ZPO. Laut Vertrag habe hierüber von Anfang an Einvernehen bestanden.
Für die Zahlungen beantragte der Kläger den Abzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als dauernde Last in Höhe von jährlich DM 30.000.
Der Beklagte folgte diesem Antrag nicht. Er behandelte die Zahlungsverpflichtung als Leibrente und ließ nur den Ertragsanteil in Höhe von 25 vom Hundert zum Sonderausgabenabzug zu.
Hiergegen richten sich die Einsprüche vom 13.03.1995, mit denen der Kläger vortrug, bei einer Vermögensübertragung zwischen Eltern und Kindern sei grundsätzlich eine dauernde Last anzunehmen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 08.04.1998 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Er führte aus, werde anläßlich einer Vermögensübertragung durch vorweggenommene Erbfolge eine Zahlung vereinbart, so handele es sich grundsätzlich um eine Versorgungsleistung. Dabei könne es sich um eine mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigende Leibrente oder um eine in voller Höhe zu berücksichtigende dauernde Last handeln. Eine Versorgungsleistung in Geld könne nur dann als dauernde Last voll abziehbar sein, wenn sich ihre Abänderbarkeit entweder aus einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 323 Zivilprozeßordnung oder in anderer Weise aus dem Vertrag ergebe. Die Parteien hätten es mithin selbst in der Hand, durch entsprechende Gestaltung die Bezüge gleichbleibend oder abänderbar zu vereinbaren. Letzteres sei insbesondere dann der Fall, wenn sie mit schwankenden Bezugsgrößen wie Gewinn, Umsatz oder der Leistungsfähigkeit oder der Bedürftigkeit einer Vertragspartei verknüpft seien.
Im Streitfall ergebe sich indessen eine solche Abänderbarkeit aus dem Gesamtinhalt des Vertrages vom 11.02.1988 auch unter Berücksichtigung aller Umstände nicht. Der Änderungsvertrag vom 06.11.1991 könne für die Streitjahre nicht gelten, denn Änderungen der Verhältnisse könnten nur für die Zukunft gelten. Rückwirkende Vereinbarungen seien steuerrechtlich nicht anzuerkennen, es sei denn, die Rückbeziehung sei nur von kurzer Zeit und habe lediglich technische Bedeutung. Es sei somit von einer Leibrente auszugehen.
Hierfür spreche auch die im Vertrag vom 11.02.1988 vereinbarte Wertsicherungsklausel. Diese stelle die Gleichmäßigkeit der Bezüge nicht in Frage, weil sie die Gleichmäßigkeit des inneren Wertes der Rente eher verstärke. Der ermittelte Abzugsbetrag sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Am 12.05.1998 erhob der Kläger Klage, mit der er vorträgt, bei dem Erbauseinandersetzungsvertrag des Streitfalls handele es sich um einen Vertragstyp „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung aufgrund einer vorweggenommenen Erbregelung” mit der Folge, dass nunmehr der Vermögensübernehmer aus dem übertragenen Vermögen die Erträge erwirtschaften müsse. Deshalb seien die Versorgungsleistungen hier als dauernde Lasten abzugsfähig.
Der Kläger beantragt
die Einkommensteuerbescheide 1990 und 1991 vom 08.02.1995 sowie die Einspruchsentscheidung vom 08.04.1998 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer 1990 auf DM 82.570,– und die Einkommensteuer 1991 auf DM 193.983,– herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen
Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Einspruchsentscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Dem Gericht haben die den Kläger betreffenden Steuerakten vorgelegen. Soweit das Urteil darauf ...